Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Bei der dem VwG obliegenden Bemessung der Erfüllungsfristen ist vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und ist damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Fristverlängerung; Erfüllungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.603.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020