TE Vwgh Beschluss 1997/12/17 96/21/0983

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des (am 13. September 1976 geborenen) SS, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Oktober 1996, Zl. Fr 273/2-1996, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark wurde über einen im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Bosnien-Herzegowina gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - am 17. November 1996 zur Post gegebene - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 29. November 1996 in seine Heimat ausgereist ist. Laut dem Bericht der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Dezember 1996 konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachschau in seiner zuletzt bekannten Unterkunft in Graz nicht angetroffen werden. Laut Auskunft der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers sei er vor ca. drei Wochen unter Mitnahme der persönlichen Sachen nach Bosnien zurückgekehrt. Eine Überprüfung beim Meldeamt hätte ergeben, daß sich der Beschwerdeführer mit 29. November 1996 nach Bosnien abgemeldet habe.

In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer freiwillig in seine Heimat ausgereist ist.

Mit der Ausreise des betroffenen Fremden verliert ein Feststellungsbescheid gemäß § 54 Abs. 1 FrG nämlich im Hinblick auf die dadurch geänderte Sach- und Rechtslage seine bindende Wirkung.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210983.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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