TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/20 I411 2222379-1

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs2
GebAG §21 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2

Spruch

I411 2222379-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Robert MAYER, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der vor dem Landesgericht Feldkirch geführten Strafrechtssache zu XXXX wurde XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführer, BF) mit Ladung vom 05.03.2019 als Zeuge zur Hauptverhandlung am 27.03.2019, Beginn 14:00, geladen.

2. Der BF hat der Ladung ordnungsgemäß Folge geleistet und als Entschädigung für seine Zeitversäumnis und den damit verbunden Verdienstentgang aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 960,50 beantragt. An Reisekosten hat er EUR 23,60 geltend gemacht. In der Bescheinigung über den Verdienstentfall vom 02.04.2019 führte er an, als selbständiger (Not-)Arzt tätig zu sein und dass sich die Uhrzeit seines Verdienstausfalles von 13:00 bis 15:00 am Verhandlungstag beziehe. Dem Antrag angeschlossen war eine anonymisierte Honorarnote über eine Schulterluxation, datiert mit 03.03.2019.

3. Mit Schreiben vom 10.04.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass das zuständige Landesgericht Feldkirch für den Zuspruch des Verdienstentganges wissen müsse, ob es sich um einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall handle und der BF den Termin nicht mehr nachholen könne; weiters werde eine Honorarnote für den 27.03.2019 gebraucht, als Beweis für den entstandenen Vermögensnachteil.

4. Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 wurde mitgeteilt, dass dem BF aufgrund seiner Zeugeneinvernahme die Behandlung einer Schulterluxation entgangen sei, die Patientin wäre durch das österreichische Rote Kreuz in die Ordination des BF gebracht worden, doch sei infolge dessen Abwesenheit die Behandlung durch einen anderen Arzt durchgeführt worden. Dem Schriftsatz wurde das Einsatzprotokoll beigefügt.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.06.2019, XXXX, wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.03.2019 nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 idgF mit EUR 85,50 bestimmt. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 898,60 wurde abgewiesen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten in Höhe von EUR 14,50 und einer Entschädigung für Zeitversäumnis (5 Stunden à EUR 14,20 Pauschalentschädigung) in Höhe von EUR 71,00. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Reisekosten die derzeit geltenden Tarife des Vorarlberger Verkehrsverbundes zu bestimmen seien und die Gebühren für ein Tagesticket von XXXX, nach 6800 Feldkirch, Schillerstraße 1, EUR 14,50 betragen. Zum Verdienstentgang wurde ausgeführt, dass das Mehrbegehren mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetzt nicht habe zuerkannt werden, da beim Einsatzprotokoll nicht ersichtlich sei, dass die Rettungskräfte mit dem Patienten zuerst zum BF gekommen seien und erst nach Feststellung seiner Abwesenheit einen anderen Arzt aufgesucht haben. Dementsprechend könne nicht nachgewiesen werden, dass der BF den Notfall bekommen hätte.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsvertretene BF fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF am Tag der Zeugenvernehmung, am 27.03.2019 mit Beginn um 14:00, kurz nach 13:00 vom österreichischen Roten Kreuz alarmiert worden sei, dass eine Patientin mit Schulterluxation in die Praxis des BF eingeliefert werde. Infolge der ladungsbedingten Abwesenheit des BF habe dieser die Behandlung nicht vornehmen können und sei die Patienten daher in die Ordination eines anderen namentlich genannten Arztes transportiert worden. Der konkrete Verdienstentgang belaufe sich auf EUR 960,50.

Die belangte Behörde habe die Abweisung des Mehrbegehrens lediglich damit begründet, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der BF diesen Notfall bekommen hätte. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass sie zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet sei. Der BF habe das vorläufige Einsatzprotokoll vorgelegt; sollte dies zum Nachweis des Verdienstentganges nicht ausgereicht haben, wäre es zumindest erforderlich gewesen, den BF die Vorlage einer Bestätigung des Fahrers des österreichischen Roten Kreuzes aufzutragen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.03.2019 ein Betrag in Höhe von EUR 984,10 zuerkannt werde.

