Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W156 2223024-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des A XXXX H XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bitsche, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zahl: XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Folgeantrages vom 06.02.2010, ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 22.08.2019 Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AslyG 2005 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AslyG 2005 übermittelt
Ein Verfahren betreffend Zuerkennung des Status als Asylberechtigter ist demgemäß neu durchzuführen und zu entscheiden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist derer Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.
Eine Entscheidung nach § 8 AsylG erfolgt aufgrund Subsidiarität somit hilfsweise erst nach einer abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 stellt die Frage der Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 daher eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Dieses Verfahren hinsichtlich Zuerkennung des Asylstatus ist als Hauptfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung Folgeantrag VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2223024.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020