TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/16 94/05/0333

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L78000 Elektrizität;
L78003 Elektrizität Niederösterreich;
L78100 Starkstromwege;
L82800 Gas;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

ABGB §914;
AVG §56;
ElektrizitätswesenG NÖ 1971 §1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §2 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §4 Abs1 Z1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs10 Z1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs10;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §54;
EnergiewirtschaftsG 1935 §2 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §5 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §6 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke in Wien, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz (Eingang Gußhaussstraße 2/5), gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens, nach der am 16. September 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird unter Berufung auf § 53 Abs. 10 des Gesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 10. August 1990, LGBl. 7800 (NÖ EWG), festgestellt, daß die Beschwerdeführerin am 11. August 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den nachstehend beschriebenen, in den angeführten, mit einem hg. Bezugsvermerk versehenen Urkunden (Plänen) durch farbliche Bänderung bezeichneten Gebieten in Niederösterreich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtmäßig betrieben hat:

1.) In dem in der Beilage ./A Österreichische Karte 1 : 50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Blattbezeichnung im Bundesmeldenetz 7802, Nr. 40 Stockerau, aufgenommen 1961, Kartenrevision 1988, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil.

2.) In dem in der Beilage ./B Österreichische Karte 1 : 50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1962, Kartenrevision 1981, einzelne Nachträge 1985, Blattbezeichnung im Bundesmeldenetz 7806, Nr. 58 Baden, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil.

3.) In dem in der Beilage ./C Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1962, Kartenrevision 1981, Blattbezeichnung im Bundesmeldenetz 7805, Nr. 57 Neulengbach, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil.

4.) In dem in der Beilage ./D Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1982, einzelne Nachträge 1989, Blattbezeichnung im Bundesmeldenetz 7810, Nr. 76 Wiener Neustadt, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil, ausgenommen in den durch die farbliche Bänderung eingegrenzten, mit "EVN versorgt" bezeichneten Gebieten und den in Beilage ./22 (das ist Beilage A 6, Plan Wiener Neustadt Nr. 76, auf welche sich der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Februar 1993, Zl. I/5-EK-1/100 I/5-A-621/16, bezieht) mit farblicher (orange) Bänderung umgrenzten, mit Hinweispfeilen "EVN Fa.Wopfinger (ehem.Stuchetz)", "EVN Drehfunkfeuer" und "EVN

Fa. Borckenstein" bezeichneten Gebieten, jedoch zuzüglich den in Beilage ./D im mit "EVN versorgt" bezeichneten mit grüner Farbe gekennzeichneten Gebieten "1" "2" und "3", beschrieben als "Einvernehmliche WStW-EW Versorgung im EVN-Gebiet: 1. Am Kirchfeld, 2. Fa. Tegel, 3. Porr".

5.) In dem in der Beilage ./E Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1958, Kartenrevision 1986, einzelne Nachträge 1990, Nr. 77 Eisenstadt, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil, jedoch nur insoweit, als nicht das Gebiet des Landes Niederösterreich überschritten wird.

6.) In dem in der Beilage ./F Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1961, Kartenrevision 1981, Nr. 59 Wien, einzelne Nächträge 1989, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil.

7.) In dem in der Beilage ./G Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Neuaufnahme 1961, Kartenfortführung 1987, einzelne Nachträge 1990, Nr. 60 Bruck an der Leitha, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil, zuzüglich den schwarz eingekreisten mit "1" "2" "3" "4" und "5" bezeichneten Gebieten, näher beschrieben mit

"1.

Fa. Meissl, 2. Sportplatz, 3. Fa. BASF, 4. Fa. HIAG,

5.

Fa.Plattl".

8.) In dem in der Beilage ./H Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1959, Kartenrevision 1987, Nr. 42 Gänserndorf, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil.

9.) In dem in der Beilage ./I Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1961, Kartenrevision 1981, Blattbezeichnung im Bundesmeldenetz 7803, Nr. 41 Deutsch-Wagram, durch die farbliche Bänderung begrenzten, der Bundeshauptstadt Wien näher gelegenen Teil.

10.) In dem in der Beilage ./K Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1971, Kartenrevision 1980, Nr. 70 Waidhofen an der Ybbs, durch die farbliche Bänderung gekennzeichneten Teil zur Grenze Karte Nr. 71 Ybbsitz.

11.) In den in der Beilage ./L Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1979, Kartenrevision 1987, Nr. 71 Ybbsitz, durch farbliche Bänderung eingegrenzten Teilen.

12.) In dem in der Beilage ./M Österreichische Karte 1 :

50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, aufgenommen 1965, Kartenrevision 1983, Blattbezeichnung im Bundesmeldenetz 6813, Nr. 101 Eisenerz, durch farbliche Bänderung eingegrenzten Teil.

Die vorbezeichneten Urkunden werden zu einem integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt und sind mit einem hg. Bezugsvermerk versehen.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 36.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 91/05/0184, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 VwGG der belangten Behörde aufgetragen, den gemäß § 53 Abs. 10 Z. 1 NÖ EWG gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 1991 unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Rechtssätze binnen acht Wochen bescheidmäßig zu erledigen.

Die belangte Behörde blieb weiterhin untätig.

II. Über Aufforderung erstattete die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Präzisierung ihres Antrages durch Vorlage der entsprechenden Pläne das folgende entscheidungswesentliche Vorbringen:

1. Die durch die Urkunden bezeichneten Gebiete stünden nicht nur derzeit tatsächlich in der Versorgung der Stadt Wien-Wiener Stadtwerke, vielmehr seien sie auch zum maßgeblichen Stichzeitpunkt von der Beschwerdeführerin tatsächlich versorgt worden. Eine Änderung bzw. ein Erlöschen der Versorgung sei nicht eingetreten (Äußerung und Urkundenvorlage vom 30. Jänner 1995). Die Grenzen des Versorgungsgebietes seien ausschließlich durch die vorgelegten Karten und verbalen Beschreibungen festlegbar (Replik vom 28. März 1996). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ergebe sich aus § 53 Abs. 1 NÖ EWG, daß die Beschwerdeführerin nur eine einheitliche Gebietskonzession betreffend bestimmte Gebiete im Lande Niederösterreich erlangt habe. Die gegenteilige Auffassung der Behörde sei schon deswegen nicht vertretbar, weil gemäß § 4 NÖ EWG die Konzession nach § 3 leg. cit. nur für die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes (Gebietskonzession) oder für die hier nicht relevante Einspeisungskonzession zu erteilen sei. Nach § 4 Abs. 2 NÖ EWG könnten Gebiets- und Einspeisungskonzessionen nebeneinander erteilt werden. Die Möglichkeit der Erteilung von Gebietskonzessionen für verschiedene, örtlich umschriebene Gebiete sei dagegen vom Gesetz nicht eröffnet. Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, so könnte ein EVU die Konzession nur für ein (in sich geschlossenes) Gebiet erhalten, niemals aber für mehrere (arg.: nur). Dagegen enthalte § 3 NÖ EWG das vorhin angezogene Wort "nur" in § 3 (dessen Umsetzung § 4 NÖ EWG darstelle) nicht.

