Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
WRG 1959 §31Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 2020, ***, ***, soweit sie sich gegen den gewässerpolizeilicher Auftrag nach dem WRG 1959 (Spruchteil II) richtet, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der im Spruchteil II. festgelegten Erfüllungsfristen dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge nunmehr bis zu folgenden Terminen zu erfüllen sind:
- Punkt 1: 31. Juli 2020
- Punkt 2: 31. August 2020
- Punkt 3d: 31. August 2020
- Punkt 3e: 15. September 2020
- Punkt 3f: 31. Oktober 2020
II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 59 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 22. April 2020, ***, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) A (in der Folge: der Beschwerdeführer) zu folgenden Maßnahmen:
„I.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie folgende Maßnahmen im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durchzuführen:
1. Gesamtes Betriebsareal (Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen 2 bis 4a-c):
Der Bezirkshauptmannschaft Baden ist vor Durchführung der nachstehend unter Punkt 2 bis 4 a-c, angeführten Maßnahmen ein Nachweis durch einen Befugten über die Standsicherheit der im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke (Hallen und Werkskanal) vorzulegen. Dies ist unbedingt erforderlich, weil aufgrund der Einsturzgefahr der Gebäudeteile und des Werkskanals eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 15.05.2020 festgesetzt.
2. Westlicher Hallenbereich mit bereits eingestürztem Dach (Punkt 3 des Planes zur Begehung am 09.10.2019):
In diesem Bereich sind zahlreiche Abfälle in diversen Behältnissen (z.B. Altöle, Getriebeöle, Batterien, Waschmittel, Motorteile - siehe hiezu auch die im Zuge der Begehung am 09.10.2019 angefertigte Fotodokumentation) unfachgerecht gelagert.
Maßnahme: Die Abfälle sind nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt
3. Ablagerungen und Kontaminationen im unterirdischen Werkskanal
Untersuchungen Schlammschicht im Werkskanal
a) Bevor die Schlammschicht analysiert bzw. im Bedarfsfall entfernt wird, sind jedenfalls die darauf befindlichen Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt.
b) Die Schlammschicht im Werkskanal ist vollflächig durch ein fachkundiges Unternehmen zu untersuchen. Aus fachlicher Sicht erscheint die Ziehung einer Probe je 20 m² als angemessen. Somit ergeben sich insgesamt geschätzt 20 Proben. Die Proben sind insbesondere auf die Parameter Kohlenwasserstoffe und Tenside zu untersuchen. Vom Untersuchungslabor ist ein Rasterplan auszuarbeiten und mit den jeweiligen Belastungen darzustellen und an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu übermitteln.
Als Frist hierfür wird der 26.06.2020 festgesetzt.
c) Aufbauend auf das Kontaminationsbild sind die belasteten Bereiche der Schlammschicht im Werkskanal unter Zugrundelegung der ÖNORM S2088-1 bei Grenzwertüberschreitungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 14.08.2020 festgesetzt.
II.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie folgende Maßnahmen im
Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durchzuführen:
1. Gesamtes Betriebsareal (Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen 2 bis 4a-c):
Der Bezirkshauptmannschaft Baden ist vor Durchführung der nachstehend unter Punkt 2 bis 4 a-c, angeführten Maßnahmen ein Nachweis durch einen Befugten über die Standsicherheit der im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke (Hallen und Werkskanal) vorzulegen. Dies ist unbedingt erforderlich, weil aufgrund der Einsturzgefahr der Gebäudeteile und des Werkskanals eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 15.5.2020 festgesetzt.
2. Westlicher Hallenbereich mit bereits eingestürztem Dach (Punkt 3 des Planes zur Begehung am 09.10.2019):
In diesem Bereich sind zahlreiche grundwassergefährdende Stoffe und Abfälle in diversen Behältnissen (z.B. Altöle, Getriebeöle, Batterien, Waschmittel, Motorteile - siehe hiezu auch die im Zuge der Begehung am 09.10.2019 angefertigte Fotodokumentation) unfachgerecht gelagert.
Maßnahme: Die grundwassergefährdenden Stoffe und Abfälle sind nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt.
3. Ablagerungen und Kontaminationen im unterirdischen Werkskanal
Untersuchungen Schlammschicht im Werkskanal
d) Bevor die Schlammschicht analysiert bzw. im Bedarfsfall entfernt wird, sind jedenfalls die darauf befindlichen grundwassergefährdenden Stoffe und Abfälle ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wird der 12.06.2020 festgesetzt.
e) Die Schlammschicht im Werkskanal ist vollflächig durch ein fachkundiges Unternehmen zu untersuchen. Aus fachlicher Sicht erscheint die Ziehung einer Probe je 20 m² als angemessen. Somit ergeben sich insgesamt geschätzt 20 Proben. Die Proben sind insbesondere auf die Parameter Kohlenwasserstoffe und Tenside zu untersuchen. Vom Untersuchungslabor ist ein Rasterplan auszuarbeiten und mit den jeweiligen Belastungen darzustellen und an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu übermitteln.
