RS Lvwg 2020/6/25 LVwG-AV-355/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

StVO 1960 §59 Abs1 litb
VStG 1991 §3 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 59 Abs 1 lit b StVO kommt es nicht allein darauf an, dass das Verhalten zu Bestrafungen geführt hat, sondern es genügt, wenn das Verhalten einer Person im Straßenverkehr erkennen lässt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, wie dies bei mehrmaligem Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorliegt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Lenkverbot; Fahrrad; Alkoholisierung; Zurechnungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.355.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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