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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des (am 16. Juli 1955 geborenen) T A-D, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannshaft Urfahr-Umgebung vom 16. September 1994, Zl. Sich 40-3505-Dr. Di/Pa, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 6. September 1994 begehrte der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG für die Dauer eines Jahres.
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.
Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner ständigen Rechtsprechung an, daß die Frist des § 36 Abs. 2 FrG mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde am 8. September 1994 eingelangt. Da somit jener Zeitraum jedenfalls bereits abgelaufen ist, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377 mwN).
Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu stellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigten. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, weshalb er der belangten Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat: Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Im vorliegenden Antrag wurden keine wesentlichen, über das Vorbringen im Asylverfahren hinausgehenden konkreten Gründe dargelegt, die die im § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG umschriebene Gefahr als ausreichend bescheinigt ansehen ließen. Die Argumentation im Bescheid der belangten Behörde wurde durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210287.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018