TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/6 VGW-031/066/4083/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z19
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
WLSG §1 Abs1
SPG §82 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 21.02.2019 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 23.01.2019, …, wegen Übertretung des 1. § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), 2. § 1 Abs 1 Z 1 Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG), 3. § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), 4. § 1 Abs 1 Z 1 WLSG und 5. § 1 Abs 1 Z 2 WLSG, nach öffentlicher Verhandlung am 22.11.2019 zu Recht:

I.     Hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort 1040 Wien, D.-straße, die übertretene Norm § 5 Abs 1 StVO, idF , iVm § 99 Abs 1b StVO, idF , und die Sanktionsnorm § 99 Abs 1b StVO, idF , lautet.

II.    Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Im Übrigen wird Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort 1040 Wien, D.-straße, die übertretene Norm § 1 Abs 1 Z 2 WLSG, LGBl für Wien 51/1993, und die Sanktionsnorm § 1 Abs 1 WLSG, LGBl für Wien 51/1993, lautet.

III.   Hinsichtlich Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Im Übrigen wird Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort 1040 Wien, D.-straße, die übertretene Norm § 82 Abs 1 SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 61/2016, und die Sanktionsnorm § 82 Abs 1 Satz 1 SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 61/2016, lautet.

IV.    Hinsichtlich Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

V.     Hinsichtlich Spruchpunkt 5) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Im Übrigen wird Spruchpunkt 5) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm § 1 Abs 1 Z 1 WLSG, LGBl für Wien 51/1993, und die Sanktionsnorm § 1 Abs 1 WLSG, LGBl für Wien 51/1993, lautet.

VI.    Für die Vorhaft am 25.04.2018, von 18.20 Uhr bis 18.38 Uhr (18 Minuten) wird der Betrag von € 1,25 auf die zu Spruchpunkt II. verhängte Strafe angerechnet.

VII.   Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

VIII. Der Beschwerdeführer hat nach § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

IX.    Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahren und Vorbringen

1.     Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (ON0-1):

„1)

Sie haben am 25.04.2018 um 18:15 Uhr in 1050 Wien, D.-straße, stadteinwärts, ein Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

2)

Sie haben am 25.04.2018 um 18:15 Uhr in 1050 Wien, D.-straße, durch das laute Schreien der Worte „Grüß Gott Kiwara du stehst im Weg“ und dadurch dass sie durch lautes Schreien ihren Unmut über die Amtshandlung kundgetan haben diese lautstark schreiend als Polizeiwillkür bezeichnet haben ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

3)

Sie haben sich am 25.04.2018 um 18:28 Uhr in 1050 Wien, D.-straße, durch das beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten, in dem Sie Ihren Körper anspannten und damit vor dem EB eine aggressive Grundhaltung einnahmen und vor dem Gesicht des einschreitenden EB mit den Händen gestikuliert haben.

4)

Sie haben am 25.04.2018 um 19:10 Uhr in 1050 Wien, E.-Gasse, in der Polizeiinspektion, während der amtsärztlichen Untersuchung durch das laute Schreien der Worte „Arschloch Kiwara“ den öffentlichen Anstand verletzt.

5)

Sie haben sich am 25.04.2018, um 19:35 Uhr in Wien 5., E.-Gasse, lautstark schreiend, im leichten Knie- und Hüftknick, mit abgewinkelten Armen und den Mittelfinger in Richtung Polizeiinspektion zeigend vor die Polizeiinspektion gestellt und dadurch den öffentlichen

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2.

§ 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

3.

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.

4.

§ 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

5.

§ 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

15 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 1b StVO

2. € 400,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 1 Abs. 1 WLSG

3. € 500,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

4. € 400,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 1 Abs. 1 WLSG

5. € 400,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 1 Abs. 1 WLSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Für die Vorhaft am 28.12.2018, von 18.20 Uhr bis 18.38 Uhr, das sind 18 Minuten, wird der Betrag von 45 Cent auf die zu Punkt 3 verhängte Strafe angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 320,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Gleichzeitig werden Ihnen Kosten von € 792,00 für die Honorarnote- Forensisches Labor- als Gebühren gem. § 5a Abs. 2 StVO, i.V.m. § 24 Gebührenanspruchsgesetz vorgeschrieben, bzw. gem. § 64 Abs. 3 VStG i.V.m. § 76 AVG Vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 4.311,55“

