Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
BDG 1979 §236dSpruch
W201 2172972-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des Amtsdirektor RegR XXXX , vertreten durch RAe Riedl-Partner, vom 14.07.2017 (beim BVwG eingelangt am 17.07.2017), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Zl XXXX vom XXXX , betreffend Feststellung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
I.
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. RegR XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 01.02.2017 im Ruhestand.
2. Mit Schreiben vom 13.12.2016 an das Bundesministerium für Inneres gab der Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:
"Erklärung
Der Ruhestandsversetzung
Primär unverändert auf Basis des § 236b BDG 1979, in eventu begehre ich die
Ruhestandsversetzung aber auch auf Basis des § 236 d leg.cit."
3. Mit Schreiben vom 23.12.2016, XXXX , teilte der Bundesminister für Inneres dem Beschwerdeführer mit, durch seine schriftliche Erklärung vom 13.12.2016 gemäß § 15 Abs.1 iVm § 236d Abs.1. BDG 1979, BGBl.Nr.333, idgF. seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt zu haben.
4. Mit Schreiben vom 16.01.2017 , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, eine bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs sei erst nach endgültigem Vorliegen der Nebengebührenwerte (nicht vor 4 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand) möglich. Eine Vorschusszahlung auf seine Pension in der Höhe von monatlich brutto ? 4.126,48 sei bereits veranlasst worden. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde auch den von ihm beantworteten und mit 18.01.2017 datierten Fragebogen zu seinem Pensionsstichtag 01.02.2017.
5. Mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss vom 01.02.2017 an in der Höhe von insgesamt monatlich brutto ? 4.157,52 gebührt. Der Ruhebezug setze sich aus ? 3.210,04 sowie der Nebengebührenzulage von monatlich brutto ? 851,11 sowie dem Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto ? 96,37 zusammen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.07.2017 in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, er sei Geburtsjahrgang 1954 und habe daher gemäß dem Gesetzeswortlaut erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Möglichkeit abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. Dies ergebe sich aus § 236b BDG 1979 und den damit zusammenhängenden Regelungen in der geltenden Fassung. Wenn der Beschwerdeführer Geburtsjahrgang 1953 wäre, hätte er bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können. Daher liege unionsrechtlich eine altersbezogene Diskriminierung vor, was auch durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden sei.
7. Die BVA legte mit Schreiben vom 29.09.2017 (beim BVwG eingelangt am 10.10.2017) den Verwaltungsakt vor und verwies im Vorlageschreiben hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zusammengefasst auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 16.06.2017. Darüber hinaus wurde begründet, wieso die vom Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Regelungen keine Altersdiskriminierung darstellte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 14.04.1954 geboren und stand seit dem 01.02.1973 bis 31.01.2017 in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.02.2017 im Ruhestand.
Mit Bescheid vom 16.06.2017, wurde der Ruhegenuss vom 01.02.2017 an in der Höhe von insgesamt monatlich brutto ? 4.157,52 festgestellt. Darin enthalten sind eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto ? 851,11 sowie ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto ? 96,37.
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass Parteiengerklärungen und Anbringen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Vor dem Hintergrund dieses Interpretationsmaßstabes hat der Beschwerdeführer mit seinem an seine Dienstbehörde (Bundesministerium für Inneres) gerichteten Schreiben vom 13.12.2016 eindeutig erklärt, mit Ablauf des 31.01.2017 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Inwiefern der Beschwerdeführer damit eine Pensionierung iSd § 236d BDG 1979 mit Maßgabe bewirkt haben will, primär seinen Standpunkt aufrechtzuerhalten, nicht § 236d leg.cit., sondern § 236b leg.cit. sei heranzuziehen, sodass ihm ein Ruhebezug ohne Kürzungen durch Abschläge iSd § 5 PG 1965 zustehe, geht aus dieser Erklärung in seinem Schreiben vom 13.12.2016, die sich in einem einzigen Satz erschöpfte, nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat auch dem daraufhin an ihn adressierten Schreiben seiner Dienstbehörde (Bundesminister für Inneres) vom 23.12.2017, in dem ausdrücklich auf seine schriftliche Erklärung vom 13.12.2016 Bezug genommen, und seine damit gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236d Abs. 1 BDG 1979 idgF bewirkte Versetzung in der Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2017 bestätigt wurde, nicht widersprochen oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Erklärung zu seiner Versetzung in den Ruhestand zu widerrufen, wie die Bestimmung § 15 Abs. 4 leg.cit. ihm eröffnen würde. Daran vermag auch das in eventu formulierte Begehren auf Ruhestandsversetzung gem. § 236d BDG nichts zu ändern. Ohne Beanstandungen hat der Beschwerdeführer überdies neben dem Schreiben vom 23.12.2016 des Bundesministeriums für Inneres in der Folge auch den von der Pensionsbehörde übermittelten Fragebogen mit dem Stichtag seines Ruhestandes 01.02.2017 ausgefüllt und an die Pensionsbehörde weitergeleitet.
Anders als in den Fällen des § 14 BDG 1979, die die von der Behörde verfügte Versetzung in den Ruhestand regeln, bewirkt im Fall des § 15 leg.cit. der Beamte durch seine eigene rechtsgültige Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand. Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 13.12.2016 auch den Tag seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit 31.01.2017 bestimmt. Diese schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 13.12.2016, die von seiner Dienstbehörde mit Schreiben vom 23.12.2016 bestätigt wurde, hat seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236d BDG 1979 herbeigeführt. Maßgebend ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dafür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins - nämlich mit Ablauf des 31.01.2017. Eines konstitutiven Bescheides bedurfte es dafür nicht (vgl VwGH 14.1.2016, Ra 2018/12/0064; 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Rechtsgrundlagen
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 sowie 5 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG
und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(5)................
