TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 I422 2230062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2230062-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Albanien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 1244267307/190890415. Mit diesem wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2019 auf Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem legt sie die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Vorlage gefälschter Beweismittels eindeutig die persönliche Unglaubwürdigkeit und die Bereitschaft der Täuschung der Behörde darstelle und sein Fluchtvorbringen, wonach er Albanien wegen einer Gefährdung aufgrund einer bestehenden Blutrache verlassen habe, nicht glaubhaft sei.

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 27.03.2020 monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass gegen die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dessen konkreten und detaillierten Angaben sprechen würden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt widersprochen und übereinstimmende Angaben gemacht. Die dargelegte Fluchtgeschichte lasse sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Albanien vereinbaren. Die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln um eine Fälschung handle, sei nicht nachvollziehbar und sei dem Beschwerdeführer vorab nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme übermittelt worden. Des Weiteren habe die belangte Behörde die ihr gebotene Ermittlungspflicht unterlassen und sowohl weder die weiteren vorgelegten Originaldokumente, als auch die Fluchtgeschichte näher geprüft.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum katholischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen derart psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 31.08.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat bislang weder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch in der Norwegen, Island oder der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Schweiz wurde über den Beschwerdeführer ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006) erlassen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Albanien neun Jahre die Grundschule besucht. Über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht und hat er seinen Lebensunterhalt bislang durch die Ausübung verschiedenster tageweiser Hilfsarbeiten verdient. Der Beschwerdeführer verfügt in Albanien über familiäre Bindungen in Form seiner Eltern sowie eines Bruders und dessen Familie. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechtem Kontakt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen.

In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer Fitness und besucht die Kirche. Der Beschwerdeführer spricht auf einfachstem Niveau Deutsch. Er hat bislang weder einen Deutschkurs, noch eine Deutschsprachprüfung abgelegt. Die Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation liegt ebenfalls nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Blutrache ausgesetzt und droht ihm dort diesbezüglich keine Verfolgung.

Der Beschwerdeführer hat Albanien auch nicht aus ernstlicher Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen, aus Gründen der Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Religion verlassen hat.

Im Falle einer Rückkehr nach Albanien wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe, oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden.

Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Albanien waren persönliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

1.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung und herrschen dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Darüber werden folgende wesentliche Feststellungen getroffen:

Blutrache:

Auf traditionellen Wertvorstellungen beruhende Blutrachefehden werden häufig als Grund für Verfolgung angeführt. Echte Blutrachefehden (basierend auf dem "Kanun" von Leke Dukagjin) betreffen nach jüngsten Schätzungen etwa 300 Familien und können über das Innenministerium verifiziert werden. Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung.

Seit den 90er-Jahren geht es bei den Blutrache-Fällen allerdings meist nicht mehr um Fragen der Ehre. 80 % der Fälle sind strafrechtlich relevant und nicht mit dem Gewohnheitsrecht oder dem mittelalterlichen Zivilrecht (sog. "Kanun") verbunden. Es geht um Mafia-ähnliche Morde sowie Mordfälle, die aus anderen Gründen, nicht jedoch aufgrund einer Blutfehde, begangen wurden.

Blutrache wird seitens des albanischen Staates abgelehnt und werden seitens der albanischen Behörden auch aktiv Maßnahmen gegen Blutrache gesetzt. Das albanische Strafgesetzbuch sieht die Ermordung aufgrund einer Blutfehde eine mindestens 30jährige bzw. eine lebenslange Haftstrafe vor. Eine ernsthafte Androhung von Vergeltungsmaßnahmen oder Blutrache gegen eine Person, oder eine Anstiftung anderer Personen zu Vergeltungsmaßnahmen oder Blutrache werden seitens der albanischen Justiz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Aufgrund begrenzter Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz kann Schutz vor Blutrache jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg gewähren. Allerdings ist heute weniger die Funktionsweise der Behörden problematisch, als die Tatsache, dass Blutfehdefälle nicht gemeldet würden und häufig verborgen blieben. Wenn die Polizei jedoch um Schutz gebeten wird, kümmert sie sich auch darum. Die Polizei hat weiters angegeben, neben der Kontrolle und Überwachung auch aktiv zur Verfolgung von Bürgern beizutragen, die in Blutfehden verwickelt sind. Informationen zur Untersuchung und Prävention werden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sobald es ernsthafte Hinweise auf eine drohende Straftat (z.B. eine Drohung) oder es eine tatsächliche Straftat gibt. Nach einem Mord werden die geschädigten Familien sofort proaktiv überwacht, um zu verhindern, dass sich eine Blutfehde entwickelt. Es wird dabei versucht, so viele Informationen wie möglich zu sammeln, um Faktoren zu identifizieren, die auf die Vorbereitung eines Rachemordes hinweisen würden.

