TE Bvwg Beschluss 2020/5/6 I408 2203164-2

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 2203165-2/11Z

I408 2203164-2/10Z

I408 2203157-2/10Z

I408 2203159-2/10Z

I408 2203161-2/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerde von XXXX, alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. 1090832008-200136096 (BF1), 1153429201-200136355 (BF2), 1153439506-200136444 (BF3), 1091001100-200136924 (BF4) und 1153439310-2001136762 (BF 5), beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2020, dahingehend berichtigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Den Beschwerden wird stattgeben und die dazu ergangenen Bescheide ersatzlos behoben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse vom 02.04.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen aufgrund eines offensichtlichen Versehens: "Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.".

Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf.

Mit Beschlüssen vom 08.04.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse zwar dahingehend berichtigt, dass der Spruch "Den Beschwerden wird stattgeben und die dazu ergangenen Bescheide ersatzlos behoben." zu lauten habe, dieses Mal wurde versehentlich angeführt, dass das zu berichtigende Erkenntnis vom 02.05.2020 statt richtig vom 02.04.2020 stammt.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wies mit Schreiben vom 14.04.2020 auf diesen Zahlensturz hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Die Unrichtigkeit in der Monatsbezeichnung ist offenkundig, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Entscheidungszeitpunkt offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2203164.2.02

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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