Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B in X, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 8, Top 11a und 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020, I421 2183975-1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In der Folge wurde dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2020, Ra 2020/14/0127-3, die Verfahrenshilfe, unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts, bewilligt.
5 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. April 2020 wurde die einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin für den Revisionswerber bestellt. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers dem vorliegenden Zustellnachweis zufolge am 23. April 2020 zugestellt, was vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2020 auch bestätigt wurde.
6 In der Folge wurde am 16. Juni 2020 die gegenständliche Revision eingebracht.
7 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Frist zur Einbringung der Revision gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
8 Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts wurde der als Verfahrenshelferin einschreitenden Vertreterin des Revisionswerbers am 23. April 2020 zugestellt. Davon ausgehend ist die am 16. Juni 2020 eingebrachte Revision - auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - jedenfalls verspätet.
9 Soweit in der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 geltend gemacht wird, der Bescheid über die Bestellung zur Verfahrenshelferin sei der rechtsfreundlichen Vertretung am 23. April 2020 zugestellt worden, aber das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Verfahrenshelferin über ihr Ersuchen erst am 5. Mai 2020 übermittelt worden, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Fristlauf ausgelöst worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs. 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/01/0038).
10 Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140127.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020