Die Fahrlässigkeit von Polizeibeamten in Zusammenhang mit Blutfehden wird heutzutage hart bestraft. Die Polizeibeamten können entlassen werden, wenn diese Beschwerden der Bürger nicht weitergeben oder die zur Verfügung gestellten Informationen nicht überprüfen. Andererseits kann die Polizei nicht immer überall sein, da sie auch mit vielen anderen sozialen Aufgaben betraut ist. Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht albanischer Gesprächspartner unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte möglicher Täter und Opfer stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte, da die Drohungen nicht ausgesprochen oder signalisiert werden. Somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde.

Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asyl ermöglichen sollen).

Die Behörden haben bis August 2017 nur einen Fall von Blutrache-Mord gemeldet. Der Ombudsmann berichtete, dass die Bemühungen der Behörden zum Schutz der Familien oder zur Verhinderung von Blutrache-Morden unzureichend sind, obwohl die Regierung die Bemühungen zur Verfolgung solcher Verbrechen verstärkt hat.

Eine im Frühjahr 2014 von der Staatsanwaltschaft Shkodra unternommene Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 "Eingeschlossen". Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre.

Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und Opfern stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Bis dato sind dem Verbindungsbüro in Tirana keine Fälle hinsichtlich der Ausstellung der Dokumente, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären, bekannt geworden.

Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit aufgelöst werden kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz. In der Vergangenheit wurden neben gefälschten und verfälschten Dokumenten auch echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt, um einen Asylantrag zu begründen. Bei echten Dokumenten mit unwahrem Inhalt handelt es sich häufig um Gefälligkeitsbescheinigungen. Dies gilt insbesondere bei Bescheinigungen über angebliche Blutrachefehden. Die Lancierung unwahrer Zeitungsmeldungen ist leicht zu bewerkstelligen und wird z.B. durch mangelnde Professionalität und geringe Auflagen erleichtert. War bis 2012 das Nationale Komitee für Versöhnung Hauptansprechpartner zur Verifizierung von Einzelfragen in Blutrache-Fällen, erfolgt aufgrund von Korruptionsvorwürfen gegen deren Leitung seit geraumer Zeit nur noch über die Staatspolizei.

Medizinische Versorgung:

Die albanische Verfassung von 1998 garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. Seit 1992 ist es in Albanien möglich, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Die medizinische Versorgung ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut und umfasst staatliche und private Einrichtungen: die primäre Versorgungsstufe besteht aus 420 Einrichtungen. In ländlichen Regionen sind das Gesundheitszentren und mit diesen verbunden jeweils vier bis fünf "Gesundheitsposten". In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und "Polikliniken". Auf der sekundären Stufe existieren elf Regionalspitäler und 23 Distriktspitäler in unterschiedlicher Größe und mit variierenden Dienstleistungsangeboten. In der Hauptstadt Tirana befindet sich die Universitätsklinik der tertiären Stufe, das einzige Spital der Maximalversorgung. Stationäre und oder spitalbasierte psychiatrische Einrichtungen bestehen auf der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Tirana und in den Psychiatrischen Spitälern in Vlorë und Elbasan. Patienten mit Alkohol- und Drogenproblemen können behandelt werden.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.

