TE Bvwg Beschluss 2020/2/7 W245 2184569-1

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W245 2184569-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2019, W245 2184569-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit der Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan und einer Gefährdung meines Lebens und meiner Gesundheit verbunden. Dies stellt für mich einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Angesichts meiner geordneten Lebensverhältnisse und meiner Unbescholtenheit sowie meiner fortgeschrittenen Integration, stehen öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen, sodass ich zur Wahrung meiner rechtlichen Interessen den Antrag stelle, der VwGH möge meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2184569.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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