Entscheidungsdatum
20.07.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §27Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Parteien AA GmbH, BB GmbH und CC GmbH, vertreten durch die DD GmbH, Adresse 2, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2019, Zl ***; ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA GmbH, der BB GmbH und der CC GmbH, alle vertreten durch die die DD GmbH, die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie samt Zufahrt in der KG X erteilt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes, in welchem die Versagung der beantragten Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz beantragt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge am 28.11.2019 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von den Antragstellern mehrfach ersucht, mit dem weiteren Verfahren zu zuwarten, bis eine Besprechung mit dem Landesumweltanwalt durchgeführt werden kann.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2020 wurde der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie samt Zufahrt zurückgezogen.
II. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Erteilung einer abfallrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung abgesprochen. Dieser Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wurde im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen.
III. Beweiswürdigung:
Dass die mitbeteiligten Parteien ursprünglich einen Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen/naturschutzrechtlichen Bewilligung eingereicht haben, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Zurückziehung des Antrages ergibt sich aus der E-Mail Nachricht des Vertreters der mitbeteiligten Parteien vom 30.06.2020.
IV. Rechtslage:
„§ 27.
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 13.
Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
V. Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag der mitbeteiligten Parteien ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (zur insofern vergleichbaren Lage vor dem 01.01.2014 vgl VwGH 28.01.1994, 91/17/0700).
Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und die wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in beschwerdegezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2, RZ 42 zu § 13 AVG).
Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die in der Begründung zitierte, verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Bodenaushubdeponie;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.15.1318.7Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020