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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0001 E 29. Jänner 1997 RS 1Stammrechtssatz
In jenen Fällen, in denen sich nur ein Vertragsteil für eine
bestimmte Zeit (durch Kündigungsverzicht) bindet, der andere
hingegen in der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht beschränkt
ist, ist trotzdem eine bestimmte Vertragsdauer anzunehmen,
sofern eine auf die bestimmte Vertragsdauer geleistete
Mietzinsvorauszahlung nicht zurückgefordert werden kann bzw
wenn die Kündigung des nichtgebundenen Vermieters eine
Zahlungspflicht des Mieters für die gesamte vertraglich
fixierte Dauer auslöst, während der er an den Vertrag gebunden
ist. Nur dann rechtfertigt die bloß einseitige
Beendigungsmöglichkeit die Annahme eines Vertrages auf
unbestimmte Dauer, wenn die nur einem Vertragsteil zustehende
Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, die Befreiung beider
Vertragsteile von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der
Vertragsauflösung nach sich zieht (Hinweis E 29.6.1992,
91/15/0040; E 24.3.1994, 93/16/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011160169.X04Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020