TE Vwgh Beschluss 2020/8/14 Ra 2018/06/0065

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Index

L61207 Feldschutz Landeskulturwachen Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2011 §6 Abs3 litc
B-VG Art133 Abs4
FeldschutzG Tir 2000 §4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, in der Revisionssache des F F in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. März 2018, LVwG-2018/38/0268-1, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; oberste Verwaltungsbehörde: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pfaffenhofen vom 28. März 2017 wurde dem Revisionswerber die Herstellung einer Einfriedung entsprechend der mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 genehmigten Bauanzeige innerhalb einer näher genannten Frist aufgetragen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom 6. November 2017 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Herstellung des mit dem Schreiben des Bürgermeisters vom 19. Oktober 2016 entsprechenden Zustandes - dokumentiert durch die Bauanzeige samt Planunterlagen vom 6. September 2016 - bis spätestens 30. November 2017 verfügt wurde (zur Zurückweisung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen außerordentlichen Revision vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/06/0061).

2        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 5. Jänner 2018 wurde dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. n Z 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) zur Last gelegt, weil er dem oben genannten Auftrag in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 6. Dezember 2017 nicht nachgekommen sei, und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt.

3        Die gegen das genannte Straferkenntnis der BH vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision auf § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 verwiesen, der nicht regle, in welcher Höhe eine Einfriedung „statthaft“ sei. Der Revisionswerber habe den Weidezaun gemäß § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 wieder instandgesetzt und somit einem behördlichen Auftrag entsprochen. Dafür könne er nicht bestraft werden. Die Bestimmungen des „§ 6 Abs. 3 lit. c TBO 2001“ und des § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 widersprächen einander, was dazu führe, dass ein Rechtsunterworfener „in jedem Fall“ eine Verwaltungsübertretung begehe.

9        Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu bereits den - ebenso den Revisionswerber betreffenden - hg. Beschluss vom 25.4.2018, Ra 2017/06/0101).

10       Wie im zitierten hg. Beschluss liegt auch gegenständlich kein Fall vor, bei dem einander zwei öffentlich-rechtliche Vorschriften derart gegenüber stünden, dass die eine ein bestimmtes Verhalten zwingend gebiete, welches nach der anderen jedenfalls verpönt sei („kontradiktorischer Widerspruch“; zum Nichtvorliegen eines Widerspruchs zwischen der TBO 2011 und § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vgl. auch den zum dem Revisionswerber erteilten baupolizeilichen Auftrag ergangenen Beschluss des VfGH vom 26.2.2018, E 4420/2017-5).

11       Dem (rechtskräftigen) baupolizeilichen Auftrag lag zugrunde, dass die Einfriedung nicht in Übereinstimmung mit den Regelungen der TBO 2011 - bzw. mit der vom Bürgermeister der Gemeinde Pfaffenhofen zur Kenntnis genommenen Bauanzeige des Revisionswerbers - steht. Dem baupolizeilichen Auftrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass überhaupt keine Einfriedung errichtet werden dürfe. Umgekehrt bedeutet die Verpflichtung nach § 4 Tiroler Feldschutzgesetz 2000 keineswegs die Unanwendbarkeit anderer Vorschriften, wie etwa der Tiroler Bauordnung.

12       Da schon die Prämisse der für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfrage nicht zutrifft (es liegt kein kontradiktorischer Widerspruch zwischen der TBO und dem Tiroler Feldschutzgesetz 2000 vor), wird mit dem in Rede stehenden Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Soweit im Zulässigkeitsvorbringen eine nicht einheitliche Rechtsprechung behauptet wird, bleibt die Revision jeglichen Nachweis schuldig.

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060065.L00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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