Norm
StPO §106 Abs1Rechtssatz
Ein im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend zu machendes subjektives Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der Staatsanwaltschaft (oder der Kriminalpolizei) von der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und auf Ablehnung eines solchen Organs durch einen Verfahrensbeteiligten sieht die StPO nicht vor. Dem Gericht kommt keine Entscheidungskompetenz zu, über die Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000211Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020