Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W254 2203892-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz "BF" genannt), eine syrische Staatsangehörige, reichte am 14.04.2016 bei der österreichischen Botschaft (künftig "ÖB") in Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ein. Die ÖB in Damaskus übermittelte den Antrag der BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) zur weiteren Veranlassung und wies auf die Anmerkungen des Dokumentenberaters der ÖB Beirut hin (eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente"), wonach keine Empfehlung zur Visaerteilung ausgesprochen werde, da gefälschte Dokumente vorgelegt worden seien und folglich keine aufrechte Ehe bestanden habe.
1.2. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und Stellungnahme vom 04.03.2017 teilte die belangte Behörde der ÖB in Damaskus mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben haben. Die ÖB in Damaskus übermittelte der BF die Mitteilung und Stellungnahme der belangten Behörde und räumte der BF Parteiengehör ein.
1.3. Mit E-Mail vom 20.03.2017 entgegnete die BF, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, dass die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses nicht begründet seien. Die standesamtliche Registrierung der am XXXX traditionell geschlossenen Ehe, sei erst später und unter Abwesenheit des Ehemannes erfolgt, weil dieser wegen seines bestehenden Einberufungsbefehls die Eintragung der Ehe nicht beantragen habe können. Er wäre bei einem Behördenkontakt sofort verhaftet und zum Militär eingezogen worden. Zum Beweis wurde das Militärbuch vorgelegt. Mit erneuter Mitteilung und zweiter Stellungnahme vom 01.06.2017 teilte die belangte Behörde der ÖB in Damaskus mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da nicht von einem Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen sei.
1.4. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ab. Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2018, W 192 2182490-1 wurde der Bescheid der ÖB Damaskus aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung mangle. Der BF sei zudem keine Möglichkeit eingeräumt worden, zum Vorwurf der Vorlage gefälschter Dokumente Stellung zu nehmen und die Ausführungen des Dokumentenberaters der ÖB, die sich auf die ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" und auf handschriftlich verfasste stichwortartige Notizen beschränken, wären der BF mitzuteilen gewesen.
1.6. In der Zwischenzeit stellte die BF nach illegaler Einreise nach Österreich am 23.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.7. Am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF, bei der sie angab, am XXXX in XXXX geboren, syrische Staatsbürgerin und verheiratet zu sein. Sie habe 12 Jahre die Schule und ein Jahr die Universität in Syrien besucht und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zu ihren Fluchtgrund befragt, führte sie aus, dass in Syrien Krieg herrsche und sie Angst um ihr Leben habe. Ihr Ehemann lebe in Österreich und habe einen Familiennachzug beantragt, nach 2 Jahren Wartezeit sei der Antrag abgelehnt worden und deshalb habe sie beschlossen illegal nach Österreich zu reisen.
Zudem legte die BF Kopien der Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Familienstandesregister, eine Bescheinigung der Eheschließung und ihren syrischen Reisepass zum Beweis vor, die dem Akt angehängt werden .
1.8. Am 16.07.2018 wurde die BF vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF ergänzend an, dass ihre Muttersprache Arabisch sei, zudem spreche sie Kurdisch und ein bisschen Englisch. Zuletzt sei sie in XXXX wohnhaft gewesen. Ihr Mann heiße XXXX und sie habe ihn am XXXX in XXXX traditionell geheiratet. Zu ihren Ausreisegründen befragt, brachte sie vor, dass sie wegen ihres Mannes hergekommen sei und aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien.
1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.07.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensgang wurde begründend ausgeführt, dass eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte. Die BF habe glaubhaft angegeben aufgrund ihres Mannes zwecks Familiennachzug und wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien geflohen zu sein. Die belangte Behörde kam betreffend den Familienstand zum Schluss, dass die BF ledig sei und somit auch kein Familienverfahren geführt werden könne, da keine unbedenklichen Dokumente vorgelegt wurden und sich Widersprüche in der Einvernahme zum Familienstand ergeben haben. Aufgrund der prekären und schlechten Sicherheitslage in Syrien war der BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
1.10. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege ihrer Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 17.08.2018 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine bestehende Familieneigenschaft zwischen der BF und ihrem Ehemann bestehe und verabsäumt wurde, den Ehegatten als Zeugen zu laden oder die von der BF vorgelegten Dokumente verfahrensgemäß überprüfen zu lassen. Zudem habe die Behörde keine Feststellungen hinsichtlich der Lage der Frauen, sowie der Kurden in Syrien getroffen.
