Entscheidungsdatum
18.06.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W133 2216281-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.02.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt. Diesem Antrag legte er einen Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums bei (Stationäre Aufnahme 18.07.2018, Druck des Befundes 09.08.2018).
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 12.10.2018 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Kniegelenksarthrose beidseits
Wahl dieser Position, da beidseits Beugung bis 90° möglich ist und rechts Streckdefizit von 40°.
02.05.23
50
2
Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk
Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung.
02.05.32
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Eine Nachuntersuchung wurde für 10/2019 angeordnet, da eine Besserung wahrscheinlich sei. Die Gutachterin stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit Schreiben vom 15.10.2018 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 12.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
Laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden „Datenstammblatt Behindertenpass“ wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 12.11.2018 ein bis 31.01.2020 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt und übermittelt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Berufung auf das Gutachten vom 12.10.2018 ab.
Mit Schreiben vom 14.03.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2019, erhob der Beschwerdeführer ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2019. Darin führt er zunächst aus, dass er bis dato noch keinen Behindertenausweis und auch keine Entscheidung, ob ihm ein solcher zustehe oder nicht, erhalten habe. Er erhebe Beschwerde gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Bis Oktober 2018 sei er auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen gewesen, seither könne er mit Hilfe von Krücken oder zwei Stöcken im Vierpunktgang kurze Strecken gehen. Für längere Strecken bzw. abends greife er auf den Rollstuhl zurück. Nach längerem Sitzen (etwa 20 Minuten) stelle sich bei seinem Knie wieder ein stärkeres Streckdefizit ein, sodass er einige Zeit Mobilisation bzw. Aufdehnübungen benötige, bis er wieder mit Hilfe von Krücken oder zwei Stöcken gehen könne. Das Stiegensteigen mit zwei Stöcken sei prinzipiell möglich, aber nur langsam und wenn die Stufenhöhe nicht zu groß sei. Und auch nur dann, wenn er kein zu großes Streckdefizit im Knie habe. Da er entweder zwei Krücken oder zwei Stöcke benutzen müsse, könne er keine Haltegriffe benutzen. Aus diesen Gründen sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Seit seinem Unfall am 27.07.2017 (Tibiafrakturen beidseits) sei er fast durchgehend in stationärer Behandlung gewesen. In weiterer Folge werden vom Beschwerdeführer die bei ihm stattgehabten operativen Eingriffe aufgezählt. Es seien noch zwei weitere Operationen geplant, und zwar eine operative Korrektur der Achsenfehlstellung des linken Unterschenkels und danach eine Knietotalendoprothese links. Aus diesen Gründen werde er auch noch längere Zeit auf Hilfsmittel (Rollstuhl, Krücken, zwei Stöcke) angewiesen sein. Er wolle trotz seiner Beeinträchtigungen mobil bleiben und am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daher begehre er die Zuerkennung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.
Aus einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 22.03.2019 ergibt sich, dass dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen ein Duplikat des Behindertenpasses übermittelt werde.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Aktengutachten jener Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Vorgutachten vom 12.10.2018 erstellt hatte, vom 14.02.2020 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung aus Sicht der Gutachterin nach wie vor nicht vorliegen würden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.
Mit Schreiben vom 02.03.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.03.2020, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Durch das In-Kraft-Treten des 2. COVID-19-Gesetzes wurde die Frist zur Stellungnahme bis 30.04.2020 unterbrochen und begann ab 01.05.2020 neu zu laufen.
Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erstatteten innerhalb der (verlängerten) Frist eine Stellungnahme. Das Aktengutachten vom 14.02.2020 wurde nicht bestritten.
Am 13.03.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundeverwaltungsgericht einen Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums (Stationäre Aufnahme 04.02.2020, Druck des Befundes 18.02.2020) sowie eine Kopie des befristet ausgestellten Behindertenpasses des Beschwerdeführers. Diese Unterlagen seien vom Beschwerdeführer gemeinsam mit einem neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Frist für das Parteiengehör übermittelt worden.
Aus einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 20.05.2020 ergibt sich, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2020 telefonisch mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich des mit 31.01.2020 befristeten Behindertenpasses am 13.03.2020 einen Verlängerungsantrag beim Sozialministeriumsservice Niederösterreich eingebracht hat. Die Behörde warte die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 25.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein ab 24.08.2018 gültiger und bis 31.01.2020 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer war somit bis 31.01.2020 Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Dieser Behindertenpass ist zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses ist.
Am 24.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2019 abgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 25.03.2019 von der belangten Behörde ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.01.2020 ausgestellt wurde, dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.10.2018, in dem eine Nachuntersuchung für Oktober 2019 angeordnet worden war, weil eine Besserung der Funktionseinschränkung für wahrscheinlich erachtet wurde.
Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf seines alten Behindertenpasses zwischenzeitlich ein neuer Behindertenpass ausgestellt worden wäre; auch vom Beschwerdeführer selbst wurde dergleichen nichts vorgebracht.
Auf diesbezügliche ausdrückliche telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde am 20.05.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des mit 31.01.2020 befristeten Behindertenpasses am 13.03.2020 einen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht hat. Es wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Behörde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abwarte.
Der Beschwerdeführer ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. ...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2019 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer derzeit nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses. Der ihm ursprünglich am 25.03.2019 ausgestellte befristete Behindertenpass ist bereits am 31.01.2020 abgelaufen und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Beschwerdeführer hat zwar bezüglich des mit 31.01.2020 befristeten Behindertenpasses am 13.03.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde eingebracht, ein neuer Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer aber bis dato nicht ausgestellt. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Wie die oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 42 und 45 BBG sowie des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zeigen, ist die Inhaberschaft eines gültigen Behindertenpasses Grundvoraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in diesen Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer derzeit unstrittig nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses; dies ist allerdings die Grundvoraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Insofern konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass Gültigkeit Voraussetzungen ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2216281.1.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020