Generell verfügen die Spitäler der sekundären und der tertiären Stufe und auch die psychiatrischen Kliniken über die benötigten, respektive vom staatlichen Sektor angebotenen Medikamente. Budgetknappheit, ungenügende Budgetallokation, bürokratische Prozesse oder Managementfehler können dazu führen, dass Medikamente in staatlichen medizinischen Einrichtungen temporär nicht vorrätig sind. Generell ist heute unter Einbezug privater Apotheken ein Großteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Albanien zumindest in den größeren Städten verfügbar. Teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf der Liste der rückvergüteten Medikamente. Ein Teil der medizinischen Dienstleistungen, namentlich die Betreuung älterer Menschen, chronisch Kranker oder von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen, wird in Albanien traditionell durch die Familie abgedeckt.

Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln.

COVID-19 in Albanien:

Auch hinsichtlich COVID-19 ergeben sich in Bezug auf den Herkunftsstaat keinerlei Bedenken: Wie sich aus den Informationen des albanischen Gesundheitsministeriums (https://shendetesia.gov.al/koronavirusi-i-ri-dhe-masat-ndaj-tij/) ergibt, setzt Albanien einerseits ebenfalls auf eine strenge Eingrenzung des öffentlichen Lebens und andererseits auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung im Kampf um die Eindämmung der Pandemie (https://shendetesia.gov.al/wp-content/uploads/2020/01/Covid_Strategjia-e-rihapjes.pdf und https://shendetesia.gov.al/koronavirusi-i-ri-dhe-masat-ndaj-tij/). Die gegenwärtige Entwicklung in Albanien spiegeln den europäischen Trend wider. Die Zahl der Neuinfektionen ist rückläufig und die Zahl der ehemals an COVID-19 erkrankten und nunmehr gesundeten Personen ist in den letzten Wochen stark angestiegen. Mit Stand 19.05.2020 gab es in Albanien insgesamt 12.899 getestete Personen. 949 Personen wurden dabei positiv auf COVID-19 Fälle getestet und 31 Personen verstarben nachweislich an COVID-19. Derzeit befinden sich noch 176 Personen in medizinischer Behandlung und geltend 742 Personen als genesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020. Einsicht genommen wurde außerdem in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit gründen ebenso wie die Feststellung zu seiner Muttersprache auf seinen gleichbleibenden Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer an keinen derart psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Aus der Beschwerde und den nachgereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2020 in einen Verkehrsunfall involviert war und sich deshalb einer ärztlichen Behandlung unterzog. Belegt wird dies durch einen Ambulanzbericht des LKH Feldbach-Fürstenfeld vom 27.02.2020. Aus diesem ergab sich eine Quetschwunde im Bereich der Augenbraue rechts, die mittels einer Wundnaht versorgt wurde. Zudem wurde über Schmerzen im HWS-Bereich geklagt, welche ambulant mittels Anlage einer weichen Schanzenkrawatte und der Verschreibung eines Schmerz- und eines krampf- und verspannungslösenden Mittels (Sirdalud und Seractil) behandelt wurden. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung, dass er hinsichtlich seiner physischen Leiden nach wie vor Medikamente nehme. Zudem müsste er eine "psychotherapeutische" (Anm. gemeint wohl "physiotherapeutische") Behandlung durchführen. Allerdings nehme er eine derartige Behandlung nicht in Anspruch, da er dem Österreichischen Staat nicht zur Last fallen wolle. Hinsichtlich seiner psychischen Leiden und seiner Depression bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese bereits in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer traumatischen Erfahrung im Jahr 2017 begonnen hätten. Einer medizinischen Behandlung habe er sich in seinem Herkunftsstaat allerdings nicht unterzogen, da dies mit Kosten verbunden gewesen wäre und er sich nicht frei bewegen habe können. In Österreich lässt er seine psychischen Leiden medikamentös behandeln. Dies begründete er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls damit, dass er dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen wolle. Durch eine Rezeptverschreibung eines Arztes für Allgemeinmediziner datierend vom 31.03.2020 ist sein belegt. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer das depressionslösende Medikament "Cipralex" und das entzündungs- und schmerzlindernde Medikament "Vivomo" verschrieben. Belege dafür, dass ihm zudem das Medikament Trittico verschrieben wurden, liegen nicht vor. Nachdem sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine schwerartige Erkrankung ergaben und er auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass er hin und wieder seinen Hausarzt besuche und dort Medikamente verschrieben bekomme, ist davon auszugehen, dass er an keinen derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr seiner Person in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. In Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat zeitweise einer Beschäftigung nachging, leitet sich die Feststellung ab, dass er arbeitsfähig ist.

