TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W275 2210947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2210947-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zahl 606458809-181134535, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.11.2018 bis 13.12.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 26.11.2018 bis 13.12.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.10.2012 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.01.2015, W153 1430382-1, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2015, I403 1430382-2, ab.

Am 10.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2017, I411 1430382-3, ab.

Für den Beschwerdeführer wurde ein für den Zeitraum 14.05.2018 bis 13.07.2018 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Die für 17.05.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer nicht an seiner amtlichen gemeldeten Wohnadresse anzutreffen war.

Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt.

Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, dass er seit Juni oder Juli 2018 verheiratet sei. Seine Frau sei tschechische Staatsangehörige, geheiratet hätten sie in Italien. Seine Frau lebe in Tschechien und komme ihn besuchen; sie hätten noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe eine Heiratsurkunde, hätte diese aber einem Freund zur Aufbewahrung gegeben. Er wohne an einer näher genannten Adresse, dort befänden sich auch seine Sachen; er habe dort ein Zimmer, aber keinen Schlüssel für die Wohnung. Er habe 50,00 Euro und weder Familienangehörige noch enge Freunde in Österreich; seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Befragt zu gesundheitlichen Einschränkungen führte der Beschwerdeführer sein Herz an. Er wolle Österreich nicht verlassen, er liebe seine Frau.

Mit oben genanntem Schubhaftbescheid ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar, habe keine sozialen, familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer gebe an, mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, die sich jedoch in Tschechien aufhalte und mit welcher der Beschwerdeführer noch nie zusammengelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Untertauchen seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen würde.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2018 in Schubhaft genommen und bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 13.12.2018 in Schubhaft angehalten.

Gegen den oben genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abhängigkeit von Narkotika in ambulanter Therapie befinde und dort am 05.12.2018 der nächste Termin hätte stattfinden sollen; die Behörde hätte den Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht ausgeführt, obwohl der Beschwerdeführer unter dem Entzug schwer leide. Der Beschwerdeführer sei an seinem Wohnsitz in Österreich ordnungsgemäß gemeldet. Er habe eine tschechische Staatsangehörige geheiratet und es bestehe keine Fluchtgefahr, da er sich mit seiner Frau in der Europäischen Union niederlassen wolle. Zudem strebe der Beschwerdeführer wegen des aufrechten Familienlebens mit einer EU-Bürgerin ein humanitäres Bleiberecht in der Europäischen Union an. Der Beschwerdeführer sei überdies in Österreich integriert und verfüge über ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias; seine Identität steht fest, er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Für den Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 seitens der nigerianischen Behörden ein bis 13.07.2018 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt; spätestens am 30.11.2018 lag die Zustimmung für die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß der Beschwerdeführer nicht, er war in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung.

1.1.2. Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet angetroffen, festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt.

1.1.3. Mit Mandatsbescheid vom 26.11.2018 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer war in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.5. Der Beschwerdeführer war gesund und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

1.1.6. Der Beschwerdeführer wurde von 26.11.2018 bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 13.12.2018 in Schubhaft angehalten.

1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1.2.1. Gegen den Beschwerdeführer bestand eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer war von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war an seiner Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar. Eine für den 17.05.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers storniert werden.

1.2.3. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen und sich seinen Unterhalt auf legale Weise zu sichern. Er verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ausreichendes Vermögen.

1.2.4. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hatte keine Familienangehörigen in Österreich; in Nigeria lebten die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer heiratete im Juni 2018 in Italien eine tschechische Staatsangehörige, die sich in Tschechien aufhielt und mit welcher er nie im gemeinsamen Haushalt lebte.

