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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des (1963 geborenen) A G, vertreten durch Dr. Stefan Kovacsevich, Rechtsanwalt in Wien III, Jacquingasse 35, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Dezember 1994, Zl. IV-616.306/FrB/94, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 15. Oktober 1994, eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Oktober 1994, begehrte der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG für die Dauer eines Jahres.
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.
Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner ständigen Rechtsprechung an, daß die Frist des § 36 Abs. 2 FrG mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde am 19. Oktober 1994 eingelangt. Da somit jener Zeitraum jedenfalls bereits abgelaufen ist, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377 mwN).
Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu stellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigten. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weshalb ihm die belangte Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat: Die belangte Behörde hat sich mit dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers, es hätte sich seit Erlassung des seinen Antrag gemäß § 54 FrG abweisenden Bescheides vom 28. April 1994 die Situation in Somalia derart verschlechtert, daß seine Abschiebung dorthin infolge der Kämpfe im gesamten Land gleichsam automatisch eine Todesgefahr bewirke, nicht auseinandergesetzt. Auch wurde nicht nachvollziehbar begründet, warum die faktische Möglichkeit einer Abschiebung gegeben sein soll.
Schlagworte
Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210842.X00Im RIS seit
11.07.2001