RS Lvwg 2020/6/29 LVwG-AV-603/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

WRG 1959 §31
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Bei der dem VwG obliegenden Bemessung der Erfüllungsfristen ist vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und ist damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Fristverlängerung; Erfüllungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.603.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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