Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
BauG Bgld 1997 §23aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der R Z in N, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun. und Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 20. November 2019, E GB5/09/2019.006/018, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See; mitbeteiligte Parteien: 1. DI M G in O und 2. C G in N, beide vertreten durch Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2018/06/0015, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (in der Folge: LVwG) wurde aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Antrag der Revisionswerberin vom 23. Juli 2018 auf „Ausbau eines gedämmten Dachgeschosses, Errichtung eines Zubaus zu einem Wohnhaus, eine adaptierte Zugangssituation inkl. Glasvordach sowie geringfügige Änderungen im Inneren des Gebäudes lt. Planunterlagen“ auf einem näher genannten Grundstück der KG N. wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (I.) und gleichzeitig ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II).
6 Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe am 16. November 1982 beim Gemeindeamt N. ein Ansuchen auf Erklärung eines näher bezeichneten Grundstückes der KG N. zum Bauplatz sowie auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines näher beschriebenen Einfamilienhauses auf diesem Grundstück eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 28. März 1983 sei das Grundstück zum Bauplatz erklärt worden, mit weiterem Bescheid vom selben Tag sei die Baubewilligung zur Errichtung des Einfamilienhauses nach Maßgabe der folgenden Baubeschreibung und der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen erteilt worden. Mit dem Bewilligungsvermerk sei ein näher beschriebener Einreichplan, datiert mit Juli 1982, versehen. Die Baubeschreibung könne nur auf diesen Plan Bezug nehmen, die darin genannten Räume stimmten exakt mit jenen überein, die auch den Grundrissen dieses Planes zu entnehmen seien. Dem Verfahrensakt der Baubehörde sei auch ein „Auswechslungsplan für den Neubau eines Einfamilienhauses und zweier KFZ-Abstellräume“, datiert mit Februar 1984, zu entnehmen. Dieser Plan, welcher auch wesentlich von der Baubeschreibung abweiche, sei aus näheren Gründen nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Bewilligung nach dem Burgenländischen Baurecht; es sei auszuschließen, dass es sich dabei um den Einreichplan handle, auf welchen in der Baubewilligung vom 28. März 1983 Bezug genommen werde; auch handle es sich dabei aus näheren Gründen nicht um eine eigene Baubewilligung und nehme die Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1989 ausschließlich auf den Bewilligungsbescheid Bezug. Der Einreichplan des nun gegenständlichen Bauansuchens lege als Bestand den zuletzt genannten Plan von Februar 1984 zugrunde, womit für das gegenständliche Verfahren kein Einreichplan vorliege, dem der bewilligte Bestand zu entnehmen sei. Da die mitbeteiligten Parteien ohne Kenntnis des bewilligten Bestandes nicht über jene Informationen verfügten, die sie zur Verfolgung ihrer Nachbarrechte brauchten, sei die Revisionswerberin mit Schreiben des LVwG vom 23. Juli 2019 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von sechs Wochen einen Einreichplan, der auf den bestehenden Bewilligungsbestand Bezug nehme, vorzulegen. Unter einem sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist mit einer Zurückweisung des Bauansuchens rechnen müsse. In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vom 18. September 2019 habe die Revisionswerberin hinsichtlich des Verbesserungsauftrages vom 23. Juli 2019 eine Fristverlängerung von vier Wochen beantragt; diese Frist sei mit 16. Oktober 2019 abgelaufen, die Revisionswerberin habe dem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Bescheidqualität“ sowie „zur Frage, wann ein Ansuchen zur inhaltlichen Prüfung und Entscheidung ausreichend“ sei, abgewichen. Außerdem übersehe das LVwG die Bestimmung des § 23a Burgenländisches Baugesetz. Diese sei im gegenständlichen Verfahren anzuwenden, und es fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus habe das LVwG in Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht überprüft, wann eine Benützungsbewilligung „die zugrunde liegende Baubewilligung, aber auch das Fehlen eines Bescheides über die baubehördliche Bewilligung“ sanieren könne, dies „vor allem aber auch nicht unter Beachtung der Wertungen des § 23a BauG“.
8 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall (vgl. für viele etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/06/0078 oder auch 14.4.2020, Ra 2020/06/0080, jeweils mwN). Auch, ob es sich bei einem bestimmten Aktenstück (hier: beim „Auswechslungsplan“ datiert mit Februar 1984) um ein Schriftstück mit Bescheidqualität handelt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. hierzu sinngemäß etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2019/06/0284 oder auch 13.9.2017, Ra 2017/12/0062, jeweils mwN). In beiden Fällen würde sich jeweils nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. nochmals die genannten Entscheidungen zu Ra 2020/06/0078, Ra 2020/06/0080, Ra 2019/06/0284 und Ra 2017/12/0062).
10 Eine derartige Fehlbeurteilung wird mit den pauschalen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2020/06/0060, 25.2.2020, Ra 2020/06/0065, oder auch 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, jeweils mwN). Mit der bloßen Beschränkung in der Zulässigkeitsbegründung auf die Behauptung, das LVwG habe sich im angefochtenen Erkenntnis von - nicht näher bezeichneter - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfernt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit schon nicht gesetzmäßig ausgeführt und eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das LVwG nicht aufgezeigt. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung des Abweichens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, wann ein Ansuchen zur inhaltlichen Entscheidung ausreichend sei und zur Frage, wann eine Benützungsbewilligung „die zugrunde liegende Baubewilligung, aber auch das Fehlen eines Bescheides über die baubehördliche Bewilligung“ sanieren könne. Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG habe den Aspekt der Benützungsbewilligung nicht überprüft, übersieht die Revisionswerberin schließlich auch, dass sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis mit der Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1989 auseinandergesetzt hat und mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 28. März 1983 durch diese nicht erfolgt sei. Dieser Beurteilung tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegen.
11 Wenn die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen der Revision darüber hinaus vorbringt, es liege keine Rechtsprechung zu § 23a Burgenländisches Baugesetz 1997 vor, so übersieht sie, dass diese Bestimmung („Rechtmäßiger Bestand“) ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge nur auf Bauwerke (und deren nachträgliche Veränderungen, vgl. Abs. 2 und 3) anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind. Eine Begründung dafür, aus welchem Grund das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision, die ein erst im Jahr 1983 zum Bauplatz erklärtes Grundstück und eine im selben Jahr erteilte Baubewilligung für ein darauf befindliches Einfamilienhaus betrifft, von einer Auslegung dieser Bestimmung abhängen sollte, bleibt die Revision schuldig. Auch aus den Verfahrensakten ergibt sich kein Hinweis darauf, aus welchem Grund das in Rede stehende Einfamilienhaus, für dessen Neubau im Jahr 1983 eine Baubewilligung nach der damals geltenden Burgenländischen Bauordnung erteilt wurde, in den Anwendungsbereich der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Bestimmung fallen könnte. Somit geht auch das Zulässigkeitsvorbringen, das LVwG hätte die Benützungsbewilligung unter Beachtung der Wertungen des § 23a Burgenländisches Baugesetz 1997 zu überprüfen gehabt, ins Leere.
12 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060055.L00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020