TE Bvwg Beschluss 2020/2/11 W233 2181092-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W233 2181092-2/4E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2020, Zahl: IFA 1092270800, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, folgenden Beschluss:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2015 gab der AW als Fluchtgrund an, dass er im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran geflüchtet sei, da seine Familie in Afghanistan von den Taliban bedroht worden wäre.

1.1.3. Der AW wurde am 30.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Befragung gab der AW zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass ihm sein Vater erzählt habe, dass sie Afghanistan wegen des dort herrschenden Krieges verlassen und in den Iran gezogen seien. Mehr hätte ihm sein Vater nicht erzählen wollen, da er nicht über Afghanistan sprechen hätte wollen.

1.1.4. Mit Bescheid vom 11.12.2017 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 25.10.2015 gemäß §§ 3 und 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den AW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des AW betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des AW, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der AW habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Ihm könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden.

1.1.5. In Folge einer von ihm gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde fand am 10.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des AW und seiner zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin statt, im Zuge deren er insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2019, GZ: W233 2181092-1/13E, wurde die Beschwerde des AW als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen als nicht zulässig erklärt.

In der Erkenntnisbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der AW sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe (Auszug aus der Begründung):

[...]

2.3. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:

[...]

Der BF schildet in diesem Zusammenhang in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er von seinen Eltern erfahren hätte, dass seine Familie, als er noch ein kleines Kind gewesen wäre, in Afghanistan von den Taliban bedroht und aufgefordert worden wäre mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Konfrontiert damit, dass er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch angegeben habe, dass ihm sein Vater erzählt hätte, dass sie wegen des Krieges aus Afghanistan weggegangen wären, gab der BF an, dass dies zwar so stimme, da er damals die Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht gewusst hätte er aber nach dieser Einvernahme seinen Vater angerufen und ihn ersucht hätte, ihm davon zu erzählen, da er dies dem Richter in seiner Verhandlung erzählen wolle. Abermals damit konfrontiert, dass er noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass sein Vater von der Polizei im Iran mitgenommen und seitdem verschollen wäre, führte er aus, dass dies damals auch so gewesen wäre, sein Vater aber in der Folge wieder aufgetaucht wäre.

Insgesamt sind seine Angaben unbestimmt, oberflächlich und von wenig Substanz, um hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass er wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund der von ihm gegenüber seiner Familie behaupteten Bedrohungen durch die Taliban, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine individuell und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten hätte.

[...]

Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugwendet habe. In diesem Zusammenhang bringt der BF vor, dass er den Islam nicht wirklich akzeptiert hätte und damals nicht religiös gewesen wäre. In Österreich könnte er nun frei denken und selbst darüber entscheiden, welcher Religion er nachgehe. Seit seiner Unterbringung in einer Asylunterkunft für Erwachsene hätte er sich für das Christentum entschieden. Die Frage für welche Strömung des Christentums er sich entschieden hätte, konnte der BF jedoch vorerst nicht beantworten, und gab zu Protokoll, dass es sich dabei um die Gemeinde Landskron handle. Erst auf neuerliche Nachfrage, gab der BF an, dass er sich für den protestantischen Zweig des Christentums entschieden hätte. In der Gemeinde Landskron versuche er regelmäßig die dortige Kirche zu besuchen. Den Namen dieser Kirche könne er jedoch nicht aussprechen, da dies für ihn ein sehr schwer aussprechbarer Name sei. An dieser Stelle der Befragung legte die Rechtsvertretung des BF ein Schreiben des Bundes evangelikaler Gemeinen in Österreich, Evangelikale Gemeinde Villach in 9523 Landkron vor, womit der Pastor dieser Gemeinde bestätigt, dass er den BF kenne und dieser Gottesdienste seiner Gemeinde besuche. Befragt, warum er sich für die Evangelikale Gemeinde Villach entschieden habe, meinte der BF, dass ihm diese Kirche von einem Kammeraden in seiner Unterkunft vorgeschlagen worden wäre, da es dort auch Dolmetscher für seine Sprache gäbe. Er sei noch nicht getauft worden und würde der Bibelunterricht erst nach Ostern beginnen. Befragt nach den Glaubensgrundsätzen des Christentums, nannte er die Taufe und die Ehe und fügte hinzu, dass es auch noch andere Sachen gäbe, die wichtig wären und die man beachten müsste. Davon, dass das Christentum seine neue Religion sei, hätte er seine Familienmitglieder unterrichtet. Deshalb hätte er auch seine Familie verloren, da ihm gesagt worden wäre, dass sie keinen Sohn mehr hätten bzw. er für sie gestorben wäre. Die Frage seiner Rechtsvertretung, warum er sich denn trotz massiver Alltagsproblem für das Christentum entschieden hätte, beantwortete der BF damit, dass ihm dieser Glaube am Herzen läge und dies der einzige Weg wäre. Was in der Bibel stehe, möchte er genauso leben.