2.     Dagegen erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde. Vorgebracht wurde insbesondere, aus advokatorischer Vorsicht werde bestritten, dass der BF in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gewesen sei; ihm liege kein entsprechendes Gutachten vor. Er habe nicht „Grüß Gott Kiwara du stehst im Weg“, sondern „Hallo, Sie versperren hier den ganzen Weg, wie komme ich denn da vorbei?“ gesagt; auch bei sehr lauter Wiedergabe sei nicht nachvollziehbar, dass Passanten erschreckt worden seien. Der BF habe sich auch nicht aggressiv verhalten, sondern vom Beamten wissen wollen, warum er so behandelt wurde. Der BF habe auch während der amtsärztlichen Untersuchung nicht „Arschloch Kiwara“ geschrieen. Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses erschöpfe sich in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhalts, sodass es dem BF nicht möglich sei, Beweise anzubieten; der BF habe aber nicht lautstark geschrieen und sich nicht im leichten Knie- und Hüftknick mit abgewinkelten Armen und den Mittelfinger in Richtung der Polizeiinspektion zeigend vor die Polizeiinspektion gestellt. Die Geldstrafen entsprächen fast dem vierfachen Nettoeinkommen des BF und seien zu hoch. Der BF beantragte eine öffentliche Verhandlung sowie das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu den BF abzumahnen, in eventu die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen. Zum Beweis wurden die Einvernahme des BF sowie dessen Freundin beantragt und Fotos vom Tatort zur Tatzeit vorgelegt sowie die Vorlage von Einkommensnachweisen zum BF angekündigt (ON0-2).

3.     Mit Nachricht vom 02.04.2019 übermittelte das Verwaltungsgericht dem BF wesentliche Bestandteile der Akte der belangten Behörde (Blutuntersuchung durch DI Dr F.; Nachtragsgutachten der Amtsärztin Dr G.; Niederschrift über die Vernehmung des BF am 10.08.2018, in der die Übergabe des Gutachtens und des Laborbefunds dokumentiert wurde) zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme (ON2).

4.     Mit Stellungnahme vom 11.04.2019 brachte der BF insb vor, der letzte Suchmittelkonsum habe mindestens eine Woche vor dem Vorfall stattgefunden, die in der Analyse ausgewiesenen Werte seien für ihn nicht nachvollziehbar. Die Blutproben müssten vertauscht oder verunreinigt worden sein (ON5).

5.     Am 22.11.2019 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Der BF nahm mit seinem Vertreter (BFV) teil, ebenso die belangte Behörde (ON14, 1). Der BF wurde als Beschuldigter einvernommen, dessen Freundin Fr H., die Amtsärztin Dr G., die den BF untersucht hatte, DI Dr F., der die Laboruntersuchung der Blutprobe des BF durchgeführt hatte, und Mjr K., der die Amtshandlung durchgeführt hatte, bei der es zu den hier angelasteten Vorfällen gekommen war, wurden als Zeugen befragt (ON14, 3ff).

Der BF brachte insb vor, die Vormerkungen hätten mit dem aktuellen Fall nichts zu tun. Es gehe um das Versperren eines Fahrradweges durch ein Polizeifahrzeug, das auch ohne Behinderung des Fahrradverkehrs abgestellt werden hätte können. Die Vorgehensweise sei insgesamt schikanös. Aus der – äußerst untypischen – begleitenden Beobachtung des BF nach dem Verlassen der Polizeiinspektion ergebe sich, dass sich die Amtshandlung va gegen die Person des BF gerichtet habe. Dass der BF die Fahrt mit dem Fahrrad fortsetzen habe dürfen, stehe im Widerspruch zum Gutachten LPD-Akt, AS15f. Aus K.s hohem Dienstgrad in jungen Jahren ergebe sich eine gewisse Übermotivation und Überheblichkeit, was dazu geführt habe, dass der sich als Radfahrer aufregende BF die ganze Palette abbekommen habe. G. und K. hätten sich beim Betreten des Gerichtsgebäudes angeregt unterhalten. Das Suchtgift-Delikt sei als bloßer Glückstreffer zustande gekommen, dessen Feststellung sei eine äußerst bedenkliche Vorgehensweise zugrunde gelegen. Die zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat habe H. begangen, nicht der BF (ON14, 2f und 15).

Die belangte Behörde brachte insb vor, der BF habe sich auch in der Befragung einige Zeit nach dem Vorfall unkooperativ verhalten. Die Beobachtung nach dem Verlassen der PI sei nicht untypisch, insb wenn der Vorfall weiteres nicht erwünschtes Verhalten, etwa iZm vor der PI abgestellten Dienstfahrzeugen, möglich erscheinen lasse. Die Weiterfahrt sei dem BF nicht gestattet worden (ON14, 2f und 15).

6.     Dem angefochtenen Straferkenntnis waren insb folgende Verfahrensschritte vorausgegangen:

?   Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.06.2018: die Anlastung zu Punkt 5) dieser Aufforderung zur Rechtfertigung lautete: „Sie haben sich am 25.04.2018, um 19.35 Uhr in Wien 5., E.-Gasse, lautstark schreiend, im leichten Knie- und Hüftknick, mit abgewinkelten Armen und den Mittelfinger in Richtung Polizeiinspektion zeigend vor die Polizeiinspektion gestellt und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt“ (LPD-Akt, AS37ff);

?   Vernehmung des BF als Beschuldigter am 10.08.2018: im Zuge dieser Vernehmung wurden dem BF Gutachten und Laborbefund zur Einsicht übergeben (LPD-Akt, AS41ff);

?   Stellungnahme der Amtsärztin Dr G. vom 21.08.2018 (LPD-Akt, AS46);

?   Stellungnahme Mjr K. vom 26.09.2018 (LPD-Akt, AS48f);

?   Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.10.2018 (LPD-Akt, AS49ff);

?   Stellungnahme des BF vom 29.10.2018 (LPD-Akt, AS52ff).

