TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 I417 2225655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2225655-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo alias Frankreich, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 22.07.2019 wurde er bei einer polizeilichen Personskontrolle im öffentlichen Raum betreten. Am 23.07.2019 stellte er im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2019 gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, Folgendes an:

"In meiner Heimat gibt es die Regierung unter Präsident Tshisekedi, sein Vorgänger war der ehemalige Präsident KABILA. Gegen diese Regierung gibt es die Oppositionsbewegung mit dem Namen "Lamuka", welcher ich auch angehöre. Ich habe den Politiker Bemba, welcher ebenfalls dieser Oppositionsbewegung "Lamuka" angehört, in meiner Heimat Kinshasa am 23.06.2019 in Empfang genommen. Bemba kam gerade aus Brüssel zurück. Die Polizei kam und es gab eine große Menschenversammlung und Herr Bemba ist weiter gereist um eine Veranstaltung abzuhalten. Die Polizei hat Tränengas eingesetzt und dadurch waren die Leute aufgebracht und diese richteten sich gegen die Polizei. Dadurch wurden viele Polizisten verletzt. Nachdem man mich erkannte beschuldigte man mich, dass ich die Polizisten auch verletzt habe. Diese haben uns beschuldigt, als der Präsident sie im Spital besuchen kam. Am 30.06.2019, dem Unabhängigkeitstag, hat die "Lamuka" Bewegung eine Demonstration organisiert und dabei den Präsidenten Tshisekedi zum Rücktritt aufgefordert, dabei wurde von der Polizei Gewalt gegen die Menschenmenge eingesetzt in Form von Tränengas und Schlägen. Ich wurde dabei verhaftet und ich kam ins Gefängnis. Nachdem ich dort einige Polizisten kannte wurde ich entlassen. Nach diesem Vorfall sagte mein Bruder zu mir, dass ich nicht mehr in meiner Heimat bleiben kann, da ich sonst getötet werde."

3. Am 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aus seiner polizeilichen Erstbefragung. Er habe sich bereits seit 15 Jahren politisch engagiert, überdies seit 5 Jahren in einer Gruppe, welche die Oppositionsbewegung "Lamuka" unterstützen würde. Am 23.06.2019 habe der ehemalige Präsidentschaftskandidat Jean-Pierre Bemba, welcher aus Belgien in die DR Kongo zurückgekehrt sei, eine politische Veranstaltung in Kinshasa organisiert, an welcher auch der Beschwerdeführer und Mitglieder seiner Gruppe teilgenommen hätten. Es sei zu Ausschreitungen gekommen und die Polizei hätte Tränengas gegen die Veranstaltungsteilnehmer eingesetzt, welche im Gegenzug einige Polizisten geschlagen und verletzt hätten. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer gesehen, als er Transparente für Bemba gehalten hätte und ihn als Angehörigen von "Lamuka" identifiziert. Im Anschluss an diese Veranstaltung seien der Beschwerdeführer und seine Freunde gesucht worden, obwohl der Beschwerdeführer selbst keine Polizisten geschlagen hätte. Am 30.06.2019, dem Unabhängigkeitstag der Demokratische Republik Kongo, habe der amtierende Präsident Tshisekedi keine Unabhängigkeitsfeier organisiert, sodass politisch oppositionelle Kräfte einen Marsch in Kinshasa organisiert hätten, an welchem auch der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe teilgenommen habe. Dieser Marsch sei von Polizisten umzingelt worden, welche sogleich den Beschwerdeführer und seine Gruppe ins Auge gefasst hätten, da man sie bereits gekannt habe. Die Polizisten hätten begonnen, die Marsch-Teilnehmer zu schlagen und Tränengas einzusetzen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit zahlreichen anderen Marsch-Teilnehmern verprügelt und verhaftet worden und man habe ihn im Anschluss in das Gefängnis von Kalamu verbracht. Da er dort jedoch mit zwei diensthabenden Polizisten befreundet gewesen sei, hätten diese ihm noch in der ersten Nacht im Gefängnis zur Flucht verholfen. Der große Bruder des Beschwerdeführers habe in weiterer Folge zu ihm gesagt, man würde ihn umbringen, wenn er weiter im Land verbleibe und habe ihm einen Schlepper organisiert.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2019, Zl. "1239177400 - 190748813 / BMI-BFA_NOE_RD", wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 22.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 25.11.2019) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger der DR Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Bantu und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (spätestens) 22.07.2019 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Kinshasa gelebt und hat in der DR Kongo insgesamt 12 Jahre die Schule besucht. Er hat seinen Lebensunterhalt als Verkäufer von Kleidung bestritten.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er leidet etwa seit dem Jahr 2011 an Diabetes Mellitus Typ II, aufgrund welcher er sich bereits in der DR Kongo in medizinischer Behandlung befand. Überdies leidet er an arterieller Hypertonie sowie an diversen niederschwelligen Augenerkrankungen (Kurzsichtigkeit, Hornhautverkrümmung, grüner Star,..). Alle Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers können in seinem Herkunftsstaat einer adäquaten medizinischen Behandlung zugeführt werden. Auch ist er erwerbsfähig.

