Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W253 2134130-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. CARDONA über den Antrag von XXXX , geb XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, Zl. W253 2134130-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 31.01.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Gem. § 30 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, für den Beschwerdeführer unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es stehen diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine " zwingenden " öffentlichen Interessen entgegen, jedoch ist die Nichtzuerkennung für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.
Durch die nunmehr ergangene negative Entscheidung endet das mit dem aufrechten Verfahren verbundenes Bleiberecht.
Der Zwang, Österreich zu verlassen und nach XXXX zurückzukehren, wo der Revisionswerber der konkreten und evidenten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist, bedeutet einen unverhältnismäßigeren Nachteil als der weiterer Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens, zumal infolge mehr als vierjährigem Aufenthalt in Österreich hinreichende Integration gegeben ist. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Laut Strafregisterauszug vom 03.02.2020 scheint bezüglich der revisionswerbenden Partei keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2134130.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020