1.2.5. Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig; er hätte sich seiner Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das gegenständliche Verfahren sowie die Verfahren 1430382-1, 1430382-2 und 1430382-3 betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2018 seitens der nigerianischen Behörden unter den oben festgestellten Identitätsdaten als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert (AS 82f); Identitätsdokumente hat er nicht vorgelegt. Die Feststellungen zur Ausstellung bzw. der Zusage der Ausstellung von Heimreisezertifikaten ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Heimreisezertifikat vom 14.05.2018 (AS 99) sowie dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 (AS 178). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter war, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 26.11.2018 oder in der Beschwerde vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich aus der Nichtvorlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels und wurde solches auch weder vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.11.2018 noch in der Beschwerde behauptet. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf humanitäres Bleiberecht wegen eines aufrechten Familienlebens mit einer EU-Bürgerin anstrebe, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und während seiner Anhaltung in Schubhaft über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte.

2.1.2. Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers nach Betretung beim unrechtmäßigen Aufenthalt ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 26.11.2018 (AS 122f) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.3. Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom 26.11.2018 sowie der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 160ff) und einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.1.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund und während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig war, beruht auf nachstehenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 26.11.2018 auf die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen lediglich ohne Konkretisierungen "[s]ein Herz" an (AS 159), legte jedoch nicht dar, dass er sich in medizinischer Behandlung befinden würde. In der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Hinweise, es wird lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Abhängigkeit von Narkotika in ambulanter Therapie befinde, der Beschwerdeführer trotz "mehrmaliger Aufmerksammachung" nicht zum Termin am 05.12.2018 ausgeführt worden sei und der nächste Termin am 19.12.2018 aus gesundheitlichen Gründen vom Beschwerdeführer unbedingt wahrgenommen werden müsse. Eine Bestätigung der Therapietermine wurde dabei ebenso wenig in Vorlage gebracht wie ein Hinweis darauf, wann die "mehrmalige Aufmerksammachung" erfolgt wäre. In Schubhaft angehaltene Personen haben grundsätzlich jederzeit Zugang zu medizinischer Betreuung und werden vor ihrer Aufnahme in Schubhaft einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen. Der Arzt des zuständigen Polizeianhaltezentrums bescheinigte dem Beschwerdeführer auch am 30.11.2018, nachdem der Beschwerdeführer am 28.11.2018 in Hungerstreik getreten war (freiwillig beendet am 30.11.2018, siehe Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres), einen sehr guten gesundheitlichen Zustand sowie die Haftfähigkeit (AS 178). Zuletzt ergab auch die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor der Abschiebung am 13.12.2018 die uneingeschränkte Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers und wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, mit einem Arzt zu sprechen, hingewiesen (Abschiebebericht vom 14.12.2018).

2.1.6. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.11.2018 bis zu seiner Abschiebung nach Nigeria am 13.12.2018 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem Abschiebebericht vom 14.12.2018.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.2.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand und der Beschwerdeführer von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war, dieser jedoch nicht nachkam, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zu 1430382-3 (insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2017 und entsprechende Übernahmebestätigung) in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach man ihm einen Brief geschrieben habe, dass er eine negative Entscheidung erhalten habe (AS 160).

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar war, ergibt sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 14.05.2018, wonach der Beschwerdeführer an zwei Gelegenheiten nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte (AS 89f) in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zwar stets an seiner Meldeadresse Unterkunft bezogen habe (AS 159), jedoch für die Wohnung, in welcher das Zimmer sei, keinen Schlüssel habe und "herumhänge", wenn die Unterkunftgeberin nicht daheim sei (AS 158). Auf Vorhalt, dass er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen worden sei, bestätigte der Beschwerdeführer lediglich ohne nähere Ausführungen zu tätigen, dass er "nicht dort" gewesen sei, er wäre aber, als er zurückgekommen sei, zur Polizei gegangen (AS 158). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, nachdem er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, bis zu seiner Festnahme am 26.11.2018 auf Basis des Festnahmeauftrages vom 23.05.2018 (AS 119) von sich aus eine Behörde aufgesucht hätte, sind dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen.

Die Feststellung zur aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers notwendigen Stornierung der bereits für den 17.05.2018 gebuchten Abschiebung ergibt sich aus obigen Erwägungen in Verbindung mit dem entsprechenden Stornierungsmail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 (AS 92).

2.2.3. Der Beschwerdeführer verfügte angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über keine Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen und sich seinen Unterhalt auf legale Weise zu sichern. Dass der Beschwerdeführer auch sonst über kein zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ausreichendes Vermögen verfügte, ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er (lediglich) 50,00 Euro habe (AS 159).

2.2.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen, sozialen und familiären Verankerung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sowie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 26.11.2018 (AS 159). Das Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer tschechischen Staatsangehörigen, welche sich in Tschechien aufhält und mit welcher der Beschwerdeführer nie im gemeinsamen Haushalt lebte, ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 158 bis 159) und dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus der Heiratsurkunde. Dass die Eheschließung des Beschwerdeführers seine Verankerung im Bundesgebiet zur Folge gehabt hätte, wird in der Beschwerde mit den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in Österreich leben müssten, sondern auch in der Tschechischen Republik oder in Italien leben könnten, nicht dargetan.

2.2.5. Dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entzogen hätte und er nicht ausreisewillig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der gegen ihn bestehenden aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und an seiner Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar war in Verbindung mit der expliziten Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle Österreich nicht verlassen (AS 159).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 26.11.2018 bis 13.12.2018:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sei und sich einer geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe. Der Beschwerdeführer verfüge auch weder über Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich noch über soziale, familiäre oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet; seine Ehefrau halte sich in Tschechien auf.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der Beschwerdeführer war an seiner Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar, die bereits geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste daher - wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar aufgezeigt - storniert werden. Ebenso zutreffend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, welcher der Beschwerdeführer nicht nachkam.

Wie bereits oben näher dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich; ein nennenswertes soziales Netz lag ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer ging zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen; solches wird in der Beschwerde auch nicht dargetan. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer eine tschechische Staatsangehörige geehelicht habe, mit welcher er nicht unbedingt in Österreich leben müsse, sondern genauso gut in der Tschechischen Republik oder in Italien leben könnte, ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen, wonach dieser Umstand nicht auf eine Verankerung im österreichischen Bundesgebiet schließen lässt; dass sich der Beschwerdeführer den Behörden in Österreich zur Verfügung gehalten hätte, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war zwar im Bundesgebiet gemeldet, an seinem Wohnsitz jedoch für die Behörden nicht greifbar, wie ebenfalls oben dargelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert war, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer war an seiner Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar und verfügte über keine beruflichen, familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er legte im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente vor und reiste ungeachtet dessen nach Italien, um dort eine tschechische Staatsangehörige zu ehelichen, als er bereits in Kenntnis von der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung war. Wie beweiswürdigend dargelegt, hätte sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuß entzogen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer verblieb trotz Kenntnis der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet; er achtet somit die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Wie oben näher dargelegt, war der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert und verfügte nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.11.2018 bis 13.12.2018 in Schubhaft; die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde zügig organisiert und durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass für den Beschwerdeführer bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und ging daher nachvollziehbar davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zum nächstmöglichen Termin stattfinden könne.

Insgesamt kam den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstand.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens sowie seiner fehlenden Verankerung im Bundesgebiet konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es war somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen bzw. in Freiheit belassen seine Abschiebung abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.11.2018 bis 13.12.2018 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Anordnung von Schubhaft mit Mandatsbescheid (§ 76 Abs. 4 FPG) ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid keine Bedenken stehen und solche auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden sind (vgl. etwa VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

Anzumerken ist schließlich, dass hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr besteht, da mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2018 abgeschoben wurde; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich daher. Im Hinblick auf obige Erwägungen zur Fluchtgefahr sowie der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wäre die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch nicht zuzuerkennen gewesen, da dem zwingende öffentliche Interessen (Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers bzw. Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes) entgegengestanden wären und mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden war.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte II. bis IV. - Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt.

Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.2.4. Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihn von der Eingabegebühr zu befreien, welche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerspreche. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden (vgl. VfGH 28.02.2012, B 825/11).

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes zur Befreiung von der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV EUR 30,-. Sie entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen (vgl. im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Eingabengebühr Fluchtgefahr Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2210947.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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