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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den am 9. Juli 2020 zur Post gegebenen Antrag des L W in R, i.A. einer Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Der im Kopf genannte Antrag vom 9. Juli 2020 „auf Wiedereinsetzung - aufnahme des Verfahrens“ richtet sich erkennbar gegen den hg. Beschluss vom 24. Juni 2020, Ra 2020/10/0043-10, mit dem das Verfahren über eine Revision des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde.
2 Der Antrag stellt sich nach seinem gesamten Inhalt als Rechtsmittel gegen den erwähnten Beschluss vom 24. Juni 2020 dar.
3 2. In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.
4 Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.5.2019, Ra 2018/16/0200, mwN).
5 3. Weiters wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie der vorliegende „Antrag“ gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
6 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/16/0200, mwN).
Wien, am 31. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100043.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020