1.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugnehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
1.12. Mit Schreiben vom 25.09.2018, 13.09.2018 und 30.08.2018 wurden weitere Dokumente vorgelegt, insbesondere das Wehrpflichtbuch des Ehemannes, das Familienbuch, eine Heiratsurkunde und eine Bescheinigung über Nachweis einer Eheschließung des Scharia-Gerichts XXXX .
1.13. Die von der BF vorgelegten Dokumente hinsichtlich ihrer Eheschließung (ein Familienbuch, ein Auszug aus dem Familienstandesregister und dem Personenstandesregister, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde und eine Heiratsbestätigung) wurden vom Bundesverwaltungsgericht zwecks Dokumentenprüfung im Original dem Bundeskriminalamt übermittelt.
Die Untersuchungsberichte vom 28.11.2019 des Bundeskriminalamtes ergaben, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen hinsichtlich des Familienbuches keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben hätten. Der Formularvordruck sei authentisch. Bei den restlichen Formularen handle es sich um eine Reproduktion im Tintenstrahl- und Laserdrucker und deren Authentizität könne nicht beurteilt werden. Bezüglich Abänderungen oder Hinzufügungen bei den Ausfüllschriften hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben .
Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurden der BF und der belangten Behörde zum Parteiengehör zugestellt.
1.14. Mit Stellungnahme der BF vom 07.11.2019 teilte die BF mit, dass keine Einwände zum Ergebnis der Beweisaufnahme bestünden. Die BF bekräftigte darin, dass es sich um offizielle Urkunden handle, die von der zuständigen syrischen Behörde ausgestellt und beglaubigt worden seien. Die BF hält ihren Antrag vollinhaltlich aufrecht. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
- der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde,
- sämtliche vorgelegte Beweismittel
- der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zur Dokumentenprüfung vom 28.11.2018,
- Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.)
.
2.1. Zur Person der BF:
Die BF trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.
Die BF ist syrische Staatsangehörige, Zugehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnitin).
Die BF stammt aus XXXX.
Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF ist mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet, welcher am 04.06.2015 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. XXXX wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die traditionelle-muslimische Eheschließung nach Scharia-Recht erfolgte am XXXX in XXXX, Provinz XXXX in Syrien. Die Ehe wurde vom Scharia-Gericht in Alkamischli mit dem Datum XXXX bestätigt. Die Eheschließung wurde im Personenstandsregister von XXXX am XXXX eingetragen.
Eine Fälschung der von der BF vorgelegten Dokumente die Eheschließung betreffend kann nicht festgestellt werden.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Oktober 2019):
Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe
Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013). Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90% der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen. Auf alle Syrer anwendbar ist das Personenstandsgesetz, Dekret-Gesetz Nr. 26/2007 über den Personenstand. Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018).
Das syrische Personenstandsgesetz basiert vorwiegend auf islamischen Rechtsquellen wie der Hanafitischen Rechtslehre. Es gilt für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sieht jedoch für die drusischen, jüdischen oder christlichen Gemeinden eine beschränkte juristische Autonomie in Personenstandsangelegenheiten wie Verlobung, Eheschließung, Anforderungen zur Gehorsamkeit der Ehefrau, Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Annullierung und Scheidung, Mitgift, Pflege und seit 2010 Erbe und Nachlass vor. Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben jedoch klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die armenisch-, griechisch- sowie syrisch-orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018).
...
Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Personenstandsgesetz bei Männern mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres festgelegt. Es ist möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann (MPG o.D.a).
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Entweder wird dem Gericht vorab angezeigt, dass eine Eheschließung beabsichtigt ist, oder die Ehe wird nach der Trauung bei Gericht registriert oder es wird beantragt die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht festzustellen. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können Nupturienten in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe müssen jedoch für die Registrierung nicht alle Anforderungen erfüllt werden und die Ehe ist leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht (MPG o.D.a).
