Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2020Norm
StVO 1960 §59 Abs1 litbRechtssatz
Gemäß § 59 Abs 1 lit b StVO kommt es nicht allein darauf an, dass das Verhalten zu Bestrafungen geführt hat, sondern es genügt, wenn das Verhalten einer Person im Straßenverkehr erkennen lässt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, wie dies bei mehrmaligem Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorliegt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Lenkverbot; Fahrrad; Alkoholisierung; Zurechnungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.355.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020