Der überwiegende Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Lebensgefährtin, sein volljähriger Sohn und seine minderjährige Tochter, überdies drei Brüder, hält sich nach wie vor in Kinshasa auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und er befindet sich in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB sowie wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer mit einem in Frankreich als gestohlen gemeldeten Reisepass ausgewiesen hat und überdies eine Bankomatkarte, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückte.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der DR Kongo:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren diverse medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht hat. Aus einem vorgelegten Patientenbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie sowie an Diabetes Mellitus Typ II leidet. Wie sich aus im Akt enthaltenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 22.05.2013 sowie vom 04.12.2018 ergibt, sind beiden Krankheitsbilder in der DR Kongo behandelbar. Auch gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.09.2019 ausdrücklich zu Protokoll, bereits "seit acht Jahren" (somit seit etwa 2011) an Diabetes zu leiden und sich aufgrund dessen auch bereits in seinem Herkunftsstaat in medizinischer Behandlung befunden zu haben. Überdies brachte der Beschwerdeführer noch insgesamt drei "Augenärztliche Befunde" einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 02.10.2019 sowie vom 10.10.2019 in Vorlage. Aus diesen Befunden gehen diverse, niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen wie eine Hornhautverkrümmung, Kurzsichtigkeit, "Verklebung oder Verwachsung von normalerweise nicht direkt verbundenem Gewebe", grüner Star (wobei diesbezüglich bereits eine Operation erfolgt ist), Gewebeschwund des Sehnervs sowie ein Unterschied in den Pupillenweiten hervor. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.09.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund dieser Probleme Augentropfen nehmen würde. Nicht zuletzt wurden auch im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Abschiebungshindernisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgebracht, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde. Auch ist keine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 18.09.2019 ausdrücklich beklagte, aufgrund seines Status als Asylwerber nicht arbeiten zu dürfen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.05.2020.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 15.05.2020.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 15.05.2020. Die Feststellungen hinsichtlich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalten ergeben sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX.

2.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der DR Kongo keiner Gefahr einer illegitimen staatlichen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seines Engagements in einer oppositionellen politischen Gruppierung ausgesetzt ist, resultiert aus seinen diesbezüglich vagen, widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben im Verfahren.

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er sich seit etwa 5 Jahren in einer Gruppe, welche die Oppositionsbewegung "Lamuka" unterstützen würde, politisch engagiert habe. Am 23.06.2019 habe der ehemalige Präsidentschaftskandidat Jean-Pierre Bemba, welcher aus Belgien in die DR Kongo zurückgekehrt sei, eine politische Veranstaltung in Kinshasa organisiert, an welcher auch der Beschwerdeführer und Mitglieder seiner Gruppe teilgenommen hätten. Es sei zu Ausschreitungen gekommen und die Polizei hätte Tränengas gegen die Veranstaltungsteilnehmer eingesetzt, welche im Gegenzug einige Polizisten geschlagen und verletzt hätten. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer gesehen, als er Transparente für Bemba gehalten hätte und ihn als Angehörigen von "Lamuka" identifiziert. Im Anschluss an diese Veranstaltung seien der Beschwerdeführer und seine Freunde gesucht worden, obwohl der Beschwerdeführer selbst keine Polizisten geschlagen hätte. Am 30.06.2019, dem Unabhängigkeitstag der Demokratische Republik Kongo, habe der amtierende Präsident Tshisekedi keine Unabhängigkeitsfeier organisiert, sodass politisch oppositionelle Kräfte einen Marsch in Kinshasa organisiert hätten, an welchem wiederum der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe teilgenommen habe. Dieser Marsch sei von Polizisten umzingelt worden, welche sogleich den Beschwerdeführer und seine Gruppe ins Auge gefasst hätten, da man sie bereits gekannt habe. Die Polizisten hätten begonnen, die Marsch-Teilnehmer zu schlagen und Tränengas einzusetzen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit zahlreichen anderen Marsch-Teilnehmern verprügelt und verhaftet worden und man habe ihn im Anschluss in das Gefängnis von Kalamu verbracht. Da er dort jedoch mit zwei diensthabenden Polizisten befreundet gewesen sei, hätten diese ihm noch in der ersten Nacht im Gefängnis zur Flucht verholfen. Der große Bruder des Beschwerdeführers habe in weiterer Folge zu ihm gesagt, man würde ihn umbringen, wenn er weiter im Land verbleibe und habe ihm einen Schlepper organisiert.

