TE Vfgh Beschluss 1996/2/27 B2200/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146
VfGG §27

Leitsatz

Absehen von Antragstellung gem Art146 B-VG nach Mitteilung der bereits erfolgten Zahlung der zugesprochenen Prozeßkosten und Zurückziehung des Exekutionsantrags; kein Kostenzuspruch für Antrag auf Einleitung der Exekution

Spruch

Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer hat am 27. Oktober 1995 zur Hereinbringung der ihm mit dem Erkenntnis vom 26. September 1995, B2200/95, zugesprochenen Prozeßkosten von S 18.000,- die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG (VfSlg. 4633/1964, 7259/1974; VfGH 8.6.1978, B36/76) beantragt. Am 2. November 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, daß diese Kosten mittlerweile bezahlt worden sind. Weiters zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1995 den "Exekutionsantrag" zurück. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 Abs2 B-VG wird daher abgesehen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer aber auch den Zuspruch von Kosten für seinen Antrag auf Einleitung der Exekution.

Dieser Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage iSd. §27 VerfGG abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954; VfSlg. 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988).

Dies konnte gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2200.1995

Dokumentnummer

JFT_10039773_95B02200_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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