Die oben wiedergegebenen Ausführungen des BF zeigen auf, dass sein behaupteter Entschluss sich dem Christentum hinzuwenden und damit seinen Glaubenswechsel und damit zusammenhängend auch zweifellos eine wesentliche (innere) Veränderung in seinem Leben aus eigenem Antrieb vorzunehmen, nicht mit der für einen solchen Wechsel zum Christentum geforderten Ernsthaftigkeit in Einklang gebracht werden können. Vielmehr zeigen die Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er sich mit den wesentlichen Glaubensgrundsätzen des Christentums nicht auseinandergesetzt hat. Der BF zeigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bloß oberflächliches Wissen zum Christentum, wobei er erst auf Nachfrage im Stande war den Zweig des Christentums zu benennen, für welchen er sich entschieden hätte, wenngleich er später unter Vorlage einer Bestätigung angab sich einer Freikirche in Österreich zugehörig zu fühlen. Andere Strömungen des Christentums konnte er wie auch die wesentlichen Glaubensgrundsätze des Christentums nicht nennen. Somit konnte der BF nicht einmal ansatzweise eine tiefere Beschäftigung mit dem Christentum glaubhaft machen. Daran ändert auch nichts die seitens des BF vorgelegte Bestätigung, dass er in der Evangelikalen Gemeinde Villach Gottesdienste besuche und ihn der Pastor dieser Kirche kenne. Zum einen wird damit nur bestätigt, dass der BF Gottesdienste besuche und zum anderen konnte der BF - wie oben festgehalten - kein tieferes Wissen oder eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Christentum zeigen.

Zur Integration des AW in Österreich wurde ausgeführt:

[...]

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der BF übt - abgesehen von ehrenamtlichen Tätigkeiten - in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF besucht aktuell im Bundesgebiet weder eine Schule noch eine Ausbildung und ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF übt ehrenamtliche Tätigkeiten in der Küche seiner Flüchtlingsunterkunft aus.

Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich soziale Kontakte.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

In einer Gesamtschau zielt der BF mit dem Vorbringen seines Glaubenswechsels darauf ab, einen - zur Begründung seines Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - Aufenthaltstitel für Österreich nach dem Asylgesetz zu erhalten.

Festgestellt wurde, dass der AW nach Afghanistan (mit innerstaatlicher Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat) zurückkehren könne.

Diese - erste - negative Entscheidung erwuchs mit 19.04.2019 in Rechtskraft. Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen.

Ende Mai 2019 hat der AW das österreichische Bundesgebiet verlassen und ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo er am 28.05.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 16.01.2020 wurde der AW über Auftrag des Bundesamtes im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX Wien, U-Bahnstation XXXX , nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.

1.2. Gegenständliches - aktuelles - Verfahren:

1.2.1. Der AW stellte am 21.01.2020 gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz.

Im Zug seiner nun neuerlichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 22.01.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und er keine neuen oder ergänzende Fluchtgründe vorzubringen habe.

1.2.2. Mit Verfahrensanordnung, dem Beschwerdeführer am 29.01.2020 nachweislich übergeben, teilte das Bundesamt dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG).

1.2.3. In Zuge seiner am 05.02.2020 stattgefundenen Befragung zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich seines Folgeantrages wiederholte der AW dem Bundesamt gegenüber im Wesentlichen seine Angaben bei seinen bisherigen Befragungen bzw. Einvernahmen. Unter einem hat das Bundesamt das nunmehr aktuelle vom 13.11.2019 stammenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer ist diesen Informationen nicht substanziell entgegengetreten.