Die Feststellungen zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Antragsstellung basieren auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers - wonach er bereits in der Schweiz einen Asylantrag stellte und hierfür auch Zeugen habe - ist aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Schweizer Migrationsbehörden vom 27.09.2019 belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Juni 2018 mehrfach identifiziert wurde und er sich dabei illegal in der Schweiz aufhielt und er am 07.08.2019 mit einem Direktflug von Zürich nach Tirana außer Landes gebracht wurde. Zugleich bestätigten die Schweizer Migrationsbehörden auch, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz niemals um Asyl ansuchte. Aus einer ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen Ergebnis zum EURODAC Abgleich und die Tatsache, dass diese keinen EURODAC-Treffer aufweist, führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang weder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch in Norwegen oder Island einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung sind die Feststellungen zu seinem Familienstand belegt. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass er seit kurzem eine Freundin in Österreich habe, vermochte das erkennende Gericht keinen Glauben schenken. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, wesentliche Punkte zu seiner Lebensgefährtin wie beispielsweise deren Geburtsdatum und deren Wohnadresse zu benennen. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass sie erst seit rund zwei Monaten seine Freundin sei, ist es nicht plausibel, dass er derart wesentliche Punkte seiner Freundin nicht kennt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann der erkennenden Richter zudem den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich hierbei um ein erdachtes Vorbringen handelt. Grund dafür war vor allem das Antwortverhalten des Beschwerdeführers. So nahm er sich im Vergleich zu anderen Fragen viel Zeit bei der Beantwortung dieser Fragen. Zudem wirkten die Antworten ausweichend und unkonkret und musste der erkennende Richter immer wieder gezielt nachfragen um eine entsprechende Antwort zu erhalten. Des Weiteren spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auch, dass er abschließend auf die Frage, ob er sonstige soziale Kontakt im Bundesgebiet erwähnen möchte, seine Freundin nicht nennt. Glaubhaft sind auch seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, dass er seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat bislang durch Gelegenheitsarbeiten sicherte. Ebenso ergeben sich die familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und der nach wie vor bestehende Kontakt zu seiner Familie aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, wo er ausführte, dass sein Vater, seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in Albanien leben und er rund zwei Mal die Woche mit ihnen telefoniere.

Das Bestehen familiärer Anbindungen in Österreich verneinte der Beschwerdeführer.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit Fitness betreibe und er die Kirche besuche, basiert auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dazu brachte er vor dem erkennenden Gericht ergänzend vor, dass keinen Deutschkurs besuche und auch keine Prüfung abgelegt habe, da er es sich nicht leisten könne und zudem die Corona-Krise dazwischen gekommen sei. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von den de facto rudimentär vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers selbst überzeugen.

Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen, resultiert aus der Zusammenschau der Aufenthaltsdauer und den Ausführungen zu seinen integrativen Maßnahmen, die sich in ein überschaubares Maß erschöpfen.

Vor dem erkennenden Gericht verneinte der Beschwerdeführer, dass er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgeht und ist der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus der Einsichtnahme in das GVS belegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich bestätigt.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da sich seine Familie in Blutfehde mit zwei anderen Familien befinde. Es handle sich hierbei um die Familie C. und die Familie K.. Sein Großvater Beqir X. habe dessen zweite Ehefrau im Mai 2017 ermordet, woraufhin der Beschwerdeführer wenige Tage später von einer ihm unbekannten Person mit einem Messer angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesem Attentat entkommen können und sei er aufgrund dessen unmittelbar aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Zunächst sei der Beschwerdeführer in die Schweiz geflohen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Die Schweiz habe den Beschwerdeführer jedoch am 08.08.2019 nach Albanien rücküberstellt. Nach wenigen Wochen sei der Beschwerdeführer erneut aus Albanien aus- und diesmal nach Österreich eingereist.

Im angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und dessen Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit.

Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprach nicht den zuvor genannten Anforderungen und war diesem aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einerseits und aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Steigerungen andererseits die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Zunächst manifestiert sich die persönliche Unglaubwürdigkeit in der bewussten Vorlage gefälschter Beweismittel. Die drei von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente, die seine Verwandtschaft zu seinem Großvater Beqir X. und eine daraus resultierende Verfolgung bzw. Gefährdung bestätigen sollten, wurde einer kriminalpolizeilichen Untersuchung durch die Landespolizeidirektion Steiermark unterzogen. Im Ergebnis stellte sich dabei heraus, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. Dem Beschwerdeführer hätte bei näherer Durchsicht der von ihm vorgelegten Beweismittel auffallen müssen, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt. Im Schreiben der Versöhnungsmissionare wird darauf Bezug genommen, dass mehrfach auf den Beschwerdeführer "geschossen" worden sei und die "schwedischen" Behörden die Gefährdung des Beschwerdeführers in ihre Entscheidung mitbedenken sollen. Es war dem Beschwerdeführer somit bewusst, dass er gefälschte Dokumente in Vorlage bringt und war ihm somit auch bewusst, dass er dadurch die österreichischen Behörden täuscht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Tatsache, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Beweismitteln um gefälschte Dokumente handelt zur Kenntnis gebracht. Die Tatsache der Vorlage gefälschter Dokumente vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Angabe, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er keine Dokumente verfälscht habe und er Zeugen in Albanien benennen könne, die die Echtheit dieser Dokumente bestätigten würden bzw. dass ein Dokument von seiner Mutter persönlich abgeholt worden sei und es deshalb nicht gefälscht sein könne, nicht entkräften.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird allerdings auch durch bewusste Falschangaben seinerseits erschüttert. So behauptet der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung felsenfest, dass er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Wie die Stellungnahme der Schweizer Migrationsbehörden allerdings zeigt, entspricht diese Angabe nicht der Wahrheit.

Darüber hinaus indiziert sich die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens auch aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit seines Fluchtvorbringens und einer sich ergebenden Steigerung. Betrachtet man die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung verweist er zwar bereits auf eine Gefährdung infolge einer Blutrache, indem er vorbringt, dass sein Leben in Albanien in Gefahr sei, da seine gesamte Familie in eine Blutrache mit den C. verwickelt sei. Auch verweist der Beschwerdeführer auf eine zweite Familie, die der Familie des Beschwerdeführers Blutrache geschworen habe. Den Namen der zweiten Familie konnte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung jedoch nicht nennen, da er diesen nicht wisse.

Gesteigert wertet das erkennende Gericht die Ausführungen zu den Fluchtmotiven vor der belangten Behörde. Dahingehend vermeint der Beschwerdeführer nunmehr, dass ein Mitglied der Familie C. versucht habe seinen Onkel väterlicherseits zu töten. Zudem habe sein Großvater mütterlicherseits, Beqir X., dessen zweite Frau, getötet. Auf weiteres mehrfaches explizites Nachfragen des einvernehmenden Beamten führt der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Vorfall rund um seinen Großvater, im Dezember 2017 von einer ihm unbekannten Person mit einem Messer angegriffen worden sei.

Hinsichtlich dieser Steigerung ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).

In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart wesentliche Elemente seines Fluchtmotives, wie beispielsweise den Angriff auf seinen Onkel, den von seinem Großvater verübten Mord und den ihn betreffenden Angriff in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt. Dies ist vor allem deshalb nicht plausibel, weil die beiden letzteren Vorfälle einen ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise bildeten.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zudem angibt, dass er nicht wisse, wie der Name der zweiten Familie sei mit der sich seine Familie in Blutrache befinde, erhärtet dies den Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens. Gäbe es auf Grundlage der Schilderungen des Beschwerdeführers tatsächlich eine Blutfehde, hätte dem Beschwerdeführer die familiäre Zugehörigkeit und Verbindungen der zweiten Ehegattin seines Großvaters zu eben jener Familie K. - die er bei der Erstbefragung nicht nennen habe können - bekannt sein müssen. Dies deswegen, weil der Beschwerdeführer den eigenen Angaben nach von rund 2013 bis 2017 mit seinem Großvater und jener später ermordeten zweiten Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und durchaus angenommen werden kann, dass familiäre Hintergründe besprochen werden. Somit hätte er bei Vorliegen einer tatsächlichen Blutfehde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Erstbefragung den Namen der zweiten Familie benennen können.

Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens ist die Tatsache, dass sich seine Familie - insbesondere sein Vater und sein Bruder - nach wie vor in Albanien aufhalten. Allfällige Übergriffe oder Attentate gegen sie wurden nicht behauptet. Der Einwand wonach seine Familie in ihren Häusern bzw. Wohnungen eingesperrt seien und versteckt halten würden, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass sein Vater als Wachmann und sein Bruder in einem Callcenter arbeiten würden. Wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorbringt, und auch seine Familie mittlerweile in Durres leben würde und die Gefahr noch nicht gebannt sei, wird nicht verkannt, dass sein Bruder und dessen Familie bereits zuvor in Durres gelebt haben und zudem der Vater des Beschwerdeführers offenbar ein Haus in Durres besitzt. Auch sein erstmaliges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass er sich in Albanien "nicht frei bewegen" habe können, erachtet das erkennende Gericht als Versuch seinem Fluchtvorbringen eine stärkere Gewichtung zu verleihen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen in Form von Zeitungsartikel ist anzumerken, dass diese für sich gesehen zwar den Mord durch Beqir X. belegen. Allerdings wird dadurch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich der Enkel des besagten Beqir X. ist. Wie zuvor bereits ausgeführt, erwiesen sich die vorgelegten Dokumente, die seine Verwandtschaft und eine daraus resultierende Bestätigung bestätigten sollen, als gefälscht. Für das erkennende Gericht erschließt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente - welche vom 27.10.2018 bzw. vom 12.05.2017 stammen und somit zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung bzw. niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde bekannt sein mussten- nicht bereits früher vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer musste sich einer allfälligen Bedeutung dieser Zeitungsartikel bewusst sein und spricht es somit nicht für sein Fluchtvorbringen, wenn er diese erst sehr spät im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vorlegt.

In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnte weder eine konkret gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeutet oder eine derartige für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Insofern erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Schutzfähigkeit des albanischen Staates nicht gegeben ist und auf Basis eines Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe allgemein auf die Korruption der albanischen Behörden verwiesen wird, ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht einmal den Versuch unternommen hat die staatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Auch im Rahmen der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahme zu den Länderberichten vermeint der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert, dass wenn die Polizei ihre Arbeit machen würde, einige Sachen nicht passiert wären. Diese Angabe erklärt jedoch für sich gesehen noch nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem Attentat auf ihn nicht an die albanischen Sicherheitsbehörden gewandt hat. Auch lässt sich aus diesem Vorbringen kein totales Versagen der albanischen Behörden ableiten. Darüber hinaus wurden im Beschwerdevorbringen keinerlei den Beschwerdeführer konkret betreffende Defizite im Schutzsystem seines Herkunftsstaates, insbesondere im Bereich der Tätigkeit der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, aufgezeigt. Des Weiteren wird der Entscheidung auch eine Anfrage der Staatendokumentation zur Schutzfähigkeit des albanischen Staates und der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative bei Blutrache datierend vom 15.01.2020 zu Grunde gelegt. Aus dieser Anfragebeantwortung zeigen die Bemühungen der albanischen Behörden und Justiz im Kampf gegen Blutrache auf und leitet sich keine absolute Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der albanischen Behörden ab. Der Inhalt dieser Anfragebeantwortung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und trat der Beschwerdeführer dem - wie nachstehend ausgeführt wird - nicht substantiiert entgegen.

In einer Zusammenschau der der herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht sind sohin auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr jedenfalls keinen hinreichenden Schutz durch die staatlichen Einrichtungen Albaniens erhalten könnte.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, zumal in den Feststellungen ausgeführt werde, dass er in "der Türkei" keine Verfolgung zu befürchten habe, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das erkennende Gericht diesen Fehler als redaktionelles Versehen wertet. Dies vor allem auch deshalb, weil in den Ausführungen der Begründung wieder explizit auf die Verfolgung des Beschwerdeführers in Albanien eingegangen wird. Ungeachtet dessen, erwächst lediglich der Spruch eines Bescheides als solches in Rechtskraft (vgl. VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221).