II.    Feststellungen

7.     Am 25.04.2018, 18.15 Uhr, war die D.-straße im Bereich … (Kreuzung L.-gasse) für den Kraftfahrzeugverkehr eine Einbahnstraße, die nur in Fahrtrichtung stadtauswärts befahren werden durfte. Für den Fahrradverkehr gab es einen Radweg auch in Fahrtrichtung stadteinwärts (ON0-2, ./1 und ./2; Abb1, www.google.at/maps; unbestritten). Dieser Bereich der D.-straße liegt im 4. Bezirk (1040 Wien).

Abb1: Kreuzung 1040 Wien, D.-straße / L.-gasse (Blickrichtung stadteinwärts)

Foto – nicht anonymisierbar

Quelle: https://www.google.at/maps/

8.     Am 25.04.2018, 18.15 Uhr, war ein Blaulichtfahrzeug der Polizei im Bereich der Kreuzung 1040 Wien, D.-straße / L.-gasse, so abgestellt, dass dadurch der dort befindliche Radweg in Fahrtrichtung stadteinwärts blockiert war; das Fahrzeug war von K. abgestellt worden (ON14, 10; ON0-2, 3 und ./1 und ./2; unbestritten). Radfahrer, die in diese Richtung fahren wollten, konnten am Einsatzfahrzeug nur vorbei, indem sie den Radweg verließen. Das war entweder über den unmittelbar angrenzenden Bereich der L.-gasse (vor dem Einsatzfahrzeug) oder durch Vorbeifahren hinter dem Einsatzfahrzeug möglich. Auch das Vorbeifahren hinter dem Einsatzfahrzeug war nicht ohne Verlassen des Radwegs möglich. Es konnte hinter dem Einsatzfahrzeug vorbeigefahren werden, ohne den Fahrbahnbereich zu benützen, der vom die D.-straße stadtauswärts fahrenden Kfz-Verkehr benützt wurde (ON14, 10; ON0-2, 3 und ./1 und insb ./2).

9.     Am 25.04.2018, 18.15 Uhr, fuhr der BF mit dem Fahrrad in 1040 Wien, D.-straße, auf dem dort befindlichen Radweg in Fahrtrichtung stadteinwärts. Als der BF das Fahrrad lenkte, befand er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (LPD-Akt, AS11ff, insb AS16 und AS23ff und AS34f; ON14, 6ff und 8f). Seine Freundin, Fr M. H., fuhr vor ihm. H. fuhr an dem am Radweg abgestellten Polizeifahrzeug vorbei (ON0-2; ON14, 4; ON14, 13; LPD-Akt, AS53; unbestritten). Der BF fuhr nicht am Polizeifahrzeug vorbei, sondern hielt vor diesem an und rief laut: „Grüß Gott Kiwara [allenfalls: Kibara], du stehst im Weg“ (LPD-Akt, AS1 und AS48 iVm ON14, 10; vgl auch LPD-Akt, AS34).

10.    K. forderte den BF zur Ausweisleistung auf. Der BF konnte nur eine Bankomatkarte, einen Blutspenderausweis und eine e-card vorweisen, sodass zunächst seine Identität nicht feststellbar war und um 18.20 Uhr die Festnahme des BF nach § 35 Abs 1 VStG erfolgte (die Festnahme wurde um 18.38 Uhr beendet, nachdem die Identität des BF festgestellt worden war). In weiterer Folge beschwerte sich der BF über die Amtshandlung, indem er diese laut schreiend als Polizeiwillkür bezeichnete und immer wieder versuchte, K.s Anweisungen durch Schreien zu übertönen. Deshalb forderte K. den BF auf, das aggressive Verhalten einzustellen, sonst käme es zu einer Anzeige. Der BF beendete dieses Verhalten jedoch nicht, sondern spannte seinen Körper an, schrie noch lauter und hantierte mit seinen Händen vor K.s Gesicht (LPD-Akt, AS1 und AS48; ON14, 10).

