TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 W127 2201447-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W127 2201444-1/11Z

W127 2201447-1/12Z

W127 2201441-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerden der XXXX , StA. Afghanistan, Zl. 1105482407-160235792, des XXXX , StA. Afghanistan, Zl. 1105481410-160235784, sowie des mj. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. 1146665709-170302511, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG:

A)

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG wird der Einleitungssatz des Spruches der gekürzten Ausfertigung des am 24.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019, GZ. W127 2201444-1/10E, W127 2201447-1/11E und W127 2201441-1/7E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des mj. XXXX zu lauten hat: " XXXX ".

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Im Einleitungssatz des Spruches der hg. Erkenntnisse vom 12.11.2019, GZ. W127 2201444-1/10E, W127 2201447-1/11E und W127 2201441-1/7E, wurde versehentlich das Geburtsdatum des mj. XXXX mit "XXXX" angegeben. Tatsächlich ist das richtige Geburtsdatum " XXXX " (siehe österreichische Geburtsurkunde).

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Im vorliegenden Fall unterlief bei der Angabe des Geburtsdatums im Einleitungssatz des Spruches ein offensichtlicher Schreibfehler. In jenem Teil des Spruches, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, wurde das Geburtsdatum richtig mit " XXXX " angegeben. Es handelt sich sohin um ein offensichtliches Versehen, welches leicht erkennbar und berichtigungsfähig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W127.2201447.1.01

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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