TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/13 W199 2225644-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs1a

Spruch

W 199 2225644-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2020, Zl. IFA: 1251028705, VZ: 200055665, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2019 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden gab er an, er sei in Gefahr, weil er gegen die iranische Regierung gewesen sei. Deshalb sei er eingesperrt worden. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2019 gab er - wie es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, W254 2225644-1/3E (in der Folge: Erkenntnis vom 29.11.2019), wiedergegeben wird - an, "dass er im Iran zu einer lebenslangen Haft verurteilt wurde. Er sei 7 Jahre eingesperrt gewesen. In einem Haus, wo er sich mit Freunden befunden habe, wurde ohne sein Wissen mit Drogen gehandelt. Der Ort sei verraten worden und da er anwesend war, sei er als Drogendealer verhaftet worden. Seine Eltern hätten eine vorübergehende Freilassung aufgrund einer Hinterlegung eines Grundbuches erwirken können. Während der Freilassung organisierte seine Familie die Flucht aus dem Iran."

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Erstaufnahmestelle Flughafen) am 5.11.2019 gab der Beschwerdeführer - wie es im Erkenntnis vom 29.11.2019 wiedergegeben wird - an [BF = Beschwerdeführer], "dass er aufgrund von Besitz von 750 Gramm Crysral-Drogen eine lebenslange Freiheitsstrafe bekommen hätte. Nachgefragt hätte er keine Drogen gehabt. 2 Jahre habe dann sein Strafverfahren gedauert und am 29.12.2012 sei er rechtskräftig verurteilt worden. Er sei dann 6,5 Jahre in Haft gewesen und habe dann einen Antrag auf Gefangenenurlaub gestellt. Er habe einen Monat Gefangenenurlaub bekommen. Auf Nachfrage alle seine Fluchtgründe zu schildern, antwortete der BF folgendermaßen:

LA: Weshalb reisten Sie aus? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Ich war gezwungen auszureisen. Meine Eltern haben die ganzen Bemühungen unternommen, sonst wäre ich lebenslang im Gefängnis.

LA: Ist das jetzt Ihr konkreter Fluchtgrund und können Sie noch mehr dazu sagen oder ist das alles?

VP: Das ist alles.

LA: Gibt es jetzt noch weitere Vorfälle oder Vorbringen?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie sonst jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

LA: Waren Sie selbst jemals drogenabhängig?

VP: Nein. Nachgefragt habe ich nie Drogen genommen."

1.1.2. Mit Bescheid vom 12.11.2019, 1251028705-191116190, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jenes des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Begründend führte es iW aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe, aus denen er sein Heimatland verlassen habe, nämlich die Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe, seien nicht glaubhaft.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2019 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.11.2019 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abwies. Begründend stellte es fest [BF = Beschwerdeführer]:

"Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Seine Kernfamilie lebt im Iran. Er hat eine 12-jährige Schulausbildung und die Matura absolviert. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er führt den im Spruch genannten Namen.

[...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation bei einer Rückkehr in den Iran:

Der BF war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht.

Der BF wurde insbesondere nicht aufgrund eines ihm fälschlicherweise vorgeworfenen Drogendelikts zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der BF ist jung und arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Der BF hat keine Verwandten oder Freunde in Österreich und spricht nicht Deutsch. Der BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Der BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt; LIB = Länderinformationsblatt]:

"Die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.

Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation Iran in der (aktuellen) Fassung von Juni 2019, die bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden und vom BF nicht substantiiert bestritten wurden.

Die Feststellungen zu den iranischen Rechtsgrundlagen gründen auf den Beweismitteln, die bereits im Bescheid des BFA genannt wurden und dem BF bereits in der Einvernahme vorgehalten wurden. Der BF ist diesen Beweismitteln nicht susbtantiiert entgegengetreten, sondern bringt dazu lediglich vor, dass die Behörde mögliche haftmildernde Umstände nicht miteinbezogen hat.

[...] Zur Person des BF:

Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. An der iranischen Staatsangehörigkeit haben sich aufgrund der gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und den vom BF dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen keine Zweifel ergeben. Betreffend die Religionszugehörigkeit gab der BF selbst an schiitischer Moslem zu sein.

Die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Dass der BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem Bundesamt [...] sowie der durchgeführten ärztlichen Untersuchung, die Haftfähigkeit und einen guten Allgemeinzustand attestierte [...].

[...] Zu den geltend gemachten Fluchtgründen

Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Der BF stützte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Behauptung, dass er zu Unrecht aufgrund eines ihm vorgeworfenen Besitzes von 750 Gramm Crysral (gemeint ist wohl Crystal) zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde und nach 6,5 Jahren Haft aufgrund eines genehmigten Hafturlaubes aus dem Iran flüchten konnte.

Dieses Vorbringen entspricht jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das BFA aufgrund zahlreicher Implausibilitäten, aber auch Widersprüchen in seinem Vorbringen in Verbindung mit seinen teilweise nur sehr dürftigen und wenig detailreichen Schilderungen zu der Verfolgungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen:

Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er in der Einvernahme vom 05.11.2019 die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.

Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z. B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei [...]) dazu Veranlassung geben [...].

