Entscheidungsdatum
23.07.2020Norm
BAO §279Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die
Richterin HR Dr.Grassinger über die Beschwerde von Herrn A ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09. 09. 2019, DVR Nr.: ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Rechtsstufe vom 19.06.2019, Rechnungs-Nr.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (nach dem
NÖ Bestattungsgesetz 2007 iVm der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Marktgemeinde ***) keine Folge gegeben und die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, wie folgt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09. 09. 2019, DVR Nr.: ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde erster Rechtsstufe vom 19.06.2019, Rechnungs-Nr.: ***, betreffend die Vorschreibung einer Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 iVm der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Marktgemeinde
***) die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG9 IvM
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 19.06.2019, Rechnungs-Nr.: ***, erfolgte gegenüber dem Einschreiter die Vorschreibung einer Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 iVm der Friedhofsgebührenordnung für Friedhöfe der Marktgemeinde ***).
Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 24.06.2019 zugestellt.
Mit am 25.06. 2019, somit fristgerecht, eingebrachtem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen diesen Abgabenbescheid Berufung erhoben und ein inhaltliches Vorbringen erstattet.
Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde
*** in der Sitzung vom 05. September 2019 behandelt.
Unter Tagesordnungspunkt 6. (laut Tagesordnung bezeichnet mit: „Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Abgabenbehörde I. Instanz vom 19.06.2019. betreffend die Vorschreibung einer Grabverlängerungsgebühr; Berufungsentscheidung“) ist im Sitzungsprotokoll
vom 05. September 2019 unter „VERLAUF DER SITZUNG“ dazu Folgendes festgehalten:
„Pkt: 6: Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 wurde Herrn A, ***, ***, Rechnungsnr.: *** die Grabverlängerungsgebühr für das Familiengrab Nr. ***, Friedhof ***, in Höhe von EUR 450,00, zahlbar bis 31.12.2019, für weitere 10 Jahre, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat Herr A mit Schreiben vom 25. Juni 2019, eingelangt am 26. Juni 2019, tituliert als Einspruch, Berufung erhoben. Unter anderem begründet er seine Berufung damit, dass derzeit nur seine Eltern in diesem Grab beerdigt wurden und er nicht die Absicht hätte. ebenfalls in diesem Grab seine letzte Ruhestätte zu finden und ersucht um Reduktion dieser Grabstellenverlängerungsgebühr auf EUR 330,00.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, stellt C den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der Gemeindevorstand genehmigt einstimmig diesen Antrag.“
Auf Grund dieses Beschlusses wurde die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde
*** vom 09. 09. 2019, DVR Nr.: ***, gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen.
Der Spruch dieses Bescheides lautet:
„Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“
In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt:
„1
Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 ist dem Berufungswerber als Benützungsberechtigtem für die Verlängerung des Benützungsrechtes an der Grabstelle „*** Grab ***“ die Zahlung einer Grabverlängerungsgebühr von EUR 450.00 zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Die rechtzeitig erhobene Berufung, bezeichnet als Einspruch, richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der zur Zahlung vorgeschriebenen Grabverlängerungsgebühr.
Der Berufungswerber bringt dazu von dass nur sein Vater und seine Mutter im gegenständlichen Grab beerdigt seien; begehrt dazu die Herabsetzung der Grabverlängerungsgebühr auf EUR 330,00.
2
Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist dazu zu entnehmen. dass die gegenständliche Grabstelle eine Erdgrabstelle für 4 Leichen und Urnen gemäß § 2 Abs 1 lit a Z 2 der Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vom 20. September 2016 ist.
Gemäß § 3 Abs 1 leg.cit. iVm mit dieser Bestimmung ist für ein derartiges Grab eine Verlängerungsgebühr von EUR 450.00 zu entrichten.
Die Höhe dieser Gebühr richtet sich allein nach der Auslegung der Grabstelle; ist unabhängig davon, wie viele Leichen oder Urnen tatsächlich in einem Grab bestattet sind.
3
Die derzeitige Überlassung des Benützungsrechtes an dieser Grabstelle endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
Es war so § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 lit a Z 2 leg.cit. eine bis 31. Dezember 2019 fällige Grabverlängerungsgebühr von EUR 450,00 vorzuschreiben.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Die Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2019 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dagegen fristgerecht (Postaufgabe: 02.10.2019) Beschwerde erhoben und folgendes ausgeführt:
„Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***, Geschäftszahl DVR Nr. ***, vom 9.92019, zugestellt am 12.9.2019, wegen abgewiesener Berufung meines Einspruchs vom 25.6.2019, gegen den Bescheid *** vom 19.6.2019, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ***, ***.
Der bekämpfte Bescheid wird der Höhe nach angefochten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 19.6.2019 wurde mir eine Grabverlängerungsgebühr über € 450,-- für 3 - 4 Leichen (anstatt richtig: € 330,-- für 2 Leichen) vorgeschrieben. Im fraglichen Grab mit der Nr. *** sind jedoch unstrittig nur zwei Leichen begraben (nämlich mein Vater und meine Mutter), wofür gemäß dem öffentlich kundgemachten Beschluss vorn 11. Oktober 2018 des Gemeinderates der Marktgemeinde ***
eine Gebühr von € 330,-- zu entrichten ist.