Dies aus gutem Grund: Der Bundesgesetzgeber habe nicht ausschließen können, daß ein EVU zwei räumlich getrennte Versorgungsgebiete habe, von denen eines in einem und das andere in einem anderen Land liege (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 11.973/A). In einem solchen Fall sei es von vorneherein ausgeschlossen, daß mit einem Konzessionsbescheid entschieden werde, da diesfalls zweifellos ein Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 7 B-VG nicht vorliege. Dagegen habe der Landesgesetzgeber das Wort "nur" in den Gesetzestext einfügen und damit erreichen können, daß ein EVU jeweils nur durch eine Konzession im Land berechtigt sei, mag die Konzession auch ein Gebiet umschreiben, das aus zwei oder mehreren Teilgebieten bestehe, die miteinander nicht in räumlicher Verbindung stünden. Was sich in diesem Zusammenhang aus § 6 EnWG ergeben solle, wie von der belangten Behörde behauptet, sei jedenfalls der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, zumal die belangte Behörde auch über das Zitat der angeführten Gesetzesstelle hinaus argumentativ nichts vorgebracht habe. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 91/05/0184 stehe fest, daß sich aus den Gebietsgrenzen des Demarkationsvertrages die Grenzen des Versorgungsgebietes der Beschwerdeführerin ergeben, soweit nicht vor dem 11. August 1990 ein anderes EVU die Versorgung übernommen habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe die EVN keinesfalls die Versorgung des Truppenübungsplatzes Groß-Mittel übernommen. Vielmehr werde dort nur das Drehfunkfeuer aufgrund eines Übereinkommens zwischen der Beschwerdeführerin und der EVN von letzterer versorgt. Dagegen sei es unstrittig, daß die Felixdorfer Spinnerei von der EVN versorgt werde. Diesbezüglich stimmten die Pläne Beilage ./D zur Äußerung vom 30. Jänner 1995 mit dem Plan A./6 der belangten Behörde überein. Dies träfe auch für die Punktversorgungen der Beschwerdeführerin in diesem Gebiet betreffend die Unternehmen Porr, Tegel und am Kirchfeld zu. Aus diesen Punktversorgungen ergebe sich die Versorgung durch die Beschwerdeführerin. Bei Vertragsabschluß betreffend die Versorgung des Verwaltungszentrums NEWAG-Niogas zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvorgängerin der EVN seien die Parteien davon ausgegangen, daß neben dem Verwaltungszentrum nur Werkswohnungen der NEWAG auf diesem Gelände stünden, wobei jedenfalls 1963 die Betriebsangehörigen/Pensionisten gratis versorgt worden seien. Die EVN habe mit 1. Jänner 1991, sohin nach dem Stichtag 11. August 1990, die Versorgung betreffend die sogenannte "Teesdorfer Spinnerei" übernommen. Vor dem 1. Jänner 1991 sei die Versorgung durch die Beschwerdeführerin erfolgt (Äußerung vom 19. August 1996). Das Gebiet "Maria-Enzersdorf-Südstadt", in dem sich das EVN-Verwaltungsgebäude samt angeschlossener Siedlung befinde, werde aufgrund eines Stromlieferungsvertrages von der Beschwerdeführerin versorgt. Die behördliche Genehmigung vom 4. September 1962 beträfe die Genehmigung einer Transformatorenstation. Die rechtmäßige Versorgung durch die EVN könne dadurch nicht bewirkt werden, sondern nur im Rahmen der Eigenversorgung von Werkssiedlungen, was aus dem Stromlieferungsvertrag klar hervorkomme. Aus den starkstromwegerechtlichen Bewilligungen könne aber keinesfalls eine Einschränkung des Versorgungsrechtes der Stadt Wien-Wiener Stadtwerke Wienstrom oder gar das Bestehen einer Gebietskonzession für die EVN gefolgert werden. Was das Drehfunkfeuer in Groß-Mittel beträfe, stehe aufgrund der Vereinbarung vom 11. Mai bzw. 24. Juni 1977 fest, daß diese Anlage von der EVN versorgt werde. Unter Bruch dieser vorzitierten Vereinbarung habe die EVN die Versorgung der Firma Stuchetz (nunmehr Wopfinger) übernommen. Den Beweis, daß sie bereits am 11. August 1990 dort versorgt habe, sei allerdings die EVN schuldig geblieben. Die 20 kV-Fernleitungsanlage der Firma Borckenstein sei seitens der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1989 abgeschaltet und die Meßeinrichtung im Jänner 1990 demontiert worden. Diese beiden letztgenannten Versorgungen mit Strom seien daher keine Gebietsversorgungen, die konzessioniert wären, vielmehr seien sie im Konzessionsgebiet der Beschwerdeführerin gelegene Punktversorgungen, wobei bei ersterer nicht feststehe, ob nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des § 53 NÖ EWG und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994 auch der Beschwerdeführerin die Punktversorgung zukomme. Die Ausführungen der EVN zur Pottendorfer Spinnerei seien falsch. Die Versorgung der Weberei Felixdorf erfolge, da diese im EVN-Konzessionsgebiet liege, durch die EVN. Die Spinnerei Pottendorf liege im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin und es habe dort im Zeitpunkt 11. August 1990 eine Versorgung bestanden, die nicht durch die EVN erfolgt sei. Diesbezüglich bilde der Bescheid vom 19. Mai 1982, den die EVN vorgelegt habe, insofern einen Beweis, als dort die Trennung der gemeinsamen Stromversorgung ausgesprochen worden sei (Äußerung vom 24. März 1997). Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvorgängerin der EVN aus dem Jahre 1963 sei ein "Energielieferungsvertrag", aufgrund dessen sich die Wiener Stadtwerke verpflichteten, der NEWAG in einer bestimmten Weise Energie an einer bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. In diesem Vertrag sei auch auf die allgemeinen Bedingungen der Wiener Stadtwerke für Sonderabnehmer verwiesen. In diesen sei wiederum vorgesehen, daß eine Weiterveräußerung des Stroms an Dritte nicht zulässig sei. Mit diesem Vertrag sei kein Tausch oder keine Abtretung eines Versorgungsgebietes vorgesehen gewesen, vielmehr nur eine Energielieferung in einer bestimmten Menge und in einem bestimmten Punkt. Die EVN selbst sei die längste Zeit davon ausgegangen, daß mit diesem Vertrag durch die Beschwerdeführerin eine Gebietsversorgung erfolgen sollte. Eine Anerkennung dieses Gebietes als Versorgungsgebiet der EVN sei seitens der Beschwerdeführerin nie erfolgt. Diesbezüglich sei nie eine Änderung des Demarkationsvertrages eingetreten. Die EVN dürfte weiterhin nur Dienstnehmer im Rahmen des Deputats mit Strom beliefern. Das "Drehfunkfeuer" in Groß-Mittel sei Versorgungsgebiet der EVN, nicht jedoch der Truppenübungsplatz (Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1997).

