TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/21/0709

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AVG §13a;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des NM, geboren am 14. Dezember 1971, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien I, Krugerstraße 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Juni 1997, Zl. Fr 1860/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Zaire, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus dem Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer sei am 26. Jänner 1997 über den Flughafen Wien-Schwechat ohne gültiges Reisedokument und damit illegal eingereist. Er sei auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Sein Asylantrag sei in Ermangelung einer direkten Einreise gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei mit dem Flugzeug von Brazzaville nach Belgien und von dort nach Wien-Schwechat geflogen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, daß es im Kongo sehr schwierig sei, um Asyl anzusuchen und in Belgien hätte ihm sein Begleiter von der Möglichkeit einer Asylantragstellung in diesem Staat nichts erzählt. Da der Beschwerdeführer nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei er gemäß § 17 Abs. 1 FrG auszuweisen. Mit dieser Ausweisung sei kein Eingriff in sein Familienleben gegeben und der Eingriff in sein Privatleben sei wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Fremde halten sich gemäß § 15 Abs. 1 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukommt.

Der Beschwerdeführer meint, er halte sich gemäß § 15 Abs. 1 (Z. 1) FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sei. Damit übersieht er jedoch, daß für einen rechtmäßigen Aufenthalt weiters die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht, daß er weder über ein gültiges Reisedokument noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer die Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes über die Paß- und Sichtvermerkspflicht eingehalten habe. Er behauptet auch nicht, über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu verfügen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erfolgte somit rechtmäßig. Eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG wird in der Beschwerde nicht releviert und liegt im übrigen auch nicht vor, weil keine privaten oder familiären Beziehungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde festgestellt oder vom Beschwerdeführer behauptet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde geltend macht, behauptet er nicht, welches Vorbringen zu erstatten ihm verwehrt gewesen wäre und legt somit die notwendige Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Seinem Vorbringen, "die Behörde wäre daher aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsrechts verpflichtet gewesen, mich dahingehend anzuleiten bzw. zu belehren, ein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich ergeben hätte, daß ich sehr wohl zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bin", ist entgegenzuhalten, daß die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht nicht zum Inhalt hat, den Fremden darüber zu belehren, welche Anträge er zu stellen habe, um seinen Aufenthalt zu einem rechtmäßigen zu machen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 13a/E 2, angeführte

hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210709.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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