11.    Weil die Bindehäute und Pupillen des BF gerötet bzw auffällig waren, wurde der BF der Amtsärztin zur Untersuchung vorgeführt (ON14, 4 und 10; LPD-Akt, AS3 und AS13ff und AS48). Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wurden ua ein Harntest und eine Blutabnahme durchgeführt. Hinweise auf ein Vertauschen, eine Manipulation oder eine sonst falsche Behandlung der abgenommenen Proben kamen nicht hervor (ON14, 5f; ON14, 8f). Während der Untersuchung verhielt sich der BF insgesamt nicht kooperativ, teilweise schrie er, dies auch ohne Zusammenhang mit der ihm Schmerzen bereitenden Blutabnahme, und rief „Arschloch Kiwara“ (ON14, 11; LPD-Akt, AS8 und AS13ff und AS34 und AS46 und AS48R). Im Verfahren kam nicht mit ausreichender Sicherheit hervor, dass andere als die an der Amtshandlung beteiligten Personen die Möglichkeit hatten, das Verhalten des BF wahrzunehmen (ON14, 7 und 11).

12.    Nachdem der BF die Polizeiinspektion verlassen hatte, zeigte er schreiend den Mittelfinger in Richtung Polizeiinspektion. Dieses Verhalten erregte bei Passanten und Anwohnern Ärgernis, was durch entgeistertes Hinsehen zum Ausdruck gebracht wurde (ON14, 11; LPD-Akt, AS8 und AS48R).

13.    Für die Laboruntersuchung der am 25.04.2018 vom BF genommenen Proben wurden Sachverständigengebühren von € 792,-- zugesprochen (LPD-Akt, AS29f und AS33 und AS26ff).

14.    Im Tatzeitpunkt lagen zum BF mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, ua Vormerkungen wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO, § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO, § 82 Abs 1 SPG, § 1 Abs 1 Z 1 WLSG und § 1 Abs 1 Z 2 WLSG (LPD-Akt, AS60 und AS60R).

15.    Der BF erwirtschaftet ein monatliches Einkommen von € 1 400,-- bis € 1 600,-- (netto) aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit …, verfügt über kein Vermögen und hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, wobei er für eines dieser Kinder monatlich € 250,-- zu bezahlen hat (ON14, 3; ON1-2).

III.   Beweiswürdigung

16.    Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde, die vom BF vorgelegten Dokumente, Abfragen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des BF, Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug des BF und in das Zentrale Melderegister, Einsichtnahme in die Akte VStV/…, die von der belangten Behörde zum BF wegen einer anderen Anlastung geführte wurde, Einsichtnahme in den Online-Stadtplan www.wien.gv.at/stadtplan und in www.google.com/maps sowie Befragung des BF als Beschuldigter sowie dessen Freundin (Fr M. H.), des am Vorfall beteiligten Polizisten Mjr K., der die amtsärztliche Untersuchung des BF durchführenden Dr G. und des die Laboruntersuchung der Körperproben durchführenden DI Dr F. als Zeugen in der öffentlichen Verhandlung am 22.11.2019.

17.    Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Dazu sind im einzelnen folgende Erwägungen festzuhalten:

18.    Die Feststellungen zu den Verhältnissen am Tatort zur Tatzeit (Straßenzug, Radweg) ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Online-Stadtplan; deren Ergebnisse wurden durch das Beschwerdevorbringen und die der Beschwerde beiliegenden Fotos bestätigt und blieben auch sonst unbestritten. Dass der im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 1), 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatort angelastete Bereich der D.-straße (…) im 4. Bezirk liegt, ergibt sich ebenfalls aus dem Online-Stadtplan.

19.    Die Feststellungen zum auf dem Radweg abgestellten Polizeifahrzeug ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den der Beschwerde beiliegenden Fotos, die vom die Amtshandlung führenden Polizisten bestätigt wurden. Die Feststellungen zu den Möglichkeiten der auf dem stadteinwärts führenden Radweg fahrenden Radfahrer, am Polizeifahrzeug vorbeizufahren, ergeben sich aus den der Beschwerde beiliegenden Fotos in Verbindung mit der Einsichtnahme in den Online-Stadtplan. Auf einen anderen Sachverhalt hinweisende Beweismittel kamen nicht hervor. Die Feststellung, dass das Vorbeifahren hinter dem Einsatzfahrzeug möglich war, ohne den Fahrbahnbereich zu benützen, der vom die D.-straße stadtauswärts fahrenden Kfz-Verkehr benütz wurde, ergibt sich insb aus dem Foto ON0-2, ./2, auf dem der Verlauf der Randsteine im maßgeblichen Bereich gut zu erkennen ist.

20.    Dass der BF zur Tatzeit am Tatort ein Fahrrad lenkte und dabei hinter der ebenfalls ein Fahrrad lenkenden H. fuhr, dass H. am abgestellten Polizeifahrzeug vorbeifuhr und der BF vor diesem anhielt, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Angaben des BF und H.s. Gegenteilige Beweisergebnisse kamen im Verfahren nicht hervor.

