Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2231054-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.02.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14236547010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14236547010, wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei erfolgte bei der gewährten Greeningprämie aufgrund eines bei einer am 08.10.2019 erfolgten Kontrolle festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend ökologische Vorrangflächen (ÖVF) gemäß Art. 28 VO (EU) 640/2014 ein Abzug wegen Verwaltungssanktionen in Höhe von EUR XXXX .
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2020 zugestellt.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid der AMA am 14.02.2020 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass durch eine Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2019 die ÖVF von Ackerbohnen-Getreidegemenge aberkannt worden wäre. Ausgehend von zulässigen Kompensationsmöglichkeiten erfülle er jedoch trotzdem die notwendigen 5 % ÖVF durch die Begrünung V4+Greening auf den Weizenflächen FS 17,18,19,20,21,22,24,26,30,50,52,93. Die Anlage der Begrünung sei ordnungsgemäß vor dem 31.08.2019 mit 3 Komponenten durchgeführt worden und die Begrünung sei in der Natur noch vorhanden. Den MFA2019 und HA2019 habe er bereits korrigiert. Da er alle Auflagen erfüllt habe, ersuche er um Auszahlung der gesamten Greening-Prämie. Eventualiter möge das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverweisen.
3. Am 18.05.2020 legte die AMA die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA Folgendes aus:
"Wird im Falle einer Vor-Ort Kontrolle festgestellt, dass eine als OVF beantragte Fläche
nicht existiert,
die Voraussetzungen nicht erfüllt oder
die beantragte Fläche größer ist, als die ermittelte,
können andere beantragte Flächen, welche die OVF Voraussetzungen erfüllen, für die Kompensation (bis zum beantragten Ausmaß) herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall wurden Korrekturen zur Kompensation eingebracht, die auch positiv erledigt werden konnten. Die AMA hat auch ein Rapid-Field-Visit veranlasst um die Angaben der Korrekturen zu kontrollieren. Da zum Berechnungsstart der Aprilberechnung die Kontrolle noch nicht abgeschlossen war, wurde der Betrieb nicht weiter berechnet und die Beschwerde ist daher noch offen.
Offene Rechtsmittel bei Direktzahlungen bzw. Rechtsmittel, die nicht innerhalb von 4 Monaten durch Beschwerdevorentscheidung AMA abgesprochen und somit erledigt werden, müssen an die nächste Instanz, das BVwG, übermittelt werden.
Wäre die AMA noch zuständig, könnte die AMA aufgrund der geänderten Aktenlage die Beschwerde positiv erledigen. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. zu den Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. zur Zurückverweisung:
Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass die Beschwerde von der AMA für den BF positiv erledigt werden könnte, wenn sie noch zuständig wäre und die Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA zu ermitteln und zu entscheiden haben, wie der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen 2018 hinsichtlich der Anerkennung von Kompensationsflächen im Bereich der ÖVF zu beurteilen ist.
2.4. zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abzug Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231054.1.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020