Dem Fluchtvorbringen war - wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufzeigte - die Glaubhaftigkeit zu versagen. Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang teilt.

So vermochte der Beschwerdeführer von vorneherein nicht glaubhaft zu machen, dass er sich tatsächlich je maßgeblich in einer politischen Gruppierung engagiert habe. Wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend aufgezeigt, gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.09.2019 auf die konkrete Frage, wie denn der Name jener politischen Gruppe, welcher er seit 5 Jahren angehört habe, auf Französisch lauten würde, ausdrücklich zu Protokoll "Le Congo Debout" (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2019, S 26; zuvor in der Einvernahme hatte er die Gruppierung noch als "Les Congolais Debout" bezeichnet). Mit dem Vorhalt des Einvernahmeleiters konfrontiert, dass im Zuge einer Recherche ein Online-Artikel zutage getreten sei, wonach die Gruppierung "Les Congolais Debout" erst im August 2017 durch einen kongolesischen Geschäftsmann gegründet worden sei, revidierte der Beschwerdeführer wiederum, dass es sich bei seiner Gruppe um eine Andere gehandelt habe, welche auf Lingala "Banacongo Debout" heißen würde. Im Beschwerdeschriftsatz wird wiederum behauptet, der Name der Gruppierung des Beschwerdeführers sei "Debou Tobandi" gewesen (diesen Namen hatte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich auf einen Zettel geschrieben, mündlich die Gruppierung jedoch zunächst wie dargelegt als "Les Congolais Debout" und in weiterer Folge als "Le Congo Debout" sowie als "Banacongo Debout" bezeichnet).

Ungeachtet der konfusen und nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Namens jener politischen Gruppierung, welcher er in der DR Kongo angeblich angehört habe, konnte er jedoch auch inhaltlich kaum substantiierte Angaben hinsichtlich deren organisatorischer Struktur und Aktivitäten machen. So beschränkten sich seine Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass die Gruppierung das politische Geschehen beobachtet und Missstände aufgezeigt habe, indem sie gewonnene Informationen "an das Fernsehen" weitergegeben habe. Jedoch vermochte er nicht einmal auf wiederholte, konkrete Nachfragen des Einvernahmeleiters auch nur ansatzweise inhaltlich substantiierte Angaben über den administrativen Aufbau oder den operativen Ablauf der politischen Arbeit der Gruppierung zum machen, wie nachfolgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll veranschaulicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2019, S 8ff):

"LA (Anm.: Leiter der Amtshandlung): Wenn Sie dieser Gruppe fünf Jahre angehört haben, dann werden Sie doch sicher Einiges über diese Gruppe erzählen können. Bitte berichten Sie umfassend alles, was Sie von dieser Gruppe wissen.

VP (Anm.: Verfahrenspartei): Aber ich habe das schon gesagt. Ich habe schon gesprochen.

LA: Wenn Sie nun nicht umfassend über diese Gruppe berichten, über deren Struktur, Mitglieder, Aktivitäten und so weiter, dann muss ich davon ausgehen, dass Sie keiner solchen Gruppe angehört haben.

VP: Wie schon gesagt, waren wir hier, um zu observieren. Wo etwas falsch gelaufen ist, dann haben wir das aufgezeigt. Das war eine kleine Gruppe von jungen Leuten. Nicht wie eine große Partei. Wir hatten wenige Mittel. Wir waren eine kleine Gruppe, die observiert hat. Die Parteien sind überall bekannt. Wir sind eine kleine Gruppe von jungen Leuten. Wir haben uns nicht "Partei" genannt, sondern waren nur eine Gruppe von jungen Leuten.

LA: Wie ist diese Gruppe aufgebaut?

VP: Sie haben diese Frage jetzt schon dreimal gestellt.

LA: Und Sie haben die Frage dreimal nicht beantwortet.

VP: Wir haben Missstände aufgezeigt.

LA: Wie viele Mitglieder hat die Gruppe?

VP: Wir waren viele. Ich kenn nicht alle Mitglieder. Ich kenn auch die Anzahl nicht. Nachgefragt, die Gruppe war in Kinshasa. Nachgefragt, wir waren nur in Kinshasa. Wir waren eine kleine Gruppe.

LA: Was genau hat die Gruppe gemacht. Wie wurden diese "Missstände" observiert und was haben Sie mit Ihren Observationsergebnissen gemacht?

VP: Ich gebe Ihnen ein Beispiel. Der Minister für öffentlichen Verkehr hat 5 Millionen bekommen und hat Arbeiten für 2 Millionen gemacht. Bei uns gibt es auch libanesische Händler und manchmal kamen Politiker zu ihnen und haben ihnen vorgeworfen, dass sie ihr Bier verfälschen und das haben wir aufgezeigt. Alle schlechten Dinge wussten wir und haben sie aufgezeigt.

LA: Wie haben Sie das beobachtet?

VP: Wie schon gesagt, wir haben die Leute beobachtet. Die Politiker, die dem Land schaden. Selbst wenn der Präsident etwas Schlechtes gemacht hat, haben wir das aufgezeigt.

LA: Wen haben Sie selbst wann beobachtet?

VP: In den fünf Jahren, wo ich dort war, haben wir gearbeitet.

Frage wird wiederholt.

VP: In unserer Partei waren viele Leute. Dann gibt es Leute, die Kontrollen machen und Berichte abgeben.

Frage wird wiederholt.

VP: Bei allen Parteien gibt es Direktoren und Inspektoren. Ich war dort, damit mir die Leute berichten und ich das weitergebe.

LA: Wer genau hat Ihnen berichtet?

VP: Die Leute von den Parteien, die zum Beispiel Kontrollen machen. Sie suchen die Informationen und dann geben sie sie mir.

LA: Und was haben Sie mit den Informationen dann gemacht?

VP: Wir haben das dem Fernsehen weitergegeben und haben das aufgezeigt. Ich gebe ein Beispiel. Du bist zum Beispiel Innenminister. Du bist dafür verantwortlich, wo die Polizei ausrückt. Wenn dann eine Veranstaltung stattfindet, wo viel zu viel Polizei ausrückt, dann ist das nicht richtig. Oder der Finanzminister gibt statt einer Million fünf Millionen aus. Solche Sachen zeigen wir auf.

LA: Wem genau haben Sie Ihre Informationen weitergegeben und wie haben Sie das gemacht?

VP: Wie gesagt, in der Gruppe gab es Informanten und wir bekamen Informationen. Nachgefragt, sie bringen uns die Informationen. Wir legen das auf den Tisch. Wir haben das gemacht, um es anderen Leuten zu geben, damit das ins Fernsehen kommt.

LA: Und wer sind diese anderen Leute, denen Sie die Informationen weitergegeben haben?

VP: Da sind jetzt viele im Gefängnis. Uns kennt man als die, die den Marsch organisiert haben. Als man uns anvisiert hat, sind viele ins Gefängnis gegangen. Wir waren alle für Lamuka. Wir haben gesagt, dass Lamuka Unrecht geschehen ist und das haben wir aufgezeigt. Deswegen waren sie gegen uns, weil wir geredet haben.

LA: Und wem haben Sie die Informationen gegeben, bevor viele davon im Gefängnis waren?

