TE Vwgh Beschluss 2020/7/31 Ra 2020/10/0047

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. des Arbeitskreises N und 2. des P A, beide in W, beide vertreten durch Dr. Thomas J.A. Langer, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 84, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2020, Zl. W224 2228419-1/2Z, betreffend Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz unterbleibt.

Begründung

1        1. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 ordnete die belangte Behörde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht des Zweitrevisionswerbers im Schuljahr 2019/2020 durch Besuch einer bestimmten Neuen Mittelschule in W spätestens ab 10. Dezember 2019 an, wobei die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausschloss.

2        Aus Anlass einer Beschwerde der Revisionswerber gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2020 den Antrag der Revisionswerber auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 VwGVG ab und setzte das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bestimmte (zu Ro 2020/10/0007 protokollierte), die Revisionswerber betreffende Amtsrevision gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus.

3        2. Die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision richten sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des hg. Revisionsverfahrens zu Ro 2020/10/0007.

4        Dieses Revisionsverfahren wurde mit Erkenntnis vom 29. Mai 2020, Ro 2020/10/0007-4, abgeschlossen; die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit beendet.

5        3. In Hinblick darauf wurden die Revisionswerber mit Note vom 15. Juni 2020 zur Äußerung binnen bestimmter Frist aufgefordert, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch für beschwert erachteten.

6        Die Revisionswerber haben sich nicht geäußert.

7        4. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0047, mwN).

9        5. Durch die Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 29. Mai 2020, Ro 2020/10/0007-4, hat die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Aussetzung des Verfahrens ihre Wirksamkeit verloren.

10       Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerber in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

11       Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.

Wien, am 31. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100047.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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