2. Die belangte Behörde trug in ihrem Schriftssatz vom 14. März 1996 unter Hinweis auf das Verfahrensgeschehen vor der belangten Behörde und die in ihrem Bescheid vom 8. Februar 1993 (Konzessionsentziehungsbescheid) getroffenen Feststellungen - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant - vor, es sei nicht erkennbar, für welche Konzession die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit festgestellt haben wolle. Aufgrund der vorgelegten Urkunden werde offensichtlich die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Gebietskonzession begehrt. Ein Unternehmen könne mehrere abgegrenzte Versorgungsgebiete betreiben. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975 statuiere die Konzessionierung für bestimmte örtlich umschriebene Gebiete. Schon allein auf Basis des § 3 lit. a dieses Gesetzes im Zusammenhalt mit dem Verständnis des § 6 EnWG über bestimmte abgegrenzte Versorgungsgebiete zeige sich daher, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes über mehrere solcher abgegrenzter Gebiete innerhalb eines Bundeslandes verfügt habe, mehrfach oder pro abgegrenztem bestimmten Versorgungsgebiet einer Konzession teilhaftig geworden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei für das gegenständliche Verfahren nicht zuständig, weil der Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei. Es hätte zuerst der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angerufen werden müssen. Der Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1991 sei so unpräzise gewesen, daß die Behörde gar nicht habe entscheiden können, da keine Unterlagen vorgelegt worden seien (Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1997).

3. In ihrem über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof am 24. Februar 1997 erstatteten Schriftsatz führte die EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft (im folgenden: EVN) aus, daß unter Bedachtnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994 hinsichtlich der Konzessionierung der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht auf den 11. August 1990 und in rechtlicher Hinsicht auf die Voraussetzungen des Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetzes vom 16. Dezember 1971 (NÖ EWG 1971) abzustellen sei und der Demarkationsvertrag ex 1941 rechtliche Bedeutung lediglich unter dem Gesichtspunkt des Regimes des Energiewirtschaftsgesetzes 1935 (EnWG) habe. Gemäß § 5 Abs. 1 EnWG habe lediglich die Aufnahme der Versorgung anderer mit Energie der behördlichen Genehmigung bedurft, während die Tätigkeitsausweitung eines Unternehmens, das bereits die Versorgung anderer mit Energie betrieben habe und sich daher als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. dargestellt habe, nicht der Genehmigungspflicht unterliege. Im Hinblick auf die bestehende Gesetzeslage sei davon auszugehen, daß in der Zeit zwischen 15. Februar 1939 (Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich) und 11. August 1990 (Wirksamwerden des derzeit geltenden NÖ EWG, LGBl. 7800) zwar die Aufnahme der Versorgungstätigkeit, nicht jedoch die Ausweitung einer bereits aufgenommenen und behördlich bewilligten Versorgungstätigkeit der Bewilligung der Behörde bedurft habe. Insbesondere auch durch wechselseitige zivilrechtliche Regelungen wie sie der Demarkationsvertrag 1941 darstelle, hätten Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Umfang ihrer Versorgungstätigkeit bestimmen können. Mit Ablauf der Gültigkeit des EnWG 1935 habe der Demarkationsvertrag 1941 seine rechtliche Relevanz in Richtung Gebietsabgrenzung bzw. Gebietsschutz verloren. Das EnWG sei als Bundesgesetz mit 20. Oktober 1948, als Landesgesetz im Jahre 1957 außer Kraft getreten, sodaß der Demarkationsvertrag für die weitere Entwicklung von Versorgungsgebieten nach diesem Zeitpunkt bedeutungslos gewesen sei. Das in Beilage ./B dargestellte Versorgungsgebiet beinhalte fälschlicherweise nicht die notorisch durch die EVN ununterbrochen seit 1963 erfolgte Versorgung des Verwaltungszentrums (damals NEWAG-Niogas) einschließlich des nahegelegenen Siedlungsgebietes. Die Rechtmäßigkeit der Versorgung von EVN in diesem Bereich zum 11. August 1990 ergebe sich zum einen aus der Vereinbarung aus dem Jahre 1963 samt dem Begleitschreiben der Wiener Stadtwerke vom 27. März 1963. Dieser Vertrag beinhalte auch die Siedlung in Maria-Enzersdorf. Diesbezüglich werde auch auf den bereits vor Vertragsabschluß ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend die Errichtung einer Energieversorgungsanlage für das Verwaltungszentrum und für die Wohnsiedlung in Maria-Enzersdorf vom 4. September 1992 verwiesen. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin zugestellt und von dieser nicht bekämpft worden. Bei der gegenständlichen Siedlung handle es sich zweifelsfrei nicht um Werkswohnungen oder um die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige im Sinne der Bestimmungen des NÖ EWG; diesbezüglich träfen eindeutig die Kriterien der entgeltlichen Abgabe an andere zu, womit die NEWAG mit Zustimmung der Stadt Wien-Wiener Stadtwerke von Anfang an den Status eines EVU im gegenständlichen Gebiet von Maria-Enzersdorf und demgemäß die EVN zum 11. August 1990 in diesem Gebiet die tatsächliche Versorgung mit elektrischer Energie rechtmäßig innegehabt habe. Bezüglich der vorgelegten Urkundenbeilagen ./D und ./E werde darauf verwiesen, daß in diesen planlichen Darstellungen die Eintragungen der "Punktversorgungen" der EVN im ansonsten von der Beschwerdeführerin versorgten Bereich, und zwar a) Areal Firma Wopfinger (ehemals Stuchetz), b) Drehfunkfeuer Groß-Mittel und c) Areal Firma Borckenstein fehlten. Des weiteren fehle in dieser Darstellung auch das Areal der von der EVN versorgten "Felixdorfer Spinnerei". Spätestens seit 1983 habe die EVN die Versorgung dieses Areals inne. Die Beschwerdeführerin habe zum 11. August 1990 keine Versorgungsaufgaben im Bereich des Übungsgeländes Groß-Mittel wahrgenommen, weshalb die diesbezügliche Abgrenzung zu ungunsten der EVN ebenso unzutreffend sei.