Als Frist hierfür wird der 26.06.2020 festgesetzt.
f) Aufbauend auf das Kontaminationsbild sind die belasteten Bereiche der Schlammschicht im Werkskanal unter Zugrundelegung der ÖNORM S2088-1 bei Grenzwertüberschreitungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen.
Der Nachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.
Als Frist hierfür wir der 14.08.2020 festgesetzt.“
Spruchteil I stützte die belangte Behörde auf das AWG 2002, Spruchteil II auf § 31 Abs. 3 WRG 1959.
In der Begründung finden sich Feststellungen und rechtliche Erwägungen; zu den festgelegten Fristen äußert sich die belangte Behörde nicht.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der mit dem angeführten Bescheid festgelegten Erfüllungsfristen wie oben im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt. Begründend wird dargelegt, dass im Hallenbereich über dem betroffenen Werkskanal Einsturzgefahr herrsche und erst ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden müsse, was auf Grund eines Rechtsstreites (mit einer namentlich genannten Person) auf Schwierigkeiten stoße. Daher seien derzeit auch keine Arbeiten am und im ehemaligen Werkskanal möglich.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde und legte den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Auf Grund der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Gerichts sind zur Entscheidung in dieser Angelegenheit zwei verschiedene Richter zuständig, da die Geschäftsverteilung auf die jeweils zur Anwendung gelangenden Gesetzesmaterien abstellt.
Das Gericht holte in der Folge eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen B ein, worin dieser darauf hinwies, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fristen aus fachlicher Sicht nicht wesentlich von den ursprünglich vorgeschriebenen unterschieden; da das Thema „Standsicherheit“ und damit Zugänglichkeit des Areals noch nicht geklärt sei, seien Verzögerungen verständlich. Überdies bestehe der gegenwärtige Zustand vermutlich seit vielen Jahren. Es könne daher aus wasserbautechnischer Sicht den begehrten Fristen zugestimmt werden.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(…)
AVG
§ 59. (…)
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Begehren auf Abänderung des in Rede stehenden Bescheides als Beschwerde qualifiziert hat. Das Gericht hat daher darüber zu entscheiden.
Aus den oben erwähnten Gründen der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich bezieht sich die vorliegende Entscheidung auf die Beschwerde nur soweit sich diese gegen den wasserrechtlichen Ausspruch des angefochtenen Bescheides wendet.
Auf Grund des eindeutigen Inhalts des Anbringens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser nur die Fristsetzung durch die belangte Behörde bekämpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst und die gerichtliche Entscheidungsbefugnis (§ 27 VwGVG) auf die Prüfung der Angemessenheit der Fristen (und deren Neufeststetzung) beschränkt ist (VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 06.11.2003, 2003/07/0129; 19.05.1994, 92/07/0067) hat die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben.
Bei der dem Gericht nun obliegenden Bemessung der Erfüllungsfristen hat dieses vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen (anzumerken ist, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hatte). Eine Bestätigung einer bereits abgelaufenen Frist wäre demgegenüber rechtswidrig (vgl. VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Bei Übertragung der von der belangten Behörde (ausgehend vom Zeitpunkt ihrer Entscheidung) festgesetzten – und dementsprechend wohl für angemessen erachteten - Zeiträume auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt resultieren bereits in etwa die vom Beschwerdeführer begehrten Termine, denen auch der wasserbautechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht in seiner Äußerung gegenüber dem Gericht nicht entgegengetreten ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die ihm nun spruchgemäß eingeräumten Firsten selbst begehrt hat, sie also offenkundig selber– unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände - für ausreichend findet, ist auch mit Blick auf das Recht des Beschwerdeführers, nicht durch unverhältnismäßig kurze Fristen belastet zu werden, von einer Angemessenheit der Fristsetzung auszugehen.
Im übrigen hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die aufgetragenen Maßnahmen bei der - angesichts des öffentlichen Interesses am Gewässerschutz - gebotenen Anspannung aller Kräfte bis zu den nun vorgeschriebenen Terminen bewerkstelligen lassen. Demgegenüber ist die Notwendigkeit kürzerer Fristen im Hinblick auf die von der belangten Behörde gepflogenen Vorgangsweise und die zustimmende Äußerung des Amtssachverständigen nicht zu erkennen.
Dem Beschwerdebegehren war daher Folge zu geben.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, bedurfte es im Gegenstand nicht.
Eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es dabei doch um die Anwendung einer durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Fristverlängerung; Erfüllungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.603.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020