21.    Die Feststellungen zu den vom BF nach dem Anhalten gemachten Äußerungen und gesetzten Verhaltensweisen ergeben sich vor allem aus den diesbezüglichen Angaben K.s in dessen Befragung durch das Gericht, in der Anzeige und in dessen Stellungnahme (ON14, 10ff; LPD-Akt, AS1ff und AS48). In diesem Zusammenhang sind folgende Erwägungen maßgeblich:

K. machte seine Angaben in der öffentlichen Verhandlung ohne Zögern und ohne ausweichende Formulierungen und überdies unter Verwendung eigener, offensichtlich typischer, teilweise auch beruflich geprägter Sprachmuster, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine eingeübte oder (etwa mit Dr G.; s dazu unten) abgesprochene Aussage ergaben.

Wenn der BF vorbringt, K.s Darstellung des Vorfalls in der Verhandlung sei „wesentlich kleiner“ als in der Anzeige gewesen, so ist ihm insoweit zuzustimmen, als K. die angelasteten Tathandlungen in der Verhandlung weniger detailreich und weniger intensiv schilderte als dies insb in der Anzeige (LPD-Akt, AS1ff), aber auch noch in seiner etwa fünf Monate später abgegebenen Stellungnahme (LPD-Akt, AS48) der Fall war. So gab K. vor Gericht etwa an, er könne sich nicht mehr erinnern, was der BF (beim Anhalten vor dem Polizeifahrzeug) genau gesagt habe, er glaube aber, er habe es in der Anzeige festgehalten (ON14, 10); im Zusammenhang mit der zu Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Äußerung des BF gab K. nicht die angelastete Äußerung wieder, sondern sagte, es habe „mehrere Unmutsäußerungen [gegeben], zB. Wappler oder warum wir ihn die ganze Zeit sekkieren“ (ON14, 11). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass diese abgemilderte Schilderung weder auf eine wahrheitswidrige Aussage in der Verhandlung noch auf wahrheitswidrige Angaben in der Anzeige und/oder der Stellungnahme hindeutet. Vielmehr erscheint die in der Verhandlung abgemilderte Schilderung K.s gerade als Hinweis auf dessen Bemühen um erlebnisbasierte Angaben, denn:

?   Die von K. in der Befragung durch das Gericht gemachten Angaben stehen in widerspruchsfreiem, schlüssigem Zusammenhang mit den von ihm früher im Verfahren gemachten Angaben (Anzeige LPD-Akt, AS1ff; Stellungnahme LPD-Akt, AS48).

?   Die – tatsächlich vorhandenen Abweichungen – bewirken keine logischen Widersprüche oder Unschlüssigkeiten, sondern betreffen lediglich den Detailreichtum der Schilderung und die Intensität des geschilderten Vorfalls. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Zeuge im Zeitpunkt seiner Befragung durch das Gericht – mehr als 1,5 Jahre nach dem Vorfall und der am Tag des Vorfalls von ihm verfassten Anzeige – weniger detailreich an den Vorfall erinnern konnte. Vor diesem Hintergrund ist K.s weniger intensive Schilderung des Vorfalls in der Befragung durch das Gericht gerade ein Hinweis auf dessen Bemühen, seine Wahrnehmungen korrekt wiederzugeben und den BF nicht wahrheitswidrig zu belasten. Dementsprechend geht das Gericht auch nicht davon aus, K. habe den BF in der Anzeige (und in der Stellungnahme) wahrheitswidrig belasten wollen.

?   Der BF brachte vor, aus K.s hohem Dienstgrad in jungen Jahren ergebe sich eine gewisse Übermotivation und Überheblichkeit, was dazu geführt habe, dass der sich als Radfahrer aufregende BF die ganze Palette abbekommen habe. Dieses Vorbringen entspricht nicht dem Eindruck, den das Gericht aus der Gesamtbetrachtung der Befragung K.s in der Verhandlung und der von diesem zu verantwortenden Teile der Akte der belangten Behörde gewinnen konnte.

?   Der BF brachte vor, beim Betreten des Gerichtsgebäudes (vor der öffentlichen Verhandlung) hätten sich G. und K. angeregt unterhalten. Das Gericht kann dieses Vorbringen nur dann nachvollziehen, wenn davon ausgegangen wird, dass der BF damit nahelegen wollte, G. und K. könnten ihre Aussagen vor Gericht abgesprochen und/oder schon auf die Dokumentation im Akt der belangten Behörde gemeinsam zum Nachteil des BF eingewilligt haben. Das Gericht geht nicht von einem solchen Zusammenwirken G.s und K.s aus. Die Unterhaltung beim Betreten des Gerichtsgebäudes zwischen zwei einander jedenfalls dienstlich bekannten Personen (vgl ON14, 7) ist für sich genommen kein ausreichender Hinweis. Darüber hinaus machten G. und K. ihre Angaben gegenüber dem Gericht unter Verwendung deutlich voneinander abweichende, offensichtlich jeweils typischer Sprachmuster, sodass sich auch in diesem Zusammenhang kein Hinweis auf eine abgesprochene Aussage ergab. Außerdem bestätigte G. weder die von K. noch die von ihr selbst zu verantwortenden Dokumentationen im Akt der belangten Behörde, sondern gab nachvollziehbar an, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können (s dazu unten).