Ergänzend zu diesem Sachverhaltsvorbringen führte die EVN in ihrem Schriftsatz vom 2. September 1997 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aus, daß nach Abschluß des Demarkationsvertrages zwischen den Vertragsteilen einvernehmlich eine Vielzahl von Abänderungen der dort festgestellten Versorgungsgrenzen erfolgt sei, die wechselseitige Erweiterungen bzw. Einschränkungen des ehemals festgelegten Versorgungsgebietes zum Gegenstand gehabt hätten. Das einvernehmliche Ergebnis dieser gegenseitigen Gebietsabgrenzungen sei gegenüber der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 4. März 1992 samt Beilagen und Plan, und vom 27. Oktober 1992 samt Plan dargestellt. Die Beilagen zum Schreiben vom 4. März 1992 stellten die Vorgänge hinsichtlich der "Versorgungswechsel" dar. Die Planbeilage weise auch das Versorgungsgebiet in Maria-Enzersdorf aus. Die einzelnen "Versorgungswechsel" seien auf Basis der damaligen Rechtslage relativ formfrei durch gegenseitige schriftliche Verständigungen ohne qualifizierte Rechtsausführungen oder explizite Preisgabe ausschließlicher Versorgungsrechte erfolgt. Sie hätten sich im wesentlichen auf Brief und Gegenbrief mit schlichten Beschreibungen des Sachverhaltes samt Ersuchen um Bestätigung beschränkt. Lediglich hinsichtlich des Versorgungsgebietes Maria-Enzersdorf sei der Abschluß eines förmlichen Stromlieferungsvertrages von EVU zu EVU erfolgt, da in diesem Gebiet sowohl der von der EVN selbst verbrauchte als auch der an Dritte zur Verteilung gelangende Strom ausschließlich von der Stadt Wien bezogen worden sei und auch noch werde. Aus diesem Umstand sei auch erklärbar, daß im Schreiben vom 4. März 1992 zwar das Versorgungsgebiet der EVN in der Planbeilage angeführt, in den übrigen Beilagen jedoch nicht mehr erörtert worden sei. Nach der damaligen Rechtslage im Jahre 1963 sei das Versorgen von Werkswohnungen - hätte es sich damals um solche gehandelt, was jedoch nicht zuträfe - um keinen Eigenverbrauchstatbestand gehandelt, vielmehr habe es sich jedenfalls um die Versorgung Dritter gehandelt. Die Stadt Wien habe bei Abschluß des Vertrages im Jahre 1963 im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages über ihre ausschließlichen Versorgungsrechte zugunsten der EVN verfügt. Sie habe diesen ihren seinerzeit bekundeten Willen auch bis dato aufrechterhalten. So seien am 18. Oktober 1996 zwischen Vertretern der Stadt Wien (Wienstrom) und EVN die Versorgungszentren in einem Teilbereich abgegangen worden, um ermitteln zu können, ob ein bestimmtes Wohnprojekt auf dem Grundstück Nr. 1143 in Maria-Enzersdorf dem Versorgungsgebiet der Stadt Wien oder jenem der EVN zugehöre. Dabei sei festgestellt worden, daß das betreffende Wohnprojekt im Versorgungsgebiet der Stadt Wien liege. Aus Gründen energiewirtschaftlicher Zweckmäßigkeit sei jedoch in Aussicht genommen worden, daß die tatsächliche Anspeisung mit elektrischer Energie von einer EVN-Trafostation aus erfolgen solle und die aus dieser für die Stadt Wien entnommene elektrische Energie im Rahmen des bestehenden Stromlieferungsübereinkommens zurückverrechnet werden solle. Vereinbarungsgemäß habe die EVN der Stadt Wien einen darauf abzielenden Vertragsentwurf übermittelt. Hinsichtlich des Versorgungsgebietes Maria-Enzersdorf zeige sich daher ein vertraglich wirksamer Versorgungsübergang von der Stadt Wien auf die nunmehrige EVN, wobei letztere sowohl am 11. August 1990 als auch zum heutigen Zeitpunkt über das ausschließliche Versorgungsrecht in diesem Gebiet verfügt habe und verfüge.

III. Aufgrund des von der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde erstatteten Vorbringens, nach Anhörung der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft sowie der Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme für die Hochkar Fremdenverkehrsgesellschaft mbH & Co KG, Ernst Schwaighofer, Dipl.-Ing. Hans-Peter Kupelwieser, EVU Polsterer, die Gemeinden St. Georgen am Reith, Hollenstein an der Ybbs, Göstling an der Ybbs und Opponitz an der Ybbs, nach Einsichtnahme in den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgelegten Akt und die vorgelegten Urkunden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der schon erwähnten mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in folgende Urkunden und durch Einvernahme nachstehender Zeugen Beweis aufgenommen:

Österreichische Karten im Maßstab 1 : 50.000, herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Nrn. 40 Stockerau (./A), 58 Baden (./B), 57 Neulengbach (./C), 76 Wiener Neustadt (./D), 77 Eisenstadt (.E), 59 Wien (./F), 60 Bruck an der Leitha (./G), 42 Gänserndorf (./H), 41 Deutsch-Wagram (./I), 70 Waidhofen an der Ybbs (./K), 71 Ybbsitz (./L), 101 Eisenerz (./M), Abschrift des Verleihungsaktes vom 23. April 1900 (./N), Konzessionserweiterung vom 21. Oktober 1903 (./O), Konzessionserteilung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Oktober 1912 (./P), der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17. Februar 1921 (./Q), Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 1928 betreffend die Erteilung der Konzession zum gewerbsmäßigen Betrieb der darin benannten Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität für die Abgabe an andere vom 9. Mai 1928 samt Anhängen (./R), Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1934 (./S), Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1935 (./T), Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 1937 (./U), Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 1937 (./V), Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Februar 1937 (./X), Bescheid des Bürgermeisters von Wien vom 13. Dezember 1938 (./Y), zwischen der Gemeinde Wien-Städtische Elektrizitätswerke und der NEWAG-Niederösterreichische Elektrizitäts-Wirtschafts-AG abgeschlossenen Vertrag vom 13. bzw. 17. März 1930 (./Z), Stromlieferungsübereinkommen der Vorgenannten vom 14. März 1930 (./AA), Verzeichnis jener Gemeinden im Bundeslande Niederösterreich, auf deren Stromversorgung die NEWAG zugunsten der Wiener Städtischen Elektrizitätswerke verzichtet, Zl. 143/30 (./BB), Stromlieferungsvertrag, Abänderung und Ergänzung, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Wien-Städtische Elektrizitätswerke und NEWAG Niederösterreichische Elektrizitäts-Wirtschafts-Aktiengesellschaft vom 27. November 1937 (./CC), Übereinkommen zwischen der Gemeinde Wien-Städtische Elektrizitätswerke in Wien (im folgenden: WEW) und der Gauwerke Niederdonau Aktiengesellschaft in St. Pölten (Gauwerke) über den Austausch und die endgültige Regelung ihrer Absatzgebiete vom 5. Juni 1941 (./DD), Landkarte im Maßstab 1 : 75.000 "Stromversorgungsgebiet der Wiener Städtischen Elektrizitätswerke" (./EE), Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten über die wasserrechtliche Verhandlung zur Errichtung der Ybbskraftwerke vom 31. März 1921 (./FF), Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die wasserrechtliche Verhandlung zur Errichtung der Kraftanlage Lunz-Gaming der 2. Wiener Hochquellenleitung vom 31. März 1922 (./GG), Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die wasserrechtliche Verhandlung zur Errichtung der Kraftanlage Lunz-Gaming der 2. Wiener Hochquellenleitung vom 1. Jänner 1926 (./HH), Übereinkommen, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Wien-Städtische Elektrizitätswerke und der vereinigten Gemeinden des oberen Ybbstales Opponitz, Groß-Hollenstein an der Ybbs, St. Georgen am Reith mit Kogelsbach und Göstling aus 1925 (./II), Vereinbarungen über die Herstellung und Übernahme der Stromversorgungseinrichtungen in St. Georgen an der Reith vom 3. März 1974 (./JJ), vom 13. Februar 1976 (./KK), vom 3. März 1974 (./LL), vom 13. Februar 1976 (./MM), vom 31. August 1972 (./NN), vom 29. Dezember 1972 (./OO), vom 29. Dezember 1972 (./PP), vom 5. November 1974 (./QQ), vom 29. Dezember 1972 (./RR), vom 29. Dezember 1972 (./SS), vom 22. November 1974 (./TT), Strombezugsanmeldungen für Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschafts-Anlagen verschiedener Personen in St. Georgen an der Reith bei den Wiener Stadtwerken-Elektrizitätswerken (./UU bis ZZ, ./AAA bis GGG), Vereinbarung von Sonderabnehmeranlagen an das Hochspannungsnetz der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke, abgeschlossen zwischen der NEWAG und der Beschwerdeführerin vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 (./HHH), der Vereinbarung über die Versorgung mit hochgespanntem Drehstrom bei hochspannungsseitiger Messung vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 (./III), Plan Südstadt (./KKK), von der EVN vorgelegte Urkunden, und zwar Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend die Anschlußleitung und Trafostation Drehfunkfeueranlage "Groß-Mittel" mit Kabeleinbindung vom 4. Februar 1966 (./1), Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Mai 1983 betreffend Bewilligungen nach dem Elektrotechnikgesetz und dem Niederösterreichischen Starkstromwegegesetz (./2), Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. April 1989 betreffend Feststellung nach dem Elektrotechnikgesetz sowie Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Niederösterreichischen Starkstromwegegesetz (./3), Österreichische Karte im Maßstab 1 : 50.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. 58 Baden (./4), Schreiben der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke an die NEWAG-Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG vom 27. März 1963 (./5), Vereinbarung über den Anschluß von Sonderabnehmeranlagen an das Hochspannungsnetz der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 (./6 = ident mit ./HHH), Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 20. Jänner 1988 (./7), Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 1962 über die Energieversorgungsanlage für das Verwaltungszentrum NEWAG-Niogas und für die Wohnsiedlung in Maria-Enzersdorf (./8), Vereinbarung der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft mit der Ing. Werner Stuchetz Baugesellschaft mbH & Co KG vom 9. Juni 1988 (./9), Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. August 1988, betreffend Bau und Betriebsbewilligung nach dem Niederösterreichischen Starkstromwegegesetz sowie Verfahren nach dem Elektrotechnikgesetz (./10), Schreiben der EVN Energie-Versorung Niederösterreich Aktiengesellschaft an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung über den Anschluß einer Kiesaufbereitungsanlage in Obereggendorf vom 8. Juli 1988 (./11), Österreichische Karte im Maßstab 1 : 50.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. 76 Wiener Neustadt (./12), Übereinkommen der EVN Energie-Versorgung Niederösterreichische Aktiengesellschaft mit G. Borckenstein & Sohn AG vom 9. Oktober 1989 (./13), Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1990 betreffend Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Niederösterreichischen Starkstromwegegesetz sowie Verfahren nach dem Elektrotechnikgesetz (./14), Ausschnitt der Österreichischen Karte 1 : 50.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. 76 Wiener Neustadt, betreffend die Felixdorfer Spinnerei (./15), Österreichische Karte 1 : 50.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. 77 Eisenstadt (./16).

Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1997 vorgelegte Urkunden, und zwar: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 1993 betreffend das Elektrizitätsversorgungsunternehmen "Ludwig Polsterer Elektrizitätswerke Kleinneusiedl NÖ" (OZl. 19/A), technische Verzeichnung der Einrichtung einzelner Umspannungseinrichtungen für die Versorgung der Firma Meisel & Co (OZl. 19/B), Sportplatz Kleinneusiedl (OZl. 19/C), Sanoplastic Kleinneusiedl (./OZl. 19/D), Vereinbarung über den Anschluß an das Hochspannungsnetz der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke, betreffend die Österreichische HIAG-Werke Aktiengesellschaft (./OZl. 19/E), Verzeichnung der Einrichtung betreffend Firma Plattl Kleinneusiedl

(./OZl. 19/F), Kopie einer Landkarte (Auszug aus Beilage ./G, worauf sich der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 1993 (./OZl. 19/A) bezieht (./OZl. 19/G).

Mit Schriftsatz vom 26. August 1997 vorgelegte Urkunde "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit" (./OZl. 21/A).

Mit Schriftsatz der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft vom 2. September 1997 vorgelegte Urkunden:

Niederösterreich Kartenausschnitt N 1 : 75000 Stromversorgung im Wiener Umland WStW-W und EVN, Stand: Juli 1991

(./OZl. 24/1), Schreiben der EVN an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. März 1992 (./OZl. 24/2), Schreiben der EVN an die Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 1968 (./OZl. 24/3), Schreiben der EVN an das Gemeindeamt Teesdorf vom 30. September 1963 (./OZl. 24/4), Schreiben der EVN an Dr. Peter Klein vom 30. Juni 1961 (./OZl. 24/5), Schreiben der EVN an das Gemeindeamt Günselsdorf vom 24. März 1958 (./OZl. 24/6), Schreiben der Rechtsvorgängerin der EVN an die Beschwerdeführerin vom 16. Februar 1953 (./OZl. 24/7), an die Beschwerdeführerin vom 8. September 1955, (./OZl. 24/8), an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. Oktober 1956, (./OZl. 24/9), an Johann Fertinger vom 4. Februar 1955 (./OZl. 24/10), an Karl Nitsch vom 1. Juni 1962 (./OZl. 24/11), an die Gemeinde Enzersdorf an der Fischa vom 7. September 1967 (./OZl. 24/12), Vorstandsbeschluß Nr. 639 vom 26. März 1955 (./OZl. 24/13), Schreiben der Rechtsvorgängerin der EVN an die Beschwerdeführerin vom 18. Mai 1965 (./OZl. 24/14), an den Bürgermeister der Gemeinde Aderklaa vom 11. Juli 1955 (./OZl. 24/15), Schreiben der Beschwerdeführerin an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 18. März 1949 (./OZl. 24/16), Schreiben der Rechtsvorgängerin der EVN an die Beschwerdeführerin vom 11. Mai 1949 (./OZl. 24/17), Kopie eines Auszuges einer Landkarte (./OZl. 24/18), Schreiben der Beschwerdeführerin an die Rechtsvorgängerin der EVN vom 4. Jänner 1958 (./OZl. 24/19), vom 11. Mai 1977 (./OZl. 24/20), Schreiben der Rechtsvorgängerin der EVN an die Beschwerdeführerin vom 22. August 1966 (./OZl. 24/21), vom 22. September 1971 (./OZl. 24/22), vom 24. November 1972 (./OZl. 24/23), Schreiben der EVN an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 1992 mit Ausschnitt aus Blatt 58 Baden der österreichischen Karte 1 : 50000 betreffend die Gebietsgrenzen "Südstadt"

(./OZl. 24/24), Schreiben der EVN an die Beschwerdeführerin vom 10. April 1997 betreffend Reihenhausanlage Maria-Enzersdorf/Südstadt (./OZl. 24/25).

In der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1997 vorgelegte Urkunden, und zwar: Schreiben des Zeugen Dr. Reisinger an die Direktion der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke vom 24. Juli 1961 (./VH/A) und Entwurf einer Vereinbarung (./VH/B), Entziehungsantrag der EVN, gerichtet an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. August 1991 (./VH/C), Schreiben der EVN an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 1992 (./VH/D = ./OZl. 24/24), Vereinbarung über den Anschluß von Sonderabnehmeranlagen an das Hochspannungsnetz der Beschwerdeführerin betreffend Groß-Mittel, Janserkaserne (./VH/E) und Urkunden bezüglich Anlagen in Groß-Mittel, und zwar Janserkaserne (./VH/F), Betonmaststation (./VH/G), Turmstation (./VH/H), von der EVN vorgelegtes Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 1963, betreffend das Stromlieferungsübereinkommen, und Bauvertrag über die Belieferung des Verwaltungsgebäudes der NEWAG samt Nebengebäude und angeschlossener Siedlung in Maria-Enzersdorf (./VH/1) samt dazugehörigem Lageplan betreffend die "Gartenstadt Süd Maria-Enzersdorf (./VH/2), Schreiben der Rechtsvorgängerin der EVN an die Beschwerdeführerin vom 21. Mai 1962 (./VH/3), Aktenvermerk des Zeugen Reisinger vom 24. Oktober 1962 (./VH/4), von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vereinbarung über die Versorgung mit hochgespanntem Drehstrom betreffend Ludwig Polsterer vom 26. April 1978 bzw. 14. Juli 1979 (./VH/H), Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an die Beschwerdeführerin vom 10. November 1992 (./VH/J), Lageplan betreffend "Planung Südstadt", in welchem die Umrisse der Südstadt grün gebändert sind (./VH/I).

