Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (vgl 2003/07/0129; 92/07/0067) hat die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Fristverlängerung; Erfüllungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.603.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020