RS OGH 2016/12/2 7Bs133/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2016
beobachten
merken

Norm

StPO §106 Abs1
StPO §47 Abs3

Rechtssatz

Ein im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend zu machendes subjektives Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der Staatsanwaltschaft (oder der Kriminalpolizei) von der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und auf Ablehnung eines solchen Organs durch einen Verfahrensbeteiligten sieht die StPO nicht vor. Dem Gericht kommt keine Entscheidungskompetenz zu, über die Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2016:RL0000211

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten