RS Vwgh 2014/10/16 2011/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/16/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0001 E 29. Jänner 1997 RS 1

Stammrechtssatz

In jenen Fällen, in denen sich nur ein Vertragsteil für eine

bestimmte Zeit (durch Kündigungsverzicht) bindet, der andere

hingegen in der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht beschränkt

ist, ist trotzdem eine bestimmte Vertragsdauer anzunehmen,

sofern eine auf die bestimmte Vertragsdauer geleistete

Mietzinsvorauszahlung nicht zurückgefordert werden kann bzw

wenn die Kündigung des nichtgebundenen Vermieters eine

Zahlungspflicht des Mieters für die gesamte vertraglich

fixierte Dauer auslöst, während der er an den Vertrag gebunden

ist. Nur dann rechtfertigt die bloß einseitige

Beendigungsmöglichkeit die Annahme eines Vertrages auf

unbestimmte Dauer, wenn die nur einem Vertragsteil zustehende

Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, die Befreiung beider

Vertragsteile von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der

Vertragsauflösung nach sich zieht (Hinweis E 29.6.1992,

91/15/0040; E 24.3.1994, 93/16/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011160169.X04

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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