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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B in X, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, W263 2122724-1/40E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 9. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weitere Aussprüche enthält der Bescheid (im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage) nicht.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich gegen Spruchpunkt I, „in eventu“ gegen Spruchpunkt II. erster Satz und „in eventu“ gegen Spruchpunkt III. Spruchpunkt II. zweiter Satz wurde - nach den Ausführungen in der Beschwerde - explizit nicht bekämpft.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung ab, berichtigte dabei Spruchpunkt I. und hielt fest, dass Spruchpunkt II. „nur zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob es sich bei den Aussprüchen nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 um trennbare Spruchpunkte handle, die separat anfechtbar seien oder ob im Fall der Abänderung des angefochtenen Ausspruchs der darauf rechtlich aufbauende Ausspruch, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftssaat unzulässig sei, seine Grundlage verliere und daher - wie hier erfolgt - aufzuheben sei. Eine Rückkehrentscheidung wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erlassen.
5 Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Verfahrens nach § 30a VwGG vorgelegte ordentliche Revision - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erweist sich als nicht zulässig.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 17. Februar 2020 dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag, unter anderem zur Darlegung der Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sowie der Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, erteilt. Diesem ist der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 nachgekommen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001).
10 Wenn der Revisionswerber nunmehr in seinem Schriftsatz zur „Wiedervorlage der Revision“ vom 24. Februar 2020 ausführt, der Revisionswerber erachte sich in seinem gemäß § 68 AVG geregelten Recht sowie dem Recht auf seinen gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im damit angesprochenen Recht auf meritorische Entscheidung nicht verletzt sein konnte, weil sein Antrag nicht nach § 68 AVG zurückgewiesen, sondern einer inhaltlichen Behandlung zugeführt und eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde.
11 Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts nach Art. 83 Abs. 2 B-VG auf den gesetzlichen Richter nicht berufen, weil es sich bei diesem Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. wiederum VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ra 2019/18/0344, Rn. 15, hinzuweisen.
Wien, am 12. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020140001.J00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020