Einvernahme der Zeugen Dr. Karl Reisinger, Dr. Gustav Liebhart, Dr. Gerhard Plöchl, Dr. Felix Sawerthal und Ing. Johann Klinger.

IV. Aufgrund dieser Beweisaufnahmen und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde vorgelegten, im Rahmen der nachfolgenden Feststellungen näher bezeichneter Urkunden, steht folgender Sachverhalt fest:

1. Die K.K.NÖ. Statthalterin hat der Beschwerdeführerin in Erweiterung der mit Erlaß vom 21. April 1900 (Beilage ./N) bereits erteilten Konzession mit Verfügung vom 21. Oktober 1903 (Beilage ./O) die Konzession zur gewerbsmäßigen Herstellung von Anlagen für Erzeugung und Leitung von Elektrizität zu Zwecken der Beleuchtung, der Kraftübertragung und sonstiger gewerblicher und häuslicher Anwendung sowie zum gewerbsmäßigen Betriebe solcher Anlagen mit dem Standorte Wien verliehen, welche in der Folge gebietsmäßig erweitert wurde (Beilagen ./P bis ./Y).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 1928 wurde der Beschwerdeführerin auch "die Konzession zum gewerbsmäßigen Betrieb der nachbenannten Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Elektrizität für Abgabe an andere" erteilt (Beilage ./R), und zwar

"1. Elektrizitätswerk in Opponitz, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. November 1923,

2. Elektrizitätswerk in Gaming, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 20. September 1925,

3. Hochspannungsfernleitung Opponitz-Gresten-Wien, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 4. Juli 1924,

4. Hochspannungsfernleitung Kienberg-Gresten, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 4. Juli 1924,

5. Hochspannungsfernleitung Wegscheid-Gresten, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 29. September 1924,

6. Freiluft-Schaltstation Gresten, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 4. März 1925,

7. a) Hochspannungsleitung Opponitz-St. Georgen am Reith-Göstling, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Februar 1925,

b) Niederspannungsfreileitung zum Wehrwärterhaus Weidenau, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Februar 1925,

8. Hochspannungsleitung

Opponitz-Klein-Hollenstein-Groß-Hollenstein, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Februar 1925, und

9. Schalt- und Transformatorenstation mit Leitung für die Pappefabrik Adolf Leitner und Bruder in Klein-Hollenstein, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. Juni 1925."

Mit Übereinkommen vom November 1925 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, den in einem "Zweckverband" vereinigten Gemeinden des oberen Ybbsitztales Opponitz, Groß-Hollenstein an der Ybbs, St. Georgen am Reith mit Kogelsbach und Göstling "im Anschluß an das derzeit bestehende Wasserkraftwerk Opponitz elektrische Energie" zu liefern (Beilage ./II). Aufgrund dieses Vertrages erfolgte die Lieferung durch die Beschwerdeführerin zunächst an örtlich gegründete "Lichtbaugemeinschaften".

Am 5. Juni 1941 schlossen die Gemeinde Wien-Städtische Elektrizitätswerke in Wien (WEW) und die Gauwerke Niederdonau Aktiengesellschaft in St. Pölten (Gauwerke) - in teilweiser tatsächlicher Abänderung bisheriger Vereinbarungen (Beilagen ./Z, ./AA-./CC) - ein Übereinkommen "über den Austausch und die endgültige Regelung ihrer Absatzgebiete" (Beilage ./DD). Diesem Übereinkommen lag ein Plan im Maßstab 1 : 75.000, überschrieben mit "Stromversorgungsgebiet der Wr. Städt. Elektr.-Werke, C 5 Ortsnetze Bau-Betrieb-Werbung-Kundendienst" (Beilage ./EE), zugrunde, der das in den Plänen Beilagen ./A bis ./I grün bzw. blau umrandete Gebiet jedenfalls umfaßt. In dem vorzitierten Übereinkommen wird unter "B. Regelung der Absatzgebiete 1.) Abgrenzungen" u.a. festgehalten:

"Die Gauwerke verpflichten sich, innerhalb des in beiliegendem Plan verzeichneten Gebietes und in den Gemeinden Groß-Hollenstein, St. Georgen, Opponitz und Göstling weder mittelbar noch unmittelbar Strom abzugeben oder zu beziehen und auch keine Anbote auf solche Stromlieferungen zu stellen.

...

Die WEW verpflichten sich, im Gau Niederdonau außerhalb der im beiliegenden Plan verzeichneten Gebiete und den im Punkt B/1 angezogenen Gemeinden weder mittelbar noch unmittelbar Strom abzugeben oder zu beziehen und auch keine Anbote auf solche Stromlieferungen zu stellen. Ausgenommen sind die Alpen-Elektrowerke A.G., die Gauwerke selbst und die Metallwerke Krupp in Berndorf hinsichtlich Stromlieferung oder Strombezug sowie die Vollbahnen hinsichtlich Lieferung für Traktionszwecke."

Im Verzeichnis jener Gemeinden im Bundesland Niederösterreich, auf deren Stromversorgung die NEWAG zu Gunsten der WEW verzichtet, sind u.a. auch St. Georgen am Reith und Enzersdorf a.d. Fischa aufgezählt (Beil../BB).

Die in den im Spruch bezeichneten Plänen ./A, ./C, ./H, ./I, ./K, ./L und ./M durch farbliche Bänderung umrandeten bzw. begrenzten, im Spruch näher beschriebenen Gebiete wurden am 11. August 1990 von der Beschwerdeführerin tatsächlich durch Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere - ohne Unterbrechung jedenfalls seit (zeitlich nicht näher feststellbarer) Übergabe aufgrund des obzitierten Übereinkommens - versorgt. Die in den im Spruch bezeichneten Plänen ./B, ./D, ./E, ./F und ./G durch farbliche Bänderung umrandeten bzw. begrenzten, im Spruch näher beschriebenen Gebiete wurden - sofern sich aus dem Spruch dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit der nachfolgenden Begründung nichts anderes ergibt - von der Beschwerdeführerin ebenfalls tatsächlich durch Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere - ohne Unterbrechung jedenfalls seit (zeitlich nicht näher feststellbarer) Übergabe aufgrund des obzitierten Übereinkommens - versorgt.

Für das in den Plänen Beilagen ./K und ./L grün bzw. blau umrandete Gebiet übernahm die Beschwerdeführerin durch Vereinbarungen über die Herstellung und Übernahme der Stromversorgungseinrichtungen in den Jahren 1973 bis 1976 (Beilagen ./II bis ./GGG) die Direktversorgung.

2. Zur Klarstellung und besseren Nachvollziehbarkeit der spruchgemäßen Umschreibung des Versorgungsgebietes wird festgestellt, daß die in den im Spruch genannten Plänen ersichtlichen Bänderungen grün gefärbt sind, wenn die festgestellten Grenzen mit den Katastralgemeindegrenzen übereinstimmen. Liegt eine Übereinstimmung mit den Grenzen der Katastralgemeinden nicht vor, ist die Grenze des Versorgungsgebietes auf der der Stadt Wien abgewandten Seite der Grenzlinie blau gebändert.