1.2.4. In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

In diesem Zusammenhang stellt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der AW im Folgeantragsverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen gestützt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2.5. Zu Afghanistan werden die im Akt ersichtlichen Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 13.11.2019).

Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Gegenstand ein Folgeantrag vorliegen würde. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den AW ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des AW nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem AW bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des AW. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des AW könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

Der Verwaltungsakt des AW langte am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung W233 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der AW führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und verfügt er über einfache Deutschkenntnisse.

Der AW wurde in der afghanischen Provinz Uruzgan geboren und ist noch im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen, wo er in den Fächern Mathematik, Farsi und Religion eine Schulbildung erhalten hat.

Der AW ist ledig und hat keine Kinder.

Der AW ist gesund und liegen keine Hinweise auf eine physische bzw. psychische Erkrankungen vor, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Der AW ist arbeitsfähig.

Der AW verfügt im Bundesgebiet über kein hinreichend schützenswertes Privatleben und auch kein Familienleben.

Der AW hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der AW ist strafrechtlich unbescholten.

Der AW stellte im Bundesgebiet bereits einmal am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 negativ entschieden wurde, womit ihm gegenüber ua. auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Seine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2019, GZ: W233 2181092-1/13E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Es besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer, auch wenn er das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hat, da seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung noch nicht mehr als 18 Monate vergangen sind.

Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2019 hat der Beschwerdeführer Ende Mai 2019 Österreich verlassen und ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo er am 28.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In seinem zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen vom Antragsteller initiierten Asylverfahren bestanden haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Situation des Antragstellers sowie der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Islam des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso die Feststellungen über seine Sprachkenntnisse, seine Geburtsprovinz, seinen Aufenthalt in Iran und seine in Iran erhaltene Schulbildung.

Dass der AW ledig ist und keine Kinder hat, stützt sich auf seine eigenen Angaben im bisherigen Verfahren.

Auch die Feststellung, dass der AW gesund und arbeitsfähig ist, gründet sich auf seine eigenen Aussagen im bisherigen Verfahren.

Dass der AW in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, kann aufgrund einer Einsichtnahme in das Strafregister getroffen werden.

Die Feststellungen in Bezug auf die rechtskräftigen Entscheidungen in seinem ersten Asylverfahren beruhen auf den in seinem Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der AW Ende Mai 2019 Österreich verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist ist, stützt sich auf seine eigenen Angaben und der im Akt einliegenden Korrespondenz mit der deutschen Dublin-Behörde.

Dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland am 28.05.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, stützt sich auf den von Deutschland in der EURODAC Datenbank gespeicherten Datensatz.

Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht hinreichend dargelegt.

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der AW keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Bereits in seinem ersten Asylverfahren wurde dargestellt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im vorliegenden Fall ist somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, überzeugen konnte. Auch ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im letzten Asylverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem mündlich verkündeten Bescheid keine konkreten Ausführungen zu den Rückkehrmöglichkeiten festgehalten hat, so ist dennoch darauf zu verweisen, dass die letzte rechtskräftige Entscheidung, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2019, erst 10 Monate zurückliegt und sich mangels zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und Rechtslage in Afghanistan und mangels jeglichem Vorbringen des Antragstellers auch zu den diesbezüglichen Äußerungen keine Änderungen ergeben haben.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif noch immer hinreichend sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Städte sind. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte und auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils noch in ausreichendem Umfang gewährleistet.

Im vorliegenden Fall ist somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Ausgehend von diesen Feststellungen, die keine Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern die vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe geeignet sein könnten, eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt:

Da im Gegenstand die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom BVwG zu überprüfen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, rechtskräftig seit 19.04.2019, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichterteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wie auch die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Es liegt somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, zwar Österreich im Mai 2019 verlassen hat, aber spätestens am 16.01.2020, sohin weniger als 18 Monate später wieder einreiste.

Der AW hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den im Wesentlichen gleichen Gründen wie schon in den vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine über die bereits bekannte und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner rezenten Entscheidung vom 28.01.2019 bereits gewürdigte Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt und wurde er am 20.01.2020 vor dem Bundesamt einvernommen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2181092.2.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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