TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/12 W154 2135704-1

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
IntG §11
IntG §9

Spruch

W154 2135704-1/11E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.9.2016, Zl. 1048720007 - 140303033/BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9 und 11 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 19.12.2014 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, in der Stadt Puli-Khumri (Provinz Baghlan) geboren und in einem näher genannten Dorf in Baghlan fünf Jahre in die Grundschule gegangen zu sein sowie der Volksgruppe der Tadschiken und dem moslemischen Glauben anzugehören. Sein Wohnsitz sei in Mazar-e Sharif gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er Afghanistan wegen des Krieges und der sehr schlechten Lage verlassen habe. Die Taliban brächten täglich Tausende Leute um. Weitere Fluchtgründe habe er keine.

Am 30.3.2015 wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers erstellt und zusammenfassend begründet. Es attestierte dem Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren, wobei das wahrscheinlichste Lebensalter bei ca. 19 bis 23 Jahren liegt. Mit Verfahrensanordnung vom vom 2.4.2015 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wie im Spruch geändert.

Am 14.4.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und erklärte, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Vor seiner Flucht habe er in Mazar-e Sharif gelebt. Ursprünglich stamme er aus der Provinz Baghlan, wo er fünf Jahre zur Schule gegangen und in Puli-Khumri geboren sei. Im Alter von fünf Jahren sei er mit seiner Familie in das früher genannte Dorf umgezogen, und habe dort ca. 8 bis 9 Jahre gelebt. Vor vier Jahren seien sie nach Mazar-e Sharif übersiedelt, wo seine Familie (drei Brüder, zwei Schwestern und die Eltern des Beschwerdeführers) nach wie vor in einem Mietshaus wohne, der Vater Taxifahrer sei und der ältere Bruder in einer Bäckerei arbeite. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht berufstätig gewesen, habe nur ab und zu seinen Bruder unterstützt und ihm auch Essen gebracht. Er sei immer in eine Moschee gegangen und habe dort den Koran gelernt. In seinem Dorf habe er das Lycee besucht. In diesem Ort lebten noch zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits.

Das Dorf hätten sie wegen der Auseinandersetzungen zwischen Tadschiken und Hazara verlassen. Diese Probleme seien auch der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers. Vor vier Jahren habe es zwei Wochen lang einen Krieg zwischen den beiden Volksgruppen gegeben, bei dem sie sich gegenseitig getötet hätten. Dann habe die Regierung aus der Provinzhauptstadt Sicheheitskräfte geschickt, um etwas zu unternehmen. Der Großteil der Lehrer in den Schulen wären Hazara gewesen, die die Schüler immer erniedrigt hätten und Hazara und Tadschiken hätten sich wegen der gefährlichen Lage nicht frei bewegen können. Da sein Vater dort eine Arbeit gefunden habe sei die Familie dann nach Mazar-e Sharif gezogen, wo es die gleichen Probleme gegeben habe und ein Faschismus existiere. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien immer wieder belästigt und gemobbt worden, zum Beispiel beim Fußballspielen. In dieser Stadt würden Angehörige vieler Volksgruppen, aber mehr Hazara leben.

Eines Tages habe der Beschwerdeführer seinem Bruder Essen bringen wollen, als ihn jemand mit einem schwarzen Fahrzeug überfahren und dabei verletzt habe. Dann sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, was passiert wäre. Der Unfallgegner habe der Polizei Geld gegeben, der Beschwerdeführer erklärt, dass der andere Lenker schuldig sei und ihn in das Krankenhaus einliefern solle. Die Polizei habe dann den Beschwerdeführer die Schuld am Unfall gegeben und nichts getan. Er selbst sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen und zu seinem Bruder gegangen. In Afghanistan sei das Leben sehr schwer. Entweder müsse man sehr reich oder mächtig sein. Der Beschwerdeführer habe anschließend seinem Vater mitgeteilt, in diesem Land nicht mehr bleiben zu können und woanders sein Leben verbringen zu wollen. Jener habe erklärt, dass der Beschwerdeführer das selber entscheiden solle, das Grundstück im Heimatdorf verkauft und dem Schlepper das Geld für die Reise bezahlt.

Nachgefragt, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Leben in Afghanistan nicht leicht sei und es viele solche Vorfälle gebe.