Demgegenüber ergaben sich im konkreten Zusammenhang Hinweise, die maßgebliche Zweifel daran begründen, dass die Angaben des BF und H.s den tatsächlichen Geschehnissen entsprachen. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere aus folgenden Erwägungen:

?   In den Angaben des BF und in gewissem Ausmaß auch in jenen der Zeugin H. zeigte sich die Tendenz, allfälliges Fehlverhalten der Polizei und für sie einschreitender Personen intensiv zu erleben und für erforderlich gehaltene Kritik mit Intensität zum Ausdruck zu bringen, und zugleich die Auseinandersetzung mit eigenem Verhalten als nicht sachgerecht zu betrachten.

Besonders anschaulich kam diese Tendenz im Zusammenhang mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses (Lenken eines Fahrrads in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand) hervor: Der BF konnte zwar seine Beeinträchtigung durch Suchtgift nur pauschal bestreiten, ohne entsprechende Beweise anzubieten (ON0-2, 2f; ON2, 2), und räumte schließlich – hinsichtlich des Harntests – auch ausdrücklich ein, er habe keinen Hinweis auf eine Manipulation oder sonst falsche Behandlung seines Teststreifens (ON14, 6). Dennoch kam während des gesamten Verfahrens kein Hinweis auf das tatsächliche Stattfinden einer kritischen Reflexion im Hinblick auf das – durch entsprechende Untersuchungsergebnisse zumindest indizierte – Lenken eines Fahrrads in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand hervor. Vielmehr brachte der BF im Verfahren zum Ausdruck, er betrachte die Prüfung des diesbezüglichen Verdachts durch die Polizei als Lappalie (LPD-Akt, AS42).

?   Über das eben genannte Beispiel hinaus zeigte sich diese Tendenz als durchgängiges Thema hinter den Angaben des BF und H.s.

?   So stellte der BF seiner Befragung durch das Gericht auf eigenen Wunsch hin allgemeine Ausführungen zu Verhalten und Einstellung der Polizei voran: Wenn er mit der Polizei zu tun habe, werde im Computer nachgesehen, dann heiße es, er schreie herum, dann „kriege [er] es ab“. Er habe sich erkundigt, bei festgestellter Beeinträchtigung müsse der Schlüssel abgenommen werden. Er bemerke bei der Polizei die Einstellung, „wir sind die Polizei, wir haben es nicht nötig, was wir sagen, stimmt“ (ON14, 3f).

?   Auch zum konkreten Vorfall brachte der BF im Ergebnis vor, nicht er habe sich falsch verhalten, sondern die Polizei: Das Polizeifahrzeug habe den Radweg blockiert, man könne erwarten, dass die Polizei ihre Arbeit ordentlich mache, was hier nicht der Fall gewesen sei (ON14, 4; LPD-Akt, AS42), auf seine Fragen habe er keine Antwort bekommen (ON14, 4; LPD-Akt, AS53), die Körperhaltung, in der K. auf den BF zugekommen sei, habe H. dazu bewogen, sich schützend vor den BF zu stellen (AS14, 4 und 13), die Polizei (nicht der BF) sei aggressiv gewesen (ON14, 13; LPD-Akt, AS42), es sei der Polizist gewesen, der dem BF zu nahe gekommen sei (ON14, 5), in den Akten stehe teilweise, der BF habe „Kiwara“ gesagt, teilweise stehe dort aber „Kibara“ (ON14, 5), die Amtsärztin sei unfreundlich und voreingenommen gewesen und habe die Tests nicht oft genug (Finger-Finger- und Finger-Nase-Test) bzw falsch (Gehen entlang einer tatsächlich nicht vorhandenen Linie) und die Blutabnahme unsachgemäß durchgeführt, wodurch ihm starke Schmerzen verursacht worden seien (ON14, 5; LPD-Akt, AS42 und AS54), er sei abschätzig behandelt und beleidigt worden (ON14, 5; LPD-Akt, AS54), K. habe zu ihm gesagt, „wenn du glaubwürdig wärst, hätte ich jetzt Angst vor dir“ (ON14, 5), die Freundin des BF sei lüstern angesehen worden (LPD-Akt, AS54), die Polizei beschäftige sich [iZm mit der Untersuchung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift beim Lenken eines Fahrzeugs] mit einer Lappalie, der BF zahle schließlich Steuergeld (LPD-Akt, AS42).