Nicht registrierte Ehen werden oft als "traditionelle Ehen" oder "'urfi-Ehen" bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, benötigen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a).
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe) und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht, Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das "echte Hochzeitsdatum" festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018).
...
Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Eheschließung, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen in Syrien vom 05. Mai 2017
Zusammengefasst können Ehen in Syrien nachträglich registriert werden, wobei diese Möglichkeit kriegsbedingt örtlich und zeitlich variieren kann. Es gibt auch Stellvertreterehen.
In Syrien können auch außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen (sog. traditionelle Ehen) als gültig angesehen werden. Theoretisch kann eine Ehe überall und durch jedermann abgeschlossen werden, in der Praxis erfolgen diese Eheschließungen jedoch in der Regel vor einem Geistlichen (Scheich). Besonders im ländlichen Raum ist diese Art der Eheschließung weit verbreitet. Die die Ehe abschließende Person muss das Vorliegen der in Art. 40 PSG aufgezählten rechtlichen Voraussetzungen prüfen; andernfalls droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch (in der Praxis jedoch offenbar große Nachsicht).
Nach Abschluss einer traditionellen Ehe muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (idR vor Sharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Im Fall der zwischenzeitigen Geburt eines Kindes oder bei offenkundiger Schwangerschaft wird die Ehe anerkannt, auch wenn nicht alle Bedingungen eingehalten wurden (in der Praxis ist die Vorlage eines medizinischen Attests über eine erlittene Fehlgeburt ausreichend).
Nach dieser Bestätigung durch einen Richter muss die Ehe im Zivilregister eingetragen werden; auch hier ist aber eine rückwirkende Eintragung zulässig. Erst mit dieser Eintragung im Zivilregister sind die Rechtfolgen der Eheschließung durchsetzbar.
Im ländlichen Raum unterbleibt die nachträgliche Registrierung der auf traditionelle Weise geschlossenen Ehe häufig.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Die Feststellung zur Identität (Name und Geburtsdatum) der BF, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volkszugehörigkeit und ihrer Religionszugehörigkeit basieren einerseits auf die gleichbleibenden Angaben der BF und andererseits auf den vorgelegten syrischen Reisepass; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellung zur näheren Herkunft gründet auf die gleichbleibenden Angaben der BF. Zudem bestätigen verschiedene vorgelegte Dokumente diese Angaben (insbesondere siehe die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde).
Die Feststellungen zur illegalen Einreise ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF und aus dem abgewiesenen Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.
Die Feststellungen zum Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 25.05.2020.
3.1.1. Eheschließung der BF
Das Datum der traditionellen Eheschließung, der Bestätigung durch das Scharia-Gericht sowie die Registrierung im syrischen zivilen Personenstandsregister ergibt sich jeweils aus den Übersetzungen der jeweiligen Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Dokumente betreffend die Eheschließung durch das Bundeskriminalamt überprüfen lassen. Die Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamts ergaben, dass es beim Familienbuch keine Anzeichen für eine Fälschung gegeben hat. Aus dem Familienbuch ergibt sich das Datum der Verehelichung mit XXXX und die Eintragung der Ehe mit XXXX.
Für die restlichen Dokumente konnte weder die Echtheit noch eine Fälschung bescheinigt werden.
Somit konnte im Gesamten eine Fälschung der Dokumente nicht festgestellt werden. Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. VwGH 04.08.2016, 2016/21/0083; VwGH 25.04.2014, 2013/21/0236 bis 0239; mwN). Es war daher entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde festzustellen, dass die traditionelle-muslimische Eheschließung nach Scharia-Recht am XXXX in XXXX, erfolgte, vom Scharia-Gericht in Alkamischli rückwirkend bestätigt und im Personenstandsregister am XXXX eingetragen wurde.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, dass die BF ledig sei, war in Abwägung aller Vorbringen - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - die Anwesenheit der Eheleute bei der traditionell-muslimischen Heirat und der Wille beider Eheleute zur Eheschließung glaubhaft und diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde hat sich auch lediglich auf eine handschriftliche Anmerkung eines Dokumentenberaters der ÖB Beirut gestützt.