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, wonach er aus einer moslemischen Familie stamme, er aber Katholik sei und sich nun taufen lassen wolle, festzuhalten, dass er diesbezüglich keinerlei Verfolgung geltend machte und sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen einer Bedrohung ableiten ließen.

Eine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr konnte nicht einmal ansatzweise erkannt werden und wurde vom Beschwerdeführer als solches auch nicht behauptet.

In einer Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Blutrachenproblematik und einer daraus resultierenden Furcht vor einer möglichen Verfolgungsgefahr durch Dritte verlassen hat.

Die Feststellung, dass er auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland nach Österreich gekommen sei, leitet sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ab, wonach er hier selbst arbeiten und sein Leben finanzieren wolle. Er wolle nicht vom Staat leben. Er wolle sich hier in Österreich eine Zukunft aufbauen und wolle er auch seine Familie nachholen.

2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Ebenso wurde dem Beschwerdeführer vorab seiner mündlichen Verhandlungen der allgemeine Länderbericht zu Albanien, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Albanien: Schutzfähigkeit des Staates und innerstaatliche Fluchtalternative bei Blutrache", datierend vom 15.01.2020 übermittelt. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend noch das aktuelle "Country Policy and Information Note Albania: Mental healthcare" des UK Home Office, datierend vom Mai 2020 und das ZIRF-Counselling der IOM vom 3. Quartal 2019 herangezogen.

Es handelt sich dabei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Ich weiß wie es dort abläuft, ich brauche dazu keine Informationen. Wenn Albanien sicher wäre, würden die Menschen nicht umsonst sterben. Wenn die Polizei ihre Arbeit machen würde, wären einige Sachen nicht passiert." explizit keinen Gebrauch gemacht.

Auch in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung ist er ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

So führt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach Darlegung der wesentlichen Situation in seinem Herkunftsstaat aus, dass er nicht psychisch krank sei, sondern aufgrund eines posttraumatischen Erlebnisses Depressionen habe. Wie solle er dieses posttraumatische Ereignis in Albanien behandeln lassen? Er habe erst in Österreich erfahren was es heiße angstfrei zu leben und frei zu sein. Alleine die Idee, dass ihn jemand umbringen könnte, sei unvorstellbar und schrecklich. Und auch der Gedanke, dass die Exekutive nicht rechtzeitig reagieren könnte, sei sehr schlimm. Er wolle vom österreichischen Staat kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern nur eine befristete Aufenthaltsdauer erhalten, damit sich sein Gesundheitszustand und seine Sicherheitslage verbessere. Seit er in Österreich sei, habe er sich bemüht alle Gesetzte und Regeln Österreich einzuhalten und sei er auch nicht straffällig geworden. Er wolle auch nicht vom Staat leben. Wenn ich die Möglichkeit hätte, würde ich selber arbeiten um sein Leben zu finanzieren.

Mit diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer allerdings weder dem Inhalt, noch den Quellen der Länderberichte substantiiert entgegen.

Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat, vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Albanien aufgrund von Blutrache einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt und eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatstaatlichen Behörden nicht gegeben sei, als nicht glaubhaft und vermochte er somit keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303;19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Dem Beschwerdeführer droht in Albanien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es ergaben sich aus dem Administrativverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Insbesondere auch aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung und seiner bisherigen zeitweisen beruflichen Tätigkeit in Albanien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein wird. Zudem lebte er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise in einem Haus in Durres, dass seinem Vater gehört. Auch bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Albanien verfügt und sich mit diesen in aufrechten Kontakt befindet.

In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Behandlungsmöglichkeiten seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einklang mit den Bestimmungen des Art 3 EMRK stehen. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers in Form von Depressionen sind - wie die länderspezifischen Ausführungen zeigen - in Albanien behandelbar.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Albanien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Albanien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Albanien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Ganz allgemein besteht in Albanien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine derartigen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.

Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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