RS Lvwg 2020/6/29 LVwG-AV-603/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

WRG 1959 §31
AVG 1991 §59 Abs2

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (vgl 2003/07/0129; 92/07/0067) hat die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Fristverlängerung; Erfüllungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.603.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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