Der Autounfall habe sich vor ca. drei Jahren ereignet, das genaue Datum kenne er nicht. Er sei mit seinem Fahrrad in der Nähe eines Kreisverkehrs unterwegs gewesen, vor ihm sei ein Auto gefahren, es habe wenig Abstand gegeben und der Beschwerdeführer plötzlich gebremst, wobei die Stoßstange eines hinter ihm fahrenden Autos sein Fahrrad getroffen habe und der Beschwerdeführer gestürzt sei. Er habe Verletzungen am Kopf, Arm, Knie, und Knöchel erlitten. Sein Bruder hätte ihn ins Krankenhaus gebracht, wo er eine halbe Stunde lang behandelt worden sei. Bei dem Unfall selbst wäre die Polizei, konkret zwei Polizisten, in der Nähe gewesen, hätte jedoch nicht auf ihn gehört und gesagt, dass ihm nichts passiert sei. Der Unfallgegner habe ihnen Geld gegeben und sei dann weitergefahren.

Vorgelegt wurden Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers (Unterstützungsschreiben der mobilen Jugendarbeit, ein weiteres Unterstützungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung der Caritas an einem Deutschkurs für Anfängerinnen, eine weitere

Deutschkursbesuchsbestätigung).

Am 28.4.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den damals vorgelegten Länderberichten ein.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFAVG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des

Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.).

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Am 16.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in Baghlan, in der Stadt Puli-Khumri und im früher genannten Dorf geboren und dort auch auch aufgewachsen zu sein. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken, habe fünf Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung. Sein Bruder habe in einer Bäckerei gearbeitet der Beschwerdeführer ihm dort ausgeholfen und einiges gelernt. Die Familie des Beschwerdeführers lebe derzeit im Iran, es gebe keine Angehörigen mehr in der Heimat. Die Mutter sei vor etwa neun Monaten verstorben, er habe zwei Schwestern und drei Brüder sowie seinen Vater. In Afghanistan wäre nur ein Cousin väterlicherseits, mit dem jedoch kein Kontakt bestehe.

Zu seinen vor dem Bundesamt dargelegten Fluchtgründen habe er nur die eine Ergänzung, nämlich, dass seine Eltern in den Iran ausgereist seien. Die Probleme, die er selber gehabt habe, hätten ihn dazu veranlasst, Afghanistan zu verlassen.

Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Er habe in einem Dorf gelebt, in dem sich zwei Volksgruppen, Tadschiken und Hazaras, untereinander bekriegt und gegenseitig getötet hätten, sobald sie aufeinandergetroffen wären. Die Familie hätte dort in Lebensgefahr geschwebt und sei dann nach Mazar-e Sharif übersiedelt. Wenn man sich das von heute ausrechne, dann sei das neun Jahre her. In Mazar-e Sharif hätten sie vier Jahre lang gelebt, das Leben wäre schwierig gewesen und die Volksgruppen hätten sich untereinander bekriegt. Es habe eine faschistische Atmosphäre geherrscht. Sein Vater sei Taxifahrer gewesen und mehrere Male von Räubern überfallen und geschlagen worden.

Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zu seinem Bruder gewesen, um ihm Brot zu bringen und auf dem Weg wäre er von einem schwarzen Auto angefahren worden, wobei er Verletzungen am Arm und am Fuß erlitten habe. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie nichts unternommen, der Autofahrer habe der Polizei Geld gegeben und diese sei dann weg gewesen. Dies sei das Ereignis, weswegen er nicht mehr in Afghanistan habe bleiben wollen. Tagtäglich wäre er in Lebensgefahr geschwebt und hätte nicht gewusst, was ihm zustoßen könnte.

Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. In Österreich arbeite er seit fünf Monaten Teilzeit, drei Stunden pro Tag, in einer Pizzeria, in der er mit unterschiedlichen Aufgaben betraut werde und alles mache. Er lebe in einer Wohnung, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde. Die Wohnrechtsvereinbarung wurde in Kopie der Verhandlungsschrift beigelegt. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, sich auf seinen Pflichtschulabschluss vorzubereiten, die Prüfung werde im März oder April 2020 sein. Er habe sich bereits darauf vorbereitet gehabt, jedoch eine Arbeit gefunden und deshalb die Schule nicht mehr besuchen können. Nun warte er auf den Bescheid. Als Nachweis seiner

Vorbereitung wurden drei Bestätigungen über Lehrgänge vorgelegt: Zwischenbeurteilung der Übergangsstufe am BMHS vom 08.02.2019, eine Abschlussbestätigung vom 28.06.2019 und eine Lehrgangsbesuchsbestätigung der höheren Lehranstalt für Wirtschaft & Mode für den Zeitraum 12.11.2018 bis 05.07.2019. Sollte er seinen Pflichtschulabschluss erlangen, wolle er eine Bäckerlehre beginnen. Weiters vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 und A2, zudem bereitete sich der Beschwerdeführer auf die Prüfung B1 vor.