Aus der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten kriminaltechnischen Überprüfung ergibt sich hingegen keine Verfälschung oder Fälschung des Familienbuches, aus dem hervorgeht, dass die BF in Syrien traditionell geheiratet hat und die Ehe im Nachhinein registrieren ließ. Zudem hat die BF nachvollziehbar und plausibel die spätere amtliche Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe unter Abwesenheit des Ehemannes damit begründet, dass ein Einberufungsbefehl zum Wehrdienst bei einem Behördenkontakt die sofortige Verhaftung ihres Mannes zur Folge gehabt hätte. Zudem ist die Bestätigung einer traditionell geschlossenen Ehe vor einem Scharia-Gericht rückwirkend möglich bzw. sogar üblich. Danach sei die Eheschließung auch im Familenstandesregister und im Familienbuch eingetragen worden. Die Widersprüche in den Angaben von Herrn XXXX in der Erstbefragung vor der belangten Behörde zu seiner Ehegattin, wurden insofern damit entkräftet, dass er über seine Rechtsvertretung die Berichtigung des ebenfalls falsch protokollierten Geburtsdatum sowie den Namen seiner Ehegattin beantragte. Eine Würdigung dessen ist von der belangten Behörde unterblieben. Folglich war die traditionelle Eheschließung mit XXXX, geboren am XXXX festzustellen.
Die Feststellungen bezüglich der Identität, Einreise und Aufenthaltstatus des Ehemannes ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
3.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Da diese Länderinformationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Die belangte Behörde hat nach Übermittlung der Beweisergebnisse keine Stellungnahme abgegeben.
zu Spruchpunkt A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten:
4.2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, auf Gewährung desselben Schutzes.
Des Weiteren hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Folglich lautet § 34 Abs. 4 AsylG 2005, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat, dass die Verfahren unter einem zu führen sind und dass unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 unter anderem wer Ehegatte des Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f).
Gemäß Art. 40 (2) PSG wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn die in Art 40 (1) PSG genannten Voraussetzungen gegeben sind (Auflistung sh. blg Auszug aus der Loseblattsammlung von Bergmann/Ferid S. 13; im Wesentlichen geht es um die Vorlage bestimmter Dokumente). Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen.
Stellvertretung bei der Ehe (tawki^l) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Falle einer Ehe, die vor der Ausreise der Bezugsperson lediglich muslimisch-traditionell geschlossen und erst nach der Ausreise der Bezugsperson behördlich nachregistriert worden ist, kein Verstoß gegen den ordre public vor, da sämtliche syrischen staatlichen Rechtsvorschriften eingehalten wurden und somit die Ehe nicht auf der "parallelen Geltung" des Scharia Rechts fußt. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (VwGH vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Aus der oben zitierten syrischen Rechtslage in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass syrische traditionell-muslimisch geschlossene Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Zwangsehe) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.
Aus dem vorgelegten, kriminaltechnisch untersuchten Familienbuch ergibt sich, dass die Ehe am XXXX geschlossen wurde, daher zu einem Zeitpunkt als der Ehemann noch in Syrien aufhältig war. Eine Anwesenheit bei der staatlichen Registrierung ist nach syrischem Recht nicht erforderlich, da es auch möglich ist, sich bei der Registrierung vertreten zu lassen. Für die Annahme eines Ehezwangs oder sonstige dem ordre public widersprechende Umstände finden sich keine Anhaltspunkte.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit XXXX (Bezugsperson) bereits mit XXXX und somit vor der Einreise und Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich als rechtsgültig anzusehen ist.
Die BF ist sohin als Ehegattin der Bezugsperson dessen Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da dem Ehemann als Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt wurde, ist daher der BF - bei Fehlen von Hinweisen auf (andere) Endigungs- oder Ausschlussgründe sowie vor dem Hintergrund der Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit - gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und gleichfalls gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylgewährung Asylverfahren Ehe Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2203892.1.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020