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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des F F in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. November 2017, LVwG-2017/31/1244-3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Pfaffenhofen; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pfaffenhofen (belangte Behörde) vom 28. März 2017 wurde dem Revisionswerber nach Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 die Herstellung einer Einfriedung entsprechend der mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 genehmigten Bauanzeige binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Herstellung des mit dem Schreiben des Bürgermeisters vom 19. Oktober 2016 entsprechenden Zustandes - dokumentiert durch die Bauanzeige samt Planunterlagen vom 6. September 2016 - bis zu einem näher genannten Termin verfügt wurde. Das LVwG erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 11.5.2020, Ra 2020/06/0104, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht.
7 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst allgemein ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gleichzeitig das Fehlen einer entsprechenden Rechtsprechung und die nicht einheitliche Beantwortung „der zu lösenden Rechtsfrage“ in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ohne dieses Vorbringen auch nur ansatzweise zu erläutern.
8 In weiterer Folge führt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung aus, er sei durch das angefochtene Erkenntnis insoweit beschwert, als er hiedurch als Eigentümer der Einfriedung deren Herstellung entsprechend der mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 genehmigten Bauanzeige herbeizuführen habe. Konkret habe er seine von ihm an der Grundstücksgrenze errichtete Einfriedung zu entfernen, weil sie höher als zwei Meter sei. Es liege „aus unten näher auszuführenden Gründen“ im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vor, welche geeignet gewesen sei, den Revisionswerber zu benachteiligen.
9 Mit diesem Vorbringen werden keine ausreichend konkret formulierten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu auch VwGH 5.10.2015, Ra 2015/02/0184, und VwGH 25.10.2016, Ra 2016/02/0210, mwN). Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 u.a., mwN). Abgesehen davon, dass im Zulässigkeitsvorbringen nicht die Relevanz der unbestimmt behaupteten Verfahrensmängel dargetan wird, finden sich in den (wie ausgeführt für die Beurteilung der Zulässigkeit unbeachtlichen) Revisionsgründen nur Ausführungen zur Rechtsfrage (zu der der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits im Erkenntnis vom 25.4.2018, Ra 2017/06/0101, Stellung genommen hat).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 Es erübrigt sich deshalb, überdies auf den Umstand einzugehen, dass der Revisionswerber im Abschnitt „III.) Beschwerdepunkte“ - abweichend vom Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses - vorbringt, er werde in seinen Rechten verletzt, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach näher genannten Gesetzesstellen bzw. durch die Falschanwendung näher genannter Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 „bestraft zu werden“.
Wien, am 14. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060061.L00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020