7. Mit Schriftsatz vom 06.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.08.2019, wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vom Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Beim BF handelt es sich um einen Allgemeinmediziner und Notarzt, welcher seine Praxis in XXXX betreibt. Der BF wurde in der Hauptverhandlung am 27.03.2019 vor dem Landesgericht Feldkirch als Zeuge einvernommen. Am 02.04.2019 machte er fristgerecht einen Gebührenanspruch in Höhe von EUR 984,10 geltend, hierin enthalten EUR 23,60 an Reisekosten und EUR 960,50 an Verdienstentgang. Im vom BF ausgefüllten Formular vom 02.04.2019 findet sich der folgende Hinweis: "Sollte der tatsächlich entstandene Verdienstausfall beantragt werden, ist diesem Schreiben ebenfalls ein Nachweis darüber vorzulegen. Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF sieht vor, dass ein selbständig Erwerbstätiger seinen Verdienstausfall ersetzt bekommt, wenn Termine abgesagt werden mussten und nicht nachgeholt werden können. Ebenfalls muss die Höhe des entstandenen Verdienstausfalles nachgewiesen werden (zB anonymisierte Honorarnote)." Zur Bescheinigung legte der BF eine anonymisierte Honorarnote vom 03.03.2019 über eine Schulterluxation in Höhe von EUR 960,50 bei.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2019 aufgefordert wurde, seinen tatsächlich entstandenen Verdienstentgang genau nachzuweisen und auch die Tatsache, dass er dies nicht mehr nachholen könne, langte mit Schriftsatz vom 09.05.2019 die Erklärung ein, dass dem BF durch seine Zeugeneinvernahme die Behandlung einer Schulterluxation entgangen sei. Dem Schreiben wurde ein "Vorläufiges Einsatzprotokoll" des österreichischen Roten Kreuzes vom 27.03.2019 übermittelt, aus dem ersichtlich ist, dass der Patient mit starken Schmerzen der rechten Schulter mit Vermutung einer Schulterluxation in die Ordination des Dr. Josef XXXX transportiert wurde, welche sich in XXXX befindet.

Ein Nachweis darüber, dass der Patient vom Roten Kreuz am 27.03.2019 in die Ordination des BF geliefert worden wäre, wenn dieser nicht bei seiner Vernehmung als Zeuge vor Gericht gewesen wäre, wurde von diesem trotz schriftlicher Aufforderung vom 10.04.2019, sämtliche Nachweise zu erbringen, nicht erstattet.

Vom zuständigen Landesgericht Feldkirch wurden die Gebühren des BF mit Bescheid vom 21.06.2019 mit EUR 85,50 (EUR 14,50 Reisekosten und EUR 71,00 Pauschalentschädigung für 5 Stunden à EUR 14,20 Verdienstentgang) bestimmt und das Mehrbegehren in Höhe von EUR 898,60 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Strittig ist im gegenständlichen Fall der Anspruch auf Verdienstentgang in Höhe von EUR 960,50. Die dem BF mit Bescheid vom 21.06.2019 zugesprochenen EUR 14,50 wurden in der Beschwerde vom 26.07.2019 nicht moniert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3, Abs 1 Z 2, 18 Abs 1 Z 1 und 2 lit. b und c sowie Abs 2, 19 Abs 2 und 20 Abs2 GebAG idgF lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3 (1): "Die Gebühr des Zeugen umfasst

...

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

(2) Im Falle des Abs 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19 (2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

Bestimmung der Gebühr

§ 20 (2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen."

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG gebührt einem selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen. Abs 2 bestimmt, dass der Zeuge seinen Anspruch auf Verdienstentgang sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu bescheinigen hat.

Im gegenständlichen Fall hat der BF durch Vorlage einer anonymisierten Rechnung die üblichen Kosten der Behandlung einer Schulterluxation dargelegt und durch das Einsatzprotokoll der Roten Kreuzes vom 27.03.2019 auch bescheinigt, dass ein Rettungseinsatz und eine Behandlung aufgrund einer Schulterluxation notwendig waren. Allerdings handelt es sich bei dieser Behandlung, welche von einem anderen Arzt als dem BF durchgeführt wurde, um einen unvorhergesehenen Notfall und um keine Terminvereinbarung für diese Behandlung. Der BF musste durch seine Zeugeneinvernahme am 27.03.2019 somit keinen festgelegten Termin absagen, welchen er in weiterer Folge nicht mehr nachholen konnte, da es sich bei der Verletzung des Patienten um einen Unfall handelte, welcher nicht aufgrund eines in der Ordination des BF ausgemachten Termins behandelt wurde. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG, nämlich ein tatsächlich entgangenes Einkommen, liegen somit nicht vor, weshalb die belangte Behörde richtigerweise lediglich eine Pauschalentschädigung gem. § 18 Abs 1 Z 1 GebAG in Höhe von insgesamt EUR 71,00 (5 x EUR 14,20) zugesprochen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Arzt Einkommensentgang Honorarnote Pauschalentschädigung Verdienstentgang Voraussetzungen Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2222379.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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