Seitens der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** wird dies (fälschlicherweise) damit begründet. dass die Grabstelle für 4 Leichen „vorgesehen“ sei. Damit setzt sich die Behörde jedoch über den eindeutigen Wortlaut der relevanten Gebührenvorschrift hinweg, weil es nach dessen klaren Wortlaut auf die tatsächliche Leichenanzahl und nicht auf zukünftig mögliche (somit fiktive) Leichen ankommt. Würde man der Argumentation der Bürgermeisterin der Markgemeinde *** folgen, könnte die Gemeinde immer die höheren Gebühren verrechnen, weil es bei den Gräbern und deren erstmaligen Aushebung keinen Unterschied macht ob zwei oder letztlich vier Leichen begraben werden. Damit wäre die Unterscheidung der Gebührenvorschrift obsolet. Dies wäre zweifellos falsch, Im Übrigen werden auch weder in der Friedhofsordnung vom 30.5.2007 unter § 2 Abs. 2 ”Ausmaße der Grabsteilen”, der öffentlichen Kundmachung vom 11.10.2018 betreffend Beerdigungsgebühr, noch im Friedhofsplan irgendwelche Unterschiede bei den Erdgrabstellen hinsichtlich der vielleicht zukünftig einmal bestatten Leichen getroffen.
Auch eine persönliche Vorsprache im Gemeindeamt am 19.9.2019 bestätigte dies:
Hr B, der auch für die Gräberzuweisung zuständig ist, gab an, dass es keinen Unterschied bei Erdgrabstellen im Hinblick auf die vorgesehene Belegung gibt.
Zusammengefasst hat sich die Höhe der Grabverlängerungsgebühr ausschließlich nach der Anzahl der beerdigten Leichen - hier nach zwei Leichen - zu richten.
Beweis: Meine Einvernahme;
Einvernahme B, p.A. ***. ***
Kopie Bescheid vom 19.6.2019
Kopie Einspruch vom 25.6.2019
Kopie Bescheid vorn 9.9.2019
Kopie Seite 1 der Friedhofsordnung
Kopie Seite 3 der öffentlichen Kundmachung vom 11.10.2018
Friedhofsgebühren
Weitere Beweise vorbehalten
Aus diesen Gründen stelle ich daher den
ANTRAG,
das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie
2. den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass mir eine Grabstellengebühr von € 330,-- vorgeschrieben wird,
in eventu
den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
A“.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** zur Entscheidung vorgelegt.
Die Unterlagen beinhalteten entsprechend den einschlägigen Vorgaben auch die Einladungskurrende für die Sitzung des Gemeindevorstandes sowie das (u.a.) die Beschlussfassung in Bezug auf die gegenständliche Berufungsentscheidung betreffende Sitzungsprotokoll (TOP 6).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergab sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
…
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Die vom Bescheidadressaten eingebrachte Beschwerde ist zulässig und wurde fristgerecht eingebracht.
Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde
*** vom 19.06.2019, Rechnungs-Nr.: ***, inhaltlich abgesprochen.
Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09. 09. 2019, DVR Nr.: ***, findet Deckung durch die Beschlussfassung im Kollegialorgan, ist dazu doch zu TOP 6. festgehalten, dass der Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen, mit dem im Protokoll genannten Abstimmungsergebnis angenommen wurde.
Im Protokoll finden sich jedoch keinerlei Festhaltungen betreffend eine Beschlussfassung in Bezug auf zumindest die wesentliche Begründung der Berufungsentscheidung, wie sie sodann in der gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Ausfertigung der Berufungsentscheidung enthalten war.
Da von der Vollständigkeit der Vorlage sämtlicher Bezug habender Sitzungsunterlagen auszugehen war und sich im Sitzungsprotokoll auch kein Hinweis auf einen bei der Beschlussfassung allenfalls vorliegenden und dieser Beschlussfassung vollständig unterzogenen Entwurf findet, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass in der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** bei der Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung eine Abstimmung über zumindest die wesentliche Begründung der Berufungsentscheidung nicht erfolgt ist.
Die in der Ausfertigung der Berufungsentscheidung ausgeführte Begründung war somit hinsichtlich der wesentlichen Gründe nicht von einem Beschluss des Gemeindevorstandes erfasst.
Der Spruch und die maßgebliche Begründung der Berufungsentscheidung wären in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen bzw. der Beschlussfassung zu Grunde zu legen gewesen, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom 09. 09.2019,
DVR Nr.: ***, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zu Grunde liegt, eine ausführliche Begründung enthält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH 81/05/0090, 86/05/0139, 95/05/0186, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Begründung zu sein.
Entsprechen der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH 90/13/0028, 91/05/0068, 92/04/0188, 93/08/0273, 94/06/0083, 93/13/0008).
Da im gegenständlichen Fall die Ausführungen der konkreten wesentlichen Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden sind, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH 2086/76, 2087/76, 2266/76, 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 279 BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung erwies sich aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig, weshalb diese Entscheidung spruchgemäß
aufzuheben war, ohne auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand, eine Beweisführung nicht erforderlich war, die Parteien des Verfahrens die Abhaltung einer Verhandlung nicht beantragt haben und da dem nicht Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Bestattung; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1162.001.2019Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020