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E6JNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der „A N“ in W, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17. April 2020, Zl. E B06/10/2020.001/005, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: X G in W, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 22d Abs. 1, 22e Abs. 1 und 4, 51 und 81 Abs. 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 unter verschiedenen Auflagen und nach Maßgabe der Naturverträglichkeitserklärung Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines bestimmten Möbelauslieferungslagers.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. April 2020 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurück, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuließ.
3 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, am 20. Dezember 2018 habe die mitbeteiligte Partei die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung und Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für ihr Vorhaben beantragt.
4 Am 7. Februar 2019 habe die belangte Behörde kundgemacht, dass die Naturverträglichkeitserklärung der mitbeteiligten Partei ab dem 12. Februar 2019 für zwei Wochen bei der Gemeinde des Standorts des geplanten Möbelauslieferungslagers und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliege. Diese Kundmachung sei vom 12. bis 27. Februar 2019 an der Amtstafel der Standortgemeinde angeschlagen und vom 12. bis 26. Februar 2019 auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht worden.
5 Die revisionswerbende Partei - eine nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannte Umweltorganisation - habe im behördlichen Verfahren keine Stellungnahme zum Vorhaben der mitbeteiligten Partei abgegeben.
6 Nach Erstattung des Gutachtens durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen am 11. März 2019 habe die belangte Behörde den (vor dem Verwaltungsgericht bekämpften) Bescheid vom 24. Mai 2019 erlassen.
7 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde habe die revisionswerbende Partei - mit Blick auf die Unterlassung einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren - im Wesentlichen vorgebracht, sie habe - nachdem sie aus einer Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (über eine mündliche Verhandlung nach dem Bau- und Gewerberecht am 13. März 2019) von einem „vorgelagerten Naturverträglichkeitsverfahren“ erfahren habe - vergeblich versucht, Unterlagen zu diesem Naturverträglichkeitsverfahren zu erhalten. Es sei „einer Naturschutzorganisation nicht zuzumuten, wöchentlich unterschiedliche Internetseiten von neun Landesregierungen auf Bescheide oder andere Veröffentlichungen hin zu durchforsten“; auch eine wöchentliche Nachschau „auf Amtstafeln oder auch im Internet zugänglichen Amtstafeln sämtlicher Gemeinden Österreichs“ sei einer Naturschutzorganisation „nicht zumutbar“.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der Rechtslage - im Wesentlichen aus, der bekämpfte Bescheid sei auf Grundlage des § 22e Abs. 1 NG 1990 erlassen worden. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 22 NG 1990 komme der revisionswerbenden Partei (grundsätzlich) ein Beschwerderecht gemäß § 52b NG 1990 zu.
9 Würden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 NG 1990 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so seien diese zufolge § 52b Abs. 4 NG 1990 nur zulässig, wenn darin begründet werde, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden hätten können und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft mache, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
10 Ein minderer Grad des Versehens liege nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle.
11 Mit dem alleinigen Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei eine wöchentliche Nachschau auf Amtstafeln österreichischer Gemeinden ebenso wenig zuzumuten, wie etwa „wöchentlich unterschiedliche Internetseiten von neun Landesregierungen auf Bescheide oder andere Veröffentlichungen hin zu durchforsten“, könne diese angesichts ihrer Funktion als Umweltorganisation nicht darlegen, es sei ihr bloß leichte Fahrlässigkeit anzulasten; von einer seit mehr als drei Jahren österreichweit tätigen Umweltorganisation - wie der revisionswerbenden Partei - könne verlangt werden, sich „insbesondere auf den Internetseiten der Bundesländer, wie gegenständlich, zu informieren“. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die revisionswerbende Partei in der Vergangenheit bereits an zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfahren teilgenommen habe.
12 Hilfsweise stützte sich das Verwaltungsgericht auch auf das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei, diese hätte bereits durch die Verhandlungsschrift vom 13. März 2019 von einem vorgelagerten Naturverträglichkeitsverfahren erfahren und daher noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Stellungnahme abgeben können.
13 Da der revisionswerbenden Partei hinsichtlich sämtlicher Beschwerdegründe die Glaubhaftmachung gemäß § 52b Abs. 4 NG 1990 nicht gelungen sei, sei deren Beschwerde nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen.
14 2. Für den vorliegenden Fall sind die folgenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 89/2019, in den Blick zu nehmen:
„§ 22d
Bewilligungen und Ausnahmen
(1) Die Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.
[...]
§ 22e
Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)
(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.
[...]
(4) Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. [...]
[...]
