TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/12/0334

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1983 §19 Abs6 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 17. Juni 1997, Zl. 56.031/41-I/D/7b/97, betreffend Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer begann im Sommersemester 1993 mit dem

2. Studienabschnitt der Studienrichtung Elektrotechnik. Im Sommersemester 1996, dem 7. Semester seines

2. Studienabschnittes, beantragte er bei der belangten Behörde die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG. Als Grund für seine Studienverzögerung gab er an, der Streik an der Technischen Universität Wien habe es ihm unmöglich gemacht, zwei bestimmte Lehrveranstaltungen zu besuchen; er habe deshalb erst am 20. Juni 1996 seine Diplomarbeit übernehmen können; sein Studienabschluß sei für Frühjahr 1997 geplant.

Über diesen Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt abweisend abgesprochen:

"Ihr Ansuchen vom 11. Juli 1996 um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1995, wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Antrages des Beschwerdeführers weiter ausgeführt, das Dekanat für Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien habe mitgeteilt, daß die vom Beschwerdeführer genannten Lehrveranstaltungen "Übertragungsverfahren eins" und "Übertragungsverfahren zwei" im Sommersemester 1996 trotz des Streiks stattgefunden hätten und der Betreuer der Diplomarbeit des Beschwerdeführers auch während des Streiks jederzeit die Betreuung der Diplomarbeit übernommen hätte.

Dazu habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe seine zweite Diplomprüfung zu Beginn des Sommersemesters 1997 geplant gehabt. Er hätte sein Studium ausschließlich wegen seiner Teilnahme am Streik, der ein unabwendbares Ereignis darstellen würde, nicht fristgerecht abschließen können. Durch die Teilnahme an den Streikmaßnahmen wäre ihm eine nicht unbeträchtliche Studienzeit verloren gegangen; nicht deshalb, weil Prüfungstermine ausgefallen oder der Betreuer seiner Diplomarbeit nicht zur Verfügung gestanden wäre. Es hätte ihm die Zeit für eine ausreichende Prüfungsvorbereitung gefehlt, sodaß er die Prüfungstermine für die genannten Lehrveranstaltungen nicht wahrgenommen habe.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Technischen Universität Wien habe das Ansuchen nicht befürwortet.

Die Gründe, die zur Verlängerung der Anspruchsdauer führen können - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides -, seien im StudFG taxativ angeführt:

Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ähnlich außergewöhnliche Studienbelastungen. Außergewöhnliche Studienbelastungen seien ausschließlich sich aus dem Studium und der Universität ergebende Umstände, die zu einer Studienverzögerung führen könnten, wie z.B. ein Mangel an Übungsplätzen und Prüfungsterminen, der Ausfall von Lehrveranstaltungen u.ä., wobei die sich daraus ergebende Studienverzögerung individuell nachgewiesen werden müsse. Es sei daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Gründe wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes seien, ob das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen sei und ob auf Grund des Studienverlaufes ein Studienabschluß innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer zu erwarten sei.

Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für die Studienverzögerung, nämlich seine aktive Teilnahme an Streikmaßnahmen, sei zu überprüfen, ob es sich dabei allenfalls um eine außergewöhnliche Studienbelastung im Sinne des Gesetzes handle. Außergewöhnliche "Studienbedingungen" (gemeint offensichtlich: Studienbelastungen) seien solche, die aus dem Betrieb des Studiums erwüchsen; dies könnten ihrer Natur nach keineswegs Umstände sein, die dem Einflußbereich des Studierenden zuzuordnen seien. Daher könne es sich bei der Teilnahme an Streikmaßnahmen nach der Definition um keine außergewöhnliche Studienbelastung im Sinne des StudFG handeln. Es könne dies auch nicht zur Rechtfertigung einer Studienzeitüberschreitung anerkannt werden und damit auch nicht zur Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG führen. Studierende seien im Sinne des StudFG und des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes vielmehr verpflichtet, ihr Studium so zu gestalten, daß die Diplomprüfung innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen werde. Andere Interessen seien diesem Interesse hintanzustellen. In diesem Sinne sei die Studienverzögerung, die nach den Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich dadurch entstanden sei, daß er sich dem Studium wegen der Teilnahme an Streikmaßnahmen nicht ausreichend gewidmet habe, ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst zu verantworten, weil er alle anstehenden Prüfungen absolvieren und seine Diplomarbeit in der Zeit hätte übernehmen können. Einschränkungen seitens des Universitätsbetriebes seien nicht gegeben gewesen.

Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG sei, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (im Beschwerdefall im Wintersemester 1996/97, daher bis zum 28. Februar 1997) abschließen werde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er die Ablegung der zweiten Diplomprüfung und damit den Studienabschluß für den Diplomprüfungstermin aber zu Beginn des Sommersemesters 1997 und somit nach der allenfalls verlängerten Anspruchsdauer geplant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach den §§ 6 Z. 3 und 16 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges, was u.a. voraussetzt, daß die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschritten wird. Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe umfaßt nach § 18 Abs. 1 StudFG grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen oder Rigorosen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne ist die Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 StudFG zu verlängern. Nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG - auf diese Bestimmung stützte der Beschwerdeführer seinen Antrag - hat der zuständige Bundesminister auf Ansuchen des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen, die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, daß das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der - verlängerten - Anspruchsdauer ablegen wird.

Gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik, BGBl. Nr. 181/1971, beträgt die Studiendauer für den 2. Studienabschnitt sechs Semester. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe hat daher für sieben Semester, damit einschließlich des Sommersemesters 1996, bestanden.

Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG nur um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn feststeht, daß der Abschluß der fehlenden Prüfung während des Zusatzsemesters möglich ist (vgl. in diesem Sinn Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1994, Zl. 93/12/0195).

Die belangte Behörde stützt ihr abweisende Entscheidung sowohl darauf, daß der vom Beschwerdeführer als Grund seiner Studienverzögerung geltend gemachte Streik kein Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG für die Verlängerung der Anspruchsdauer darstellte, als auch darauf, daß der Studienabschluß auf Grund seiner eigenen Angaben nicht innerhalb der - verlängerten - Anspruchsdauer geplant gewesen sei. Bereits einer der beiden Gründe genügt für die Abweisung.

Im Beschwerdefall steht fest, daß der Beschwerdeführer im Sommersemester 1996 in seinem 7. Semester, also im letzten Semester der Anspruchsdauer nach § 18 StudFG, die Verlängerung um ein weiteres Semester nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG beantragte und dafür u.a. angab, den Studienabschluß erst für das Frühjahr 1997 zu planen. Das Frühjahr 1997 beginnt mit 21. März des Jahres und damit erst nach dem Ende des Semesters der beantragten Verlängerung der Anspruchsdauer. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der allgemein bekannten kalendermäßigen Zeiteinteilung nicht finden, daß die Behörde auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers unrichtig davon ausgegangen sei, daß der vom Beschwerdeführer angegebene Termin Frühjahr 1997 zeitlich nach dem 28. Februar 1997 (Ende der beantragten verlängerten Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG) liege.

Da bereits auf Grund dieses Sachverhaltes feststeht, daß der Beschwerdeführer gar nicht plante, seine Diplomprüfung innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer abzulegen, besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren und weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120334.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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