Zusätzlich vorgelegt wurde ein Konvolut von weiteren Integrationsunterlagen: Einstellungszusage vom 15.12.2019; Arbeitsbestätigung der Pizzeria; Lohnbestätigung vom 30.10.2019; Lohn/Gehaltsabrechnung von Juli 2019 bis November 2019.

Vor zwei Jahren habe der Beschwerdeführer in einem Fußballverein gespielt, aber seit er vor fünf Monaten zu arbeiten begonnen habe, finde er dazu keine Zeit mehr. Vor zwei Monaten habe er sich bei der Caritas für eine freiwillige Tätigkeit angemeldet und dann dreimal Reinigungs- und Sortierarbeiten ausgeführt. Der Beschwerdeführer legte weiters zwei Bestätigungen über sonstige freiwillige Tätigkeiten vor, datiert vom 8.12.2019 und 12.12.2019. Eine dieser Personen sei ein guter Freund von ihm, dem er nach einer schweren Verletzung Arbeitshilfe geleistet und bei dem er auch einmal sieben Monate gewohnt habe. Ebenso befreundet sei er mit seinem ehemaligen Heimchef. Vorgelegt wurden auch zwei weitere Referenzschreiben (datiert 7.11.2019 und 12.12.2019). Mit all diesen Leuten sei er nach wie vor in gutem Kontakt. Eine Partnerschaft habe der Beschwerdeführer momentan nicht. Er sei strafgerichtlich unbescholten.

Seit etwa sieben oder acht Monaten beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Sollte er die Chance haben, bleiben zu dürfen, wolle er eine Bäckerlehre machen und eine entsprechende Prüfung ablegen. Falls er dies nicht schaffe, könnte er in der Pizzeria Vollzeit arbeiten.

Seine Familie wäre bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Sie lebe derzeit illegal im Iran, habe keine Dokumente und leiste Schwarzarbeit.

Seitens der erkennenden Richterin vorgelegt wurden die Allgemeinen Länderfeststellungen LIB der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 13.11.2019 und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt.

Diese Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 7.1.2020 ein, in ihr wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben an. Er wurde in der Stadt Puli-Khumri in der Provinz Baghlan geboren und besuchte in Baghlan fünf Jahre die Grundschule. Die letzten vier Jahre vor der Ausreise lebte er mit Eltern und Geschwistern (drei Brüdern und zwei Schwestern) in Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, in Afghanistan ernsthaft von Verfolgung bedroht zu sein.

Beim volljährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann. Er wuchs in Afghanistan auf, wurde dort sozialisiert, hat eine heimatliche Schulbildung und beherrscht eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau. In Mazar-e Sharif half er seinem Bruder in einer Bäckerei aus und arbeitet in Österreich in einer Pizzeria. Zudem besuchte er im Bundesgebiet verschiedene Lehrgänge und bereitet sich auf den Pflichtschulabschluss vor. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist deshalb in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung und Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif, wo er jahrelang vor seiner Ausreise gelebt hatte - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder familiäre Beziehungen noch eine Partnerschaft.

Der Beschwerdeführer erlangte ÖSD (Sprach-) Zertifikate auf dem Niveau A1 und A2, besuchte einen Lehrgang für jugendliche Asylwerber an einer höheren Lehranstalt für Wirtschaft und Mode und schloss die Übergangsstufe an BMHS mit der Fachpraxis Gastronomie und Computerpraxis ab. Zudem arbeitete er ehrenamtlich spielte Fußball in einem Verein und konnte diverse Unterstützungserklärungen vorlegen, die auch seine soziale Integration bestätigen.

Er ist in einer Pizzeria als geringfügig Beschäftigter tätig, lebt in einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstwohnung und erhielt eine Einstellungszusage seines jetzigen Arbeitgebers für eine Vollzeitbeschäftigung bei Bezahlung laut Kollektivvertrag samt unentgeltlicher Dienstwohnung.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand 13.11.2019):

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten

Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC

7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den

Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt

5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer

Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5

Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der

Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der

Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD

12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen

1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS

13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden

1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA

3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen TalibanFührers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des USVerteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC

30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in

Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den

Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach USAngaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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