TE Bvwg Beschluss 2020/5/14 W118 2201805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2201805-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2883225010, betreffend Direktzahlungen 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA der Wechsel des Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX von XXXX Jun. auf XXXX mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2010 angezeigt. Alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie würden mitübertragen, neuer Hauptbetrieb sei der Betrieb BNr. XXXX .

2. Mit Datum vom 07.01.2014 wurde der AMA mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" der Wechsel des Bewirtschafters des bisherigen Teilbetriebs, BNr. XXXX , von XXXX Jun., Hauptbetriebs-Nr. XXXX , auf den Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014 angezeigt. Auf dem Formular wurde als Grund "BETRIEBSREAKTIVIERUNG" angemerkt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Direktzahlungen ab und wies dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zu. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen für eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen habe nachgewiesen werden können. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie wurde im Bescheid mit 15,7251 ha angegeben.

4. Mit online eingebrachter Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, der Betrieb BNr. XXXX des Übergeber XXXX sei mit 01.01.2010 vom Übernehmer XXXX als Teilbetrieb übernommen worden. Mit Datum vom 01.01.2014 habe der frühere Bewirtschafter des Betriebes BNr. XXXX , XXXX , diesen im Rahmen eines Leibrentenvertrages an den Beschwerdeführer übertragen und sei der Betrieb durch den Bewirtschafterwechsel von XXXX auf den Beschwerdeführer mit 01.01.2014 wieder zu einem Hauptbetrieb geworden. Da zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer ein Leibrentenvertrag bestehe und auch Flächen übertragen worden seien, könne dies als vorweggenommene Erbfolge angesehen werden.

Der Beschwerde wurde unter anderem ein Leibrentenvertrag vom 04.12.2013 beigeschlossen.

5. Mit Datum vom 25.07.2018 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte insbesondere aus, die nachgereichte Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel von XXXX auf den Beschwerdeführer könne nicht erfasst werden. Der Bewirtschafterwechsel sei von XXXX auf den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Eine wirtschaftliche Besserstellung sei nicht nachgewiesen worden. Aus aktueller Sicht könnten dem Betrieb keine Zahlungsansprüche zugesprochen werden.

6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit Datum vom 12.02.2020 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 01.01.2010 wechselte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX von XXXX auf XXXX . Der Betrieb wurde ein Teilbetrieb des Hauptbetriebes BNr. XXXX .

Mit Datum vom 01.01.2014 wurde der Betrieb mit der Hauptbetriebs-Nr. XXXX geteilt und der Beschwerdeführer übernahm die Bewirtschaftung des bisherigen Teilbetriebes mit der BNr. XXXX .

Mit Leibrentenvertrag vom 04.12.2013 erwarb der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unter anderem Flächen im Ausmaß von insgesamt 46,3055 ha der Grundstücke XXXX und XXXX der Liegenschaft XXXX sowie der Grundstücke XXXX und XXXX der Liegenschaft XXXX , Grundbuch XXXX , Bezirksgericht XXXX , von XXXX .

Mit Datum vom 22.04.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der Beschwerdeführer beantragte dabei Flächen, die im Antragsjahr 2013 von XXXX , Hauptbetriebs-Nr. XXXX , beantragt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Darüber hinaus wurde in das INVEKOS-GIS Einsicht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) ?Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) ?Betrieb' die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[...]

n) ?Übertragung' die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

[...]

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

[...]

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

b) ?Aufteilung': die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in

i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder

ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels."

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass per 01.01.2014 eine Betriebsteilung vorgenommen und irrtümlich das vorgesehene Formular der AMA für eine Übertragung von Prämienrechten für 2015 nicht übermittelt wurde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Geltendmachung einer Betriebsaufteilung keinen besonderen Fristen unterliegt:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 VO (EU) 639/2014 hat eine Aufteilung keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Laut Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass im Falle einer Aufteilung eines Betriebs für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Aus Gründen des berechtigten Vertrauens der Betriebsinhaber sollten sich Änderungen des Rechtsstatus eines Betriebsinhabers nicht auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche auswirken, die der Betriebsinhaber erhalten kann, sofern dieser Betriebsinhaber weiterhin die Kontrolle über den Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken ausübt.

Eine wie im vorliegenden Fall Anfang 2014 erfolgte Betriebsteilung hat daher keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Die neuen Betriebe können daher jene Zahlungsansprüche geltend machen, die der aufgeteilte Betrieb ursprünglich innehatte, und zwar im Ausmaß der Fläche, deren Bewirtschaftung sie jeweils anmelden (Art. 24 Abs. 2 VO 1307/2013).

Es bedarf auch keines gesonderten Antrages auf Übertragung von Prämienrechten (Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen, Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung), weil die Zahlungsansprüche und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf die neuen Betriebe ex lege übergegangen sind. Die Abgabe eines Formulars - wie beispielsweise das AMA-Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" - stellt sich damit im Falle einer Betriebsteilung als bloße Ordnungsvorschrift und nicht als antragsbegründend dar (vgl. BVwG 20.02.2017, W104 2142448-1/4E).

Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Betriebsteilung ermitteln müssen. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde war daher mangelhaft (vgl. auch BVwG 27.07.2017, W118 2148001-1/3E; 06.11.2018, W118 2179078-1/5E).

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie allfällige weitere im Zuge dieses Antrages gestellten Anträge unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (sinngemäß) vorgebrachten Betriebsteilung zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Betriebsabspaltung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenübernahme Flächenweitergabe Irrtum Kassation Leibrentenvertrag mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übermittlung Übertragung Zahlungsansprüche Zurückverweisung Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2201805.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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