§ 51
Auflagen, Befristungen, Bedingungen
(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. [...]
[...]
§ 52b
Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,
1. [...]
2. gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2
eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
(2) Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(3) Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.
(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
[...]
§ 81
Übergangsbestimmungen
[...]
(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22b) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.
[...]
(22) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. [...]“
15 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 3.2. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 2.4.2019, Ra 2017/17/0328, mwN).
19 4.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei zunächst vor, der angefochtene Beschluss verhindere eine „umfassende Kontrolle“ der angefochtenen Entscheidung im Sinn des Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015, Rechtssache C-137/14 (Hinweis insbesondere auf dessen Rn. 80); das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Begründung u.a. auf eine verfehlte Auslegung der Rn. 81 des genannten Urteils gestützt.
20 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich das erwähnte Urteil mit Auslegungsfragen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) und der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) befasst und dessen Aussagen somit auf das gegenständliche Verfahren - ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren im Sinn des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) - nicht unmittelbar Anwendung finden.
21 Abgesehen davon hat der EuGH im Urteil vom 15. Oktober 2015 (unter Rn. 81) mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen auch ausgesprochen, spezifische nationale Verfahrensvorschriften, „die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, seien zulässig; das Hintanhalten von „missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen“ - welches die revisionswerbende Partei in den Fokus ihrer Darlegungen stellt - wird dabei bloß beispielhaft genannt.
22 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich die revisionswerbende Partei in ihrer vom Verwaltungsgericht zu erledigenden Beschwerde schlicht auf die „Unzumutbarkeit“ einer regelmäßigen Recherche auf den „Internetseiten von neun Landesregierungen“ berufen hat, legt die Revision mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung des § 52b Abs. 4 NG 1990 keine - grundsätzliche - Rechtsfrage des Unionsrechtes dar, welche eine Zulässigkeit der Revision begründen könnte (vgl. etwa VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005, mwN).
23 4.2. Gleiches gilt auch für den Hinweis der revisionswerbenden Partei auf das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rechtssache C-664/15 (Protect), in dem die Präklusionsregelung des § 42 AVG als problematisch erachtet wurde, wenn sie darauf hinauslaufe, „zu verlangen, dass die Organisationen [Umweltorganisationen] eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können“; schließlich gelte der „Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist“.
24 Diese vom EuGH angesprochene Unmöglichkeit für eine Umweltorganisation, rechtzeitig im Sinn des § 42 AVG Einwendungen zu erheben, stellte deshalb eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts einer Umweltorganisation auf einen wirksamen Rechtsbehelf (iSd Art. 47 EuGRC) dar, weil dieser im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht eingeräumt war (vgl. dazu etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie 25.4.2019, Ra 2018/07/0380).
25 Davon unterscheidet sich die vorliegend maßgebliche Rechtslage (insbesondere nach § 52b iVm § 81 Abs. 22 NG 1990), welche Umweltorganisationen ausdrücklich eine Beschwerdebefugnis zuerkennt, entscheidend.
26 Aus diesen Gründen sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, der eine „willkürliche Entscheidung“ des Verwaltungsgerichtes behauptenden Anregung der revisionswerbenden Partei, es möge ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ergehen, zu folgen.
27 4.3. Soweit schließlich die Zulässigkeitsausführungen der Revision behaupten, der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2019 sei nicht ausreichend bestimmt, gehen sie ins Leere:
28 Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei im Grunde des § 52b Abs. 4 NG 1990 zurückweisen durfte. Eine - unter der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG revisible - meritorische Behandlung der Beschwerde (und der darin vorgetragenen Bedenken gegen den behördlichen Bescheid) hat das Verwaltungsgericht gerade nicht vorgenommen.
29 4.4. Schließlich kann die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen dazu, wie weitreichend die sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes treffenden Anforderungen seien, die Glaubhaftmachung iSd § 52b Abs. 4 NG 1990 nicht gleichsam „nachholen“ (§ 41 erster Satz VwGG); die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zu dem schlicht auf „Unzumutbarkeit“ abstellenden Beschwerdevorbringen (vgl. oben Rz 7) bestreitet die Revision nicht.
30 4.5. Nach dem Gesagten kommt es schließlich auf das Zulässigkeitsvorbringen, soweit es sich gegen die bloß hilfsweise auf die Kenntnis der revisionswerbenden Partei von der Verhandlungsschrift (der BH Neusiedl am See) vom 13. März 2019 gestützte Begründung des Verwaltungsgerichtes richtet, nicht an.
31 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
32 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100073.L00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020