VP: Ich habe gesagt, nachdem wir eine Gruppe waren, die Dinge aufgezeigt hat, waren es unsere Mitglieder, die die Informationen ans Fernsehen weitergegeben hat. Sie waren bekannt und man sieht sie. Das Problem war, dass die, sich an der Macht befindlichen Parteien, gegen uns waren. Nachdem Lamuka Unrecht zugefügt wurde, waren wir auf der Seite von Lamuka und daher die Feinde der Machthaber. Man wollte unsere Gruppe zerschlagen und hat viele ins Gefängnis gesperrt. Ich wurde auch zum Opfer. Über 100 Personen sind ins Gefängnis gegangen. Dann hat man uns festgenommen.

LA: Hatte Ihre Gruppe einen Anführer, einen Leiter?

VP: Wir wollten bewusst keinen Anführer, weil die Parteien an der Macht verfügen über Geld und können jeden Anführer korrumpieren."

Ein derart vages und widersprüchliches Konstrukt (so gibt der Beschwerdeführer etwa zunächst an, sie seien "eine kleine Gruppe von jungen Leuten" gewesen, um lediglich wenige Sätze später wiederum zu behaupten, es seien viele Mitglieder gewesen, welche er nicht alle kenne und deren Anzahl er auch nicht kenne) reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich je in der DR Kongo einer wie auch immer gearteten politischen Tätigkeit in einer Gruppierung nachging.

Doch auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der politischen Veranstaltung am 23.06.2019, dem Marsch am Unabhängigkeitstag der Demokratische Republik Kongo am 30.06.2019 sowie seiner anschließenden, kurzzeitigen Inhaftierung gestalteten sich äußerst oberflächlich und ließen alle Realkriterien, wie sie für Schilderungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind - etwa eigene Gefühle oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände - vermissen. Der Beschwerdeführer erschöpfte sich vielmehr in der Darlegung objektiver Rahmenbedingungen und antwortete auf konkrete Nachfragen des Einvernahmeleiters durchwegs ausweichend und mit kurz abgehakten Stehsätzen. Auch gab er zunächst an, am 30.06.2019 gemeinsam mit Freunden festgenommen und in eine Zelle gesperrt worden zu sein, vermochte jedoch spontan in seiner Einvernahme keinen einzigen Namen dieser angeblichen Freunde zu benennen und revidierte wiederum, sich nicht mehr erinnern zu können, welche Freunde denn dort mit ihm gewesen seien (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2019, S 21). Zudem erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes völlig unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer angeblich mit ungefähr 15 Personen eine Zelle geteilt habe, ein befreundeter Wärter jedoch ausschließlich ihm - und keinem seiner mitinhaftierten Freunde und politischen Mitstreiter - Nachts die Flucht aus der Zelle ermöglicht habe. Auf die konkrete Frage, ob sich die anderen Mitgefangenen nicht beschwert hätten, dass nur der Beschwerdeführer entlassen worden sei, entgegnete dieser lapidar: "Das weiß ich nicht, denn ich war schon weg" (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2019, S 23).

Sofern im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich etwaiger Widersprüche sowie unpräzisen Schilderung des Beschwerdeführers zudem ausgeführt wird, dass die Einvernahme insgesamt etwa 7 1/2 Stunden gedauert habe und lediglich durch zwei kurze Pausen unterbrochen worden sei, der Beschwerdeführer zudem müde und kraftlos gewesen sei, so ist auf das seitens des Beschwerdeführers unterfertigte Einvernahmeprotokoll zu verweisen, in welchem dieser nach einer erfolgten Rückübersetzung dessen Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit umfassend bestätigte.