Insgesamt entstand durch die Angaben des BF und H.s in der Verhandlung und im vorangegangenen Verfahren der Eindruck gegenüber der Polizei allgemein kritisch eingestellter Persönlichkeiten. Diese allgemein kritische Einstellung scheint – im Hinblick auf Interaktion mit der Polizei – eine Vermischung der erlebten Emotion mit den erlebten Tatsachen in einer Weise zu bewirken, die einerseits das Trennen der beiden Bereiche schwer möglich macht und andererseits die Bereitschaft zur Selbstreflexion herabsetzt. Zu dieser Prädisposition trat beim BF eine – im Zeitpunkt des Vorfalls gegebene – Beeinträchtigung durch Suchtmittel hinzu. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das subjektive Erleben der tatsächlichen Abläufe in einer Weise beeinflusst war, dass die Wiedergabe der Wahrnehmungen in der Befragung den tatsächlichen Ablauf nicht zutreffend wiedergibt. Aus diesem Eindruck ergaben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit insb jener Teile der Angaben des BF und H.s, die sich auf die Interaktion mit der Polizei bezogen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: Aus den vom BF vorgebrachten Verhaltensweisen der Polizei würde sich mehrfaches durchaus schwerwiegendes Fehlverhalten ergeben (insb mehrfache wahrheitswidrige Belastung des BF in der Anzeige, wahrheitswidrige Angaben zum Nachweis einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel beim BF). Ein objektivierbarer Grund für ein solches Fehlverhalten ist nicht erkennbar; selbst wenn K. sich durch die festgestellte Äußerung des BF zum abgestellten Polizeifahrzeug provoziert gefühlt haben sollte (vgl Angaben des BF in ON14, 5), wovon nicht auszugehen ist (vgl ON14, 11), könnte darin kein nachvollziehbarer Anlass für ein so schwerwiegendes Fehlverhalten erblickt werden. Insgesamt kann das Gericht weder aus den gerichtlichen Befragungen der Beteiligten noch aus den Verfahrensakten Hinweise auf ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten K.s ableiten.

22.    Die Feststellungen zur Ausweisleistung und zur vorübergehenden Festnahme ergeben sich aus der diesbezüglichen Dokumentation im Akt, die nachvollziehbar und schlüssig war. Auch die Aussage H.s, sie glaube, der BF habe sich mit seinem Reisepass ausgewiesen (ON14, 13), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn H. war sich bei diesem Sachverhaltsmerkmal selbst nicht mehr sicher (arg „ich glaube, […]“; ON14, 13); angesichts der inzwischen vergangenen Zeitspanne entspricht das Fehlen eindeutiger Erinnerungen in diesem Punkt dem Erwartbaren. Darüber hinaus ist die Annahme, der BF habe bei dem Vorfall nicht seinen Reisepass mitgeführt, sondern eben andere Ausweise, nachvollziehbar (im Verfahren kamen nicht hervor, dass der BF aufgrund seiner damals aktuellen Pläne erwarten hätte können, einen Reisepass zu benötigen). Die umfassende und eindeutige Aufzählung der vom BF mitgeführten Ausweise in der Anzeige kann daher die diesbezüglichen Feststellungen tragen.

23.    Die Feststellungen zur vorübergehenden Festnahme des BF ergeben sich ebenfalls aus deren Dokumentation in der Anzeige. Im Verfahren kamen keine Gründe hervor, an der Richtigkeit dieser Dokumentation zu zweifeln. Auch der BF bestritt den diesbezüglichen Akteninhalt nicht.

24.    Die Feststellungen zur laut schreiend vorgetragenen Bezeichnung der Amtshandlung als Polizeiwillkür durch den BF und dessen Versuch, K.s Anweisungen durch Schreien zu übertönen, zur erfolgten Abmahnung durch K. sowie zur Fortsetzung des Verhaltens trotz Abmahnung (Anspannen des Körpers, noch lauteres Schreien, Hantieren vor K.s Gesicht) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Anzeige, die durch die gegenüber der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme K.s und dessen Befragung durch das Gericht in der öffentlichen Verhandlung bestätigt wurden. Den diesen Beweismitteln widersprechenden Angaben des BF und H.s wurde aus den oben erläuterten Gründen nicht gefolgt.

25.    Die Feststellungen zur körperlichen Verfasstheit des BF, die zur Vorführung bei der Amtsärztin führte, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige und den Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchung, die K.s Angaben bestätigen.

26.    Die Feststellung, der BF habe sich beim Lenken des Fahrrads in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden, ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten samt Nachtragsgutachten in Verbindung mit dem Gutachten F.s. Beide Gutachten sind in ihrem Ergebnis eindeutig und nachvollziehbar. Hinweise auf ein Vertauschen, eine Manipulation oder eine sonst falsche Behandlung der abgenommenen Proben kamen nicht hervor; der die Laboruntersuchung durchführende Zeuge F. erörterte in seiner Befragung durch das Gericht die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer richtigen Zuordnung der untersuchten Proben und zur Dokumentation allfälliger Abweichungen vorgesehen waren; im konkreten Zusammenhang wurden keine Abweichungen dokumentiert (ON14, 5f; ON14, 8f; LPD-Akt, AS22ff). An diesem Beweisergebnis ändert das Vorbringen des BF, ihm sei die Weiterfahrt mit dem Fahrrad nicht untersagt worden, nichts. Selbst wenn das Untersagen der Weiterfahrt tatsächlich unterblieben sein sollte, würde dies nichts an den Ergebnissen der Untersuchung des BF ändern, sondern allenfalls eine Abweichung des tatsächlichen Vorgehens der Polizei und der Amtsärztin von den diesbezüglichen Vorgaben bewirken.