3. Die festgestellten Grenzen des Versorgungsgebietes der Beschwerdeführerin stehen wie folgt im Einklang mit bereits rechtskräftig festgestellten Gebietsgrenzen: Die in Beilage ./L eingezeichnete Grenze zum Versorgungsgebiet der EVU Opponitz an der Ybbs ist durch den rechtskräftigen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1993, Zl. 1/5-EK-5/6, womit festgestellt wurde, "daß der Betrieb des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der Gemeinde Opponitz rechtmäßig erfolgt" und "das von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu versorgende Gebiet ... im beiliegenden Lageplan schwarz umrandet" ist, vorgegeben; das an das EVU Kupelwieser angrenzende Versorgungsgebiet ist durch den rechtskräftigen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1993, Zl. 1/5-EK-7/5, mit welchem festgestellt wurde, "daß der Betrieb des Elektrizitätswerkes vom Herrn Dipl.-Ing. Hans-Peter Kupelwieser rechtmäßig erfolgt" und "das von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu versorgende Gebiet im beiliegenden Lageplan umrandet" ist, vorgegeben; das an das EVU Hollenstein an der Ybbs grenzende Versorgungsgebiet ist durch den rechtskräftigen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1993, womit festgestellt wurde, "daß der Betrieb des Licht- und Kraftvertrieb-Werkes der Gemeinde Hollenstein/Ybbs rechtmäßig erfolgt" und "das von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu versorgende Gebiet ... im beiliegenden Lageplan grün umrandet ist" vorgegeben; das zum EVU Schwaighofer grenzende Versorgungsgebiet ist durch den rechtskräftigen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1993, Zl. 1/5-EK-8/6, womit festgestellt wurde, "daß der Betrieb des Elektrizitätswerkes von Herrn Ernst Schwaighofer rechtmäßig erfolgt" und "das von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu versorgende Gebiet im beiliegenden Lageplan grün umrandet" ist, vorgegeben; das an das EVU "Ludwig Polsterer Elektrizitätswerke Klein Neusiedl NÖ" grenzende Versorgungsgebiet und die in Beil../G näher beschriebenen Punkte 1. bis 5. sind durch die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1992 und 19. Jänner 1993, Zlen. I/5-EK-21/5 und /7, vorgegeben (siehe Beil../OZl. 19/A)..

Das in Beilage ./M (Plan Nr. 101 Eisenerz) im Spruch dieses Bescheides festgestellte Versorgungsgebiet ist durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 1992, Zl. 1/5-EK-29/7, womit der Hochkar Fremdenverkehrs GesmbH & Co KG die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für die unmittelbare Versorgung des im beiliegenden Lageplan eingezeichneten bestimmten Gebietes (Gebietskonzession) erteilt wurde; begrenzt ausgenommen von dieser Berechtigung ist jedoch die Versorgung des Funkturmes der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung.

4. Zu den einzelnen, den Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildenden, die festgestellte Versorgung wiedergebenden Urkunden ist folgendes auszuführen:

4.1. Das in Beilage ./A (Nr. 40 Stockerau) wiedergegebene Versorgungsgebiet ist durch die vorliegenden Beweismittel nachgewiesen. Widersprechende Behauptungen und diesbezügliche Beweise liegen nicht vor.

4.2. Zu den in der Karte Beilage ./B (Nr. 58 Baden) dokumentierten, von der Beschwerdeführerin beanspruchten Versorgungsgebieten macht die EVN im Bereich Maria-Enzersdorf-Südstadt unter Hinweis auf die vorgelegte Karte Beilage ./4, auf das Schreiben der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke vom 27. März 1963 (Beilage ./5), die Vereinbarungen vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 (Beilage ./6) und den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 1962 (Beilage ./8) unter Bestreitung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechte Eigenansprüche mit dem Hinweis geltend, seit 1963 erfolge ununterbrochen eine Versorgung ihres Verwaltungszentrums einschließlich des nahegelegenen Siedlungsgebietes durch die EVN bzw. ihre Rechtsvorgänger selbst. Bei der gegenständlichen Siedlung handle es sich nicht nur um Werkswohnungen oder Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige im Sinne der Bestimmungen des NÖ EWG, deren Belieferung ohne EVU-Konzession erfolgen könnte, sondern es träfen eindeutig die Kriterien der entgeltlichen Abgabe an andere zu, womit die NEWAG mit Zustimmung der Stadt Wien-Wiener Stadtwerke von Anfang an den Status eines EVU im gegenständlichen Gebiet von Maria-Enzersdorf und demgemäß die EVN zum 11. August 1990 in diesem Gebiet die tatsächliche Versorgung mit elektrischer Energie rechtmäßig innegehabt habe.

In ihren Äußerungen vom 19. August 1996 und 24. März 1997 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Ansprüche auch hinsichtlich des Versorgungsgebietes Maria-Enzersdorf-Südstadt unter Berufung auf die Vereinbarung über die Versorgung mit hochgespanntem Drehstrom bei hochspannungsseitiger Messung (Beilage ./III), die Vereinbarung vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 (Beilage ./HHH

= Beilage ./6) und die Karte Beilage ./KKK.

4.2.1. Zur Klärung des strittigen Sachverhaltes wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 16. September 1997 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durchgeführt.

4.2.2. Aufgrund der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich vorgelegten Urkunden und Zeugenaussagen ist festzustellen:

In einem Aktenvermerk vom 24. Oktober 1962 (Beil. ./VH/4) hielt der Zeuge Dr. Reisinger über einen noch abzuschließenden Vertrag zwischen der NEWAG und der Beschwerdeführerin folgendes fest:

"...

Landesregierungsrat Dr. B. und OMR Dr. R. kamen hierauf überein, daß nunmehr die NEWAG und die Wiener Stadtwerke-E-Werke auf dieser Grundlage den Stromlieferungsvertrag erstellen sollten. Bestandteil dieses Vertrages soll aber auch eine Festlegung dahin sein, daß dieser Vertrag kein Präjudiz für den ganzen Fragenkomplex des Versorgungsgebietes der Wiener Stadtwerke-E-Werke auf niederösterreichischem Gebiet darstelle.

..."

Mit Vereinbarung vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 über die Versorgung mit hochgespanntem Drehstrom bei hochspannungsseitiger Messung, abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin der EVN ("Abnehmer" genannt) und der Beschwerdeführerin ("EVU" genannt) wurde "folgendes für ihr Verwaltungsgebäude samt Nebengebäuden und die angeschlossene Siedlung in Maria-Enzersdorf, Triester Straße, NÖ" vereinbart:

"I. Gegenstand und Umfang der Versorgung

Das EVU stellt seine Anlagen dem Abnehmer zur Entnahme von elektrischer Energie bereit. Die Versorgung erfolgt mit Drehstrom mit einer Spannung von etwa

20.000 Volt (V)

mit ungefähr 50 Perioden je Sekunde und einem Ausmaß bis zu ...

Die Bereitstellung der Entnahme einer größeren Leistung ist vorher neu zu vereinbaren. Wird dies unterlassen oder kommt eine solche Vereinbarung vor Überschreitung der vereinbarten Leistung nicht zustande, so ist das EVU berechtigt, mit sofortiger Wirksamkeit von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Der Abnehmer übernimmt gleichzeitig die volle Haftung für allfällige, durch Überlastung der EVU-Anlagen entstandene Schäden.