Selbst bei hypothetischer Annahme, der Beschwerdeführer habe tatsächlich an den beiden Veranstaltungen am 23.06. sowie am 30.06.2019 teilgenommen und sei kurzzeitig inhaftiert worden, ist nicht ersichtlich, was für eine konkrete, aktuelle Verfolgung er aufgrund dessen zu befürchten habe. Wie im Beschwerdeschriftsatz selbst eingeräumt wird, geht aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2019 hervor, dass eine bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder der Oppositionsbewegung "Lamuka" keine Repressionsmaßnahmen in der DR Kongo nach sich zieht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in der DR Kongo in der Vergangenheit im Zuge von politischen Veranstaltungen und Demonstrationen zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen ist. Sowohl dem Länderinformationsblatt als auch den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich den in Rede stehenden Vorfällen kann jedoch zunächst lediglich ein allgemeines polizeiliches Einschreiten - zum Teil auch gegen gewalttätige Demonstranten (u.a. seien ja auch Polizisten verletzt und ins Krankenhaus gebracht worden) - im Rahmen von Massenveranstaltungen entnommen werden. Jedoch war der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage, schlüssig darzulegen, weshalb gerade er - als einer von jeweils hunderten oder gar tausenden Veranstaltungsteilnehmern - aufgrund dessen der Gefahr einer individuell gegen seine Person gerichteten, illegitimen staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein soll. Auf die Fragen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wie sich denn die Suche nach seiner Person konkret gestaltet hätte und wie man ihn - zumal in der DR Kongo viele Menschen gar keine Dokumente haben - in einer Stadt wie Kinshasa mit 12 Millionen Einwohnern oder in einem anderen Landesteil (die DR Kongo hat geschätzt 81 Millionen Einwohner) finden würde können, entgegnete er schlicht und wenig überzeugend, dass viele Polizisten ihn kennen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2019, S 25). Auf die Frage, woher man ihn denn kennen würde, gab er ergänzend an, dass er schon oft "in diversen Sendungen" im Fernsehen aufgetreten sei. Auf die konkrete Frage, in welchen Sendern, welchen Sendungen und wann er denn aufgetreten sei, antwortete er wiederum ausweichend mit "Oft, aber ich weiß jetzt nicht mehr wann. Nachgefragt, in welchen Sendern, gebe ich an, dass es viele Fernsehkanäle im Kongo gibt" (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2019, S 26).

Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen war.

Der Eindruck wird noch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer angibt, bereits am 05.07.2019 illegal nach Österreich eingereist zu sein und erst am 22.07.2019, nachdem man ihn im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen hat (wobei er sich zunächst mit einem in Frankreich gestohlenen Reisepass ausgewiesen hat) und ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden war, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Angesichts dieser Chronologie liegt unweigerlich der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz im konkreten Fall augenscheinlich zu dem Zweck eingebracht hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet temporär zu legalisieren und um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.

Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an und geht davon aus, dass der volljährige und erwerbsfähige Beschwerdeführer mit Berufserfahrung als Verkäufer und einem vorhandenen familiären Netzwerk durchaus in der Lage sein wird können, sich in seinem Herkunftsstaat DR Kongo eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die Ausführungen unter Punkt A) 2.2. zu verweisen. Keine der im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen weisen jenen Grad an Erheblichkeit auf, der einer Rückführung in die DR Kongo entgegenstünde und stehen ihm adäquate medikamentöse sowie medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der DR Kongo zur Verfügung. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Was die aktuellen Ebola-Ausbrücke in der DR Kongo anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich diese - wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo zu entnehmen ist - auf den Ostkongo (die Provinzen Nord-Kivu sowie Ituri) konzentrieren und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die Hauptstadt Kinshasa im Westkongo, davon nicht betroffen ist.

Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Der Beschwerdeführer trat den getroffenen Feststellungen zur Lage in der DR Kongo im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen und wird im Beschwerdeschriftsatz sogar auf einzelne Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation verwiesen, welches den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der DR Kongo zugrunde lag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 29/2020, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter A) 2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in der DR Kongo - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Überdies hat er insgesamt zwölf Jahre Schulbildung und war bereits vor seiner Ausreise in der DR Kongo als Verkäufer von Kleidung selbsterhaltungsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in der DR Kongo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die DR Kongo in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der DR Kongo bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der DR Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die Ausführungen unter Punkt A) 2.2. zu verweisen. Keine der im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen weisen jenen Grad an Erheblichkeit auf, der einer Rückführung in die DR Kongo entgegenstünde und stehen dem Beschwerdeführer adäquate medikamentöse sowie medizinische Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat zur Verfügung. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Ganz allgemein besteht in der DR Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für die DR Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) im Juli 2019 rund zehn Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Zudem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde.

Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Insbesondere kann er kein Deutsch-Zertifikat vorweisen, steht in keinem Berufs- oder Ausbildungsverhältnis und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der DR Kongo verfügt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches seiner rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Gebrauchs fremder Ausweise sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zugrunde lag.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die DR Kongo:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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