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) .....................
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der hier maßgeblichen Fassung
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) ...............
(4) ..............
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Zum Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass sein Ruhebezug ausgehend von § 236b BDG 1979 in unionsrechtlicher Form zu bemessen ist und keine Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2-5 PG 1965 vorgenommen werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 beträgt die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. § 5 Abs. 2 leg.cit. sieht für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (hier: 01.02.2017) und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch seine Erklärung nach § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, eine Kürzung um 0,28 Prozentpunkte des Prozentausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage vor.
Eine Regelung zur Abstandnahme einer solchen Kürzung sieht § 5 Abs. 2 b PG 1965 vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung erfordert die Abstandnahme von der Kürzung aber nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine "Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979" erfolgte (VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0015). Dies trifft jedoch in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht zu.
Wie bereits oben ausgeführt führte eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers im Sinne des § 236d BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes mit 01.02.2017, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedurft hätte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Beschwerdeführers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermins - hier mit Ablauf des 31.01.2017 - maßgeblich (vgl VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0064; 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).
Da der Beschwerdeführer seine Erklärung auf Ruhestandsversetzung vom 13.12.2016 mit Ablauf des 31.01.2017 festlegte, wurde die Ruhestandsversetzung im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmung zum genannten Termin gemäß § 15 iVm § 236d BDG herbeigeführt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, 25.10.2016, Ra 2018/12/0064). Daran war auch die Pensionsbehörde gebunden.
Zur Frage der Altersdiskriminierung:
In seinem Erkenntnis B 1081/2013 ua vom 23.06.2014 verneinte der Verfassungsgerichtshof einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte.
Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:
Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:
"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.
...
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.
...
(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.
...
(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.
...
(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist."
Der mit "Zweck" überschriebene Art. 1 der RL lautet:
"Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."
Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL sieht vor:
"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."
Art. 3 ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Abs. 1 lit. c:
"Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf ...
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; ..."
Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Art. 6 Abs. 1 der RL lautet:
"Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand."
Die Entwicklung der maßgeblichen österreichischen Rechtslage stellt sich - nach ihrer Wiedergabe im zitierten, auch den Revisionswerber betreffenden, Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, B 1081/2013 u.a., - wie folgt dar:
"1.1. Bis zum Inkrafttreten des am 11. August 2000 kundgemachten Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, mit 1. Oktober 2000 sah § 15 Abs. 1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (im Folgenden: Regelerklärungspension) vor.
1.2. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 ab dem 1. Oktober 2000 schrittweise auf 738 Monate (61,5 Jahre) erhöht, wobei für den Geburtsjahrgang 1954 ein Mindestalter von 61,5 Jahren galt.
Für vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren wurde in Form der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung weiterhin ab dem vollendeten
60. Lebensjahr zu bewirken (im Folgenden: 'Hacklerregelung'). Die Abschlagsfreiheit ergab sich aus § 4 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 95/2000.
1.3. Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 als verfassungswidrig auf Grund von Fehlern im Zuge des Abstimmungsverfahrens (VfSlg. 16.151/2001) wurden die inhaltlichen Änderungen der §§ 15, 236b und 236c BDG 1979 bzw. des § 4 Abs. 3 PG 1965 aus dem Jahr 2000 gleichlautend in das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, kundgemacht am 31. Juli 2001, übernommen. Das Inkrafttretensdatum besagter Bestimmungen wurde rückwirkend mit 1. Oktober 2000 festgelegt.
1.4. Mit Inkrafttreten des am 20. August 2003 kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der am 30. Dezember 2003 kundgemachten 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.
Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003). Gemäß § 90 Abs. 4 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 sollte die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 leg. cit. ab 1. Jänner 2004 auch dann zum Tragen kommen, 'wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 (...) in Verbindung mit § 236b BDG 1979 erfolgt ist', wobei für die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine Obergrenze von 12 Prozentpunkten vorgesehen war.
1.5. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.
Gleichzeitig wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz - rückwirkend mit 1. Jänner 2004 - ein neuer Abs. 2b in § 5 PG 1965 eingefügt, der die Abschlagsfreiheit auch im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') vorsah, 'wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden', und folglich in den Jahren 2004 bis 2007 erfolgte Pensionsantritte (bzw. alle Geburtsjahrgänge bis 1947) rückwirkend von der Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1965 ausnahm (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR 22. GP, 28). Für alle übrigen Geburtsjahrgänge blieb es auch im Falle einer Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' bei Abschlägen in der Pensionshöhe iSd § 5 Abs. 2 leg. cit. 1.6. Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP. 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt sein.
1.7. Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).
1.8. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:
Der Anwendungsbereich der 'Hacklerregelung' wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.
Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: 'Langzeitbeamtenpension'). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.
1.9. Die fallbezogen maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.10. § 15 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:
'Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.'
1.11. § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
'§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940
720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941
722.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941
724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
736.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
738.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
740.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
742.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
743.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
744.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944
745.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944
746.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944
747.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945
748.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945
749.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945
750.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945
751.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946
752.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946
753.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946
754.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946
755.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947
756.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947
757.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947
758.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947
759.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948
760.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948
761.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948
762.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948
763.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949
764.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949
765.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949
766.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
767.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
768.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950
769.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950
770.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
771.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
772.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951
773.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951
774.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
775.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
776.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952
777.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952
778.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
779.
ab 2. Oktober 1952
780.
Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.'
1.12. § 236b Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 35/2012 lautet samt Überschrift:
'Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen
und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.'
1.13. § 236d Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet samt Überschrift:
'Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.'
1.14. § 5 PG 1965 idF