27.    Die Feststellungen zum Verhalten des BF während der amtsärztlichen Untersuchung ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten und den diesbezüglichen Angaben K.s in der öffentlichen Verhandlung. Dieses Beweisergebnis wird nicht durch die fehlenden Erinnerungen der Amtsärztin an den konkreten Vorfall erschüttert. Denn die Amtsärztin hat seit 2017 etwa 100 Untersuchungen pro Jahr durchgeführt und war dabei öfter mit solchen Verhaltensweisen konfrontiert (ON14, 7). Somit ist nachvollziehbar, dass mehr als 1,5 Jahre nach dem hier maßgeblichen Vorfall keine differenzierbare Erinnerung mehr vorhanden ist. Im Verfahren kam nicht mit ausreichender Sicherheit hervor, dass andere als die an der Amtshandlung beteiligten Personen die Möglichkeit hatten, das Verhalten des BF wahrzunehmen. Denn die Untersuchung fand in einem abgetrennten Raum statt, die an der Amtshandlung beteiligten G. und K. konnten nicht mehr angeben, ob außer dem BF weitere Personen anwesend waren, und G. gab an, das Geschehen in diesem Raum könne von außerhalb nicht wahrgenommen werden (ON14, 7 und 11).

28.    Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem zu Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verhalten ergaben sich aus der entsprechenden Dokumentation in der Anzeige (LPD-Akt, AS8), die in schlüssigem Zusammenhang mit den Angaben K.s in der gerichtlichen Befragung steht (ON14, 11). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die diesbezügliche Dokumentation im Akt der belangten Behörde schlüssig ist. Die angelastete Tathandlung findet sich ausdrücklich in der Anzeige im Feld „Erfassertext“, in der Rubrik „Tatbeschreibung“ wird die angelastete Tat nur der Art nach beschrieben, die genaue Äußerung jedoch nicht nochmals wiederholt. Mit dieser Dokumentation stehen K.s Angaben in der gerichtlichen Befragung in schlüssigem Zusammenhang. Dass K. sich an den Wortlaut der Äußerung des BF nicht mehr erinnerte ist im Hinblick auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit nachvollziehbar. Als in diesem Zusammenhang erfasste Tatzeit wurde 19.10 Uhr geführt, diese Tatzeit wurde dann handschriftlich auf 19.35 Uhr mit dem Zusatz „siehe Sachverhalt“ korrigiert (LPD-Akt, AS8). Um 19.35 Uhr verließ der BF die Polizeiinspektion aber bereits wieder (siehe Anlastung zu Spruchpunkt 5) des angefochtenen Straferkenntnisses und LPD-Akt, AS8 weiter unten). Der BF kann also die angelastete Äußerung jedenfalls nicht um 19.35 Uhr getätigt haben. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde wieder die ursprünglich festgehaltene Tatzeit angelastet, die mit dem zeitlichen Ablauf der übrigen Ereignisse zusammenpasst. Die Angaben des BF, er habe die angelastete Äußerung nicht getätigt (ON14, 5), wurden aus den oben angeführten Gründen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt.

29.    Die Feststellungen zum Verhalten des BF nach dem Verlassen der Polizeiinspektion ergeben sich aus den Angaben K.s in der öffentlichen Verhandlung. Diese stimmen mit der Dokumentation im Akt der belangten Behörde überein. Die Angaben des BF und H.s, nicht der BF, sondern H. habe den Mittelfinger gezeigt (ON14, 6 und 14), wurden aus den oben angeführten Gründen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die angelasteten Vorkommnisse ist das beobachten des BF auch unmittelbar nach dessen Verlassen der Polizeiinspektion weder lebensfremd noch schikanös.

30.    Die Feststellungen zu den für die Laboruntersuchung zugesprochenen Sachverständigengebühren ergeben sich aus der unbestritten gebliebenen Dokumentation im Akt der belangten Behörde.

31.    Die Feststellungen zu den im Tatzeitpunkt vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus entsprechenden Abfragen durch das Gericht.

32.    Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung.

IV.    Rechtliche Beurteilung

33.    Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lauten (auszugsweise):

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

34.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) lauten (auszugsweise):

„§ 1. (1) Wer

1.  den öffentlichen Anstand verletzt oder

2.  ungebührlicherweise störenden Lärm erregt […]

[…] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

35.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten (auszugsweise):

„§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

36.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten (auszugsweise):

„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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