II. Errichtung, Eigentum und Instandhaltung der Hochspannungsanlage, Übergabestelle

Diese Vereinbarung stetzt voraus, daß gleichzeitig eine gesonderte Vereinbarung über den Anschluß an das Hochspannungsnetz, kurz HAB benannt, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, zustandekommt. Sollte das EVU vom Rücktrittsrecht gemäß den Bestimmungen des Punktes X der genannten Vereinbarung HAB Gebrauch machen, so gilt auch die vorliegende Vereinbarung als erloschen. Die Vereinbarung HAB enthält Einzelheiten über Errichtung, Eigentum und Instandhaltung der Hochspannungsanlage sowie über die Übergabestelle der elektrischen Energie.

III. Messung

Die beanspruchte Leistung und die gelieferte Arbeit werden hochspannungsseitig wie folgt gemessen:

...

IV. Strompreis

Der Strompreis besteht aus einem Jahresgrundpreis, einem Arbeitspreis und einem Blindstrompreis.

...

Bezüglich der Änderung des Strompreises nach Punkt IV. gelten die Bestimmungen des Punktes VIII. der "Bedingungen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit".

V. Stromverrechnung, Mindestleistung

...

VI. Ausschließlichkeit, Betrieb von Eigenanlagen

Der Abnehmer verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an Energie ausschließlich durch Strombezug aus dem Leitungsnetz des EVU zu decken. Ferner verpflichtet er sich, während der Dauer dieser Vereinbarung Eigenanlagen für seinen Betrieb nicht aufzustellen, ohne vorher zeitgerecht das Einvernehmen mit dem EVU wegen seines weiteren Strombezugs zu pflegen.

...

VII. Geltungsdauer

...

VIII. Allgemeine Bestimmungen

...

Zusätzliche Abmachungen zu dieser Vereinbarung gelten nur dann, wenn sie gegenseitig schriftlich bestätigt sind.

Im übrigen gelten die einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden jeweiligen "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit", soweit diese nicht durch die vorliegende Vereinbarung abgeändert erscheinen.

..."

Vom selben Tag stammt die "Vereinbarung über den Anschluß von Sonderabnehmeranlagen an das Hochspannungsnetz der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke", abgeschlossen mit der NEWAG-Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG als Rechtsvorgängerin der EVN, welche Art und Umfang der Versorgung, Herstellung der Hochspannungszuleitung und der Tranformatorenstation, Meßeinrichtung, Baukostenzuschüsse und sonstige Entgelte, Zahlungsbedingungen und Eigentumsverhältnisse enthält.

Die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 bildenden Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit (OZl. ./21/A) sehen unter Punkt VI. Beschränkungen in der Verwendung elektrischer Arbeit wie folgt vor:

"1. Die elektrische Arbeit wird nur für die eigenen Zwecke des Abnehmers zur Verfügung gestellt; Weiterleitung elektrischer oder mechanischer Arbeit an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Abweichungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Die elektrische Arbeit darf im Umfang der Leistung nach Punkt I. des Übereinkommens für alle Zwecke entnommen werden, soweit nicht besonderes vereinbart ist.

3. Wird elektrische Arbeit im Gegensatz zu bestehenden Abmachungen oder unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtung entnommen, so steht dem EVU neben sonstigen Ansprüchen ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe in der Höhe des Betrages zu, der sich unter Zugrundelegung einer täglich zehnstündigen Benutzung der Leistung nach Punkt I. des Übereinkommens seit Beginn der unberechtigten Stromentnahme ergibt. Ist der Beginn der unberechtigten Stromentnahme nicht festzustellen, so ist der Betrag nach vorstehenden Grundsätzen für ein Jahr zu bezahlen."

Vereinbart wurde, daß die Rechtsvorgängerin der EVN als Abnehmer u.a. die "Errichtung der Übergabestation in Maria-Enzersdorf, von der aus der Abnehmer die erforderliche Hoch- und Niederspannungsverteilung zu den einzelnen Verbrauchsstellen selbst vornimmt". Auch die Wartung der Hochspannungsanlagen nach der Übergabestelle (Strombezugseinrichtungen) übernimmt der Abnehmer zu seinen Lasten. Unter Pkt. XI. dieser Vereinbarung behielt sich die Beschwerdeführerin als EVU das Recht vor, "die Stromversorgungseinrichtungen bis zur Übergabestelle auch zur Stromversorung anderer Abnehmer zu verwenden, ohne daß hiefür dem Abnehmer ein Anspruch auf irgendeine Vergütung zusteht. Das EVU ist auch berechtigt, wenn der zu den Strombezugseinrichtungen gehörige Transformator, unabhängig davon, in wessen Eigentum er steht, durch den Abnehmer nach Urteil des EVU nicht voll ausgenützt wird, die Stromversorgung anderer Abnehmer von diesem Transformator aus ohne Gewährung einer Vergütung durchzuführen."

Das von der Vereinbarung vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 umfaßte Gebiet umfaßt das im Lageplan Gartenstadt Süd Maria-Enzersdorf im Maßstab 1 : 2000 vom Juni 1960 rot eingegrenzte Gebiet (Beilage ./VH/2).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 1962 (Beilage ./8) wurde der Rechtsvorgängerin der EVN unter Spruchpunkt I die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der in der Projektsbeschreibung näher umschriebenen Anlagen unter der Voraussetzung der projektsgemäßen Ausführung unter Nebenbestimmungen erteilt. Hiebei handelt es sich um sechs Schalt- und Trafostationen einer Meß- und Übergabestation mit den erforderlichen Hoch- und Niederspannungskabelleitungen zur Stromversorgung des Verwaltungszentrums sowie von Siedlungshäusern der NÖ Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft der Arbeiter und Angestellten in Maria-Enzersdorf.

Nach Abschluß der Vereinbarung vom 27. März 1963 bzw. 15. Mai 1963 wurden in dem in Beil. ./VH/2 dargestellten Gebiet infolge reger Bautätigkeit Wohnhäuser errichtet, welche nicht nur als "Werkswohnungen" den Bediensteten der EVN bzw. deren Rechtsvorgängerin dienten. Stromlieferungsverträge in diesem Gebiet wurden seither mit Abnehmern nur von der EVN abgeschlossen. Der Belieferung Dritter in diesem Gebiet durch die EVN hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen.

4.3.Hinsichtlich Beilage ./C wird auf die Ausführungen zu Beilage ./A verwiesen.

4.4. Beilage ./D und Beilage ./E betreffen das Gebiet, welches vom vorerwähnten Demarkationsvertrag aus dem Jahre 1941 umfaßt ist. Schon in ihrer Äußerung vom 19. August 1996 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß sie zum hier maßgeblichen Zeitpunkt das Drehfunkfeuer des Truppenübungsplatzes Groß-Mittel nicht versorgt hat. In ihrer Äußerung vom 24. März 1997 hat die Beschwerdeführerin als Replik zur Stellungnahme der EVN dies neuerlich bestätigt und die Versorgung der Firma Stuchetz (nunmehr Fa. Wopfinger) sowie der Firma Borckenstein zum hier maßgeblichen Zeitpunkt als "im Konzessionsgebiet der Beschwerdeführerin gelegene Punktversorgungen" zugestanden. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen wiederholt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterre

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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