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschuldigten Vernehmung zunächst angegeben hatte, dass er gegen die iranische Regierung gewesen wäre und daher eingesperrt worden wäre. In der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme weicht er von diesen Angaben ab und bringt zum ersten Mal vor, dass er wegen eines Drogendelikts zu Unrecht inhaftiert worden wäre.

Es ist auch dem BFA beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF kein konkretes Datum für seine Freilassung aus der Gefangenschaft nennen konnte, obwohl er andere Daten, die weiter zurücklagen sehr wohl benennen konnte. Im Übrigen wusste er auch nicht, wann er nach seinem Hafturlaub wieder zurück im Gefängnis zu sein hatte [...].

In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF über Nachfrage auch vor, dass er die Dokumente über seinen Hafturlaub und seine Verurteilung nachreichen könne. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unverständlich ist, weshalb der BF diese Dokumente nicht bereits bei sich hat, sondern in seinem Herkunftsland zurückgelassen hat. Der BF hat diese Unterlagen bis zur ihm vom BFA gesetzten Frist, den 11.11.2019, nicht vorgelegt. Erst mit der Beschwerde hat er eine Kopie des Strafurteils vorgelegt. Begründend führte er aus, dass er Schwierigkeiten hatte, seine Eltern zu erreichen. Ein Beweismittel betreffend seinen Hafturlaub legte er bis zuletzt nicht vor.

Zur Frage des Neuerungsverbotes in Zusammenhang mit dem vorgelegten Beweismittel:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren. Das Neuerungsverbot gilt nicht absolut, sondern soll nur jenes Vorbringen erfassen, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. Es bedarf daher bei Annahme eines Neuerungsverbotes einer Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens [...].

Im vorliegenden Fall hat der BF die Kopie des Strafurteils erst mit der Beschwerde vorgelegt. Wie bereits erwähnt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens mit sich führte. Als der BF vom BFA im Rahmen der Einvernahme aufgefordert wurde, diese vorzulegen, wurde ihm eine Frist bis zum 11.11.2019 gesetzt, die geforderten Unterlagen vorzulegen, wobei der BF zusagte, diese heranzuschaffen. Bis zur Erlassung des Bescheides langten beim BFA jedoch lediglich Kopien des Personalausweises und der Geburtsurkunde des BF ein. Eine Kopie des Strafurteils wurde erst mit der Beschwerde vorgelegt, wobei ausgeführt wurde, dass der BF Schwierigkeiten hatte, seine Eltern zu erreichen. Zu dieser Verantwortung betreffen der verspäteten Vorlage, ist anzumerken, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben hatte, dass er zuletzt mit seiner Mutter Kontakt gehabt hätte:

LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland?

VP: Mit meiner Mutter. Nachgefragt letzte Nacht. Sie wollte wissen wie weit mein Verfahren ist.

LA: Haben Sie beim letzten Telefonaten konkret betreffend einer aktuellen Bedrohungssituation oder einer Nachfrage -suche nach Ihrer Person im HKS auch Gespräche geführt?

VP: Ja.

LA: Was haben Sie genau besprochen dabei bitte?

VP: Darüber dass ich im Gefängnis war und um Urlaub angesucht habe und anschließend ?draußen war' und über die Problematik im Gefängnis.

Der BF hat damit keine plausible Erklärung geliefert, weshalb er die Unterlagen nicht bei sich hatte bzw. weshalb es nicht früher möglich war, die Unterlagen vorzulegen. Der Befragung ist auch zu entnehmen, dass der BF bei seiner Flucht von seiner Familie sowohl finanziell als auch organisatorisch wesentlich unterstützt wurde. Auch wenn seine Eltern während der niederschriftlichen Einvernahme telefonisch nicht erreichbar waren, erklärt dies dennoch nicht, weshalb es dem BF auch Tage danach nicht möglich war, seine Eltern zu erreichen und wird es als Schutzbehauptung gewertet. Auch ist letztlich nicht verständlich, weshalb er eine Kopie des Strafurteils vorlegen konnte, die Bestätigung über den Hafturlaub hingegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie des Strafurteils dem BF bereits früher zugänglich gewesen ist und daher gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verstößt.

Unabhängig von der Beurteilung, ob es sich bei dem vom BF vorgelegten Beweismittels zum Nachweis der Verurteilung aufgrund der vorgelegten Kopie um ein dem Neuerungsverbot unterliegenden Beweismittel handelt, ist jedoch jedenfalls auch festzuhalten, dass nach den bereits vom BFA eingebrachten LIB Iran, gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Somit kann diesem Beweismittel, selbst wenn es nicht unter das Neuerungsverbot fiele, kommt der Vorlage dieser Kopie somit keine Beweiskraft zu.

Weiters ist dem BFA vor allem auch darin beizupflichten, dass gemäß den iranischen Gesetzen, ein Drogenbesitz von über 30 Gramm mit Hinrichtung/Exekution bestraft wird und bei Verurteilungen aufgrund von erheblichen Mengen Drogen kein Hafturlaub gewährt wird. Die Geltung dieser Bestimmungen, die dem BF in der Einvernahme vorgehalten wurden, wurden vom BF nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im LIB Iran angesprochene Gesetzesänderung zur Todesstrafe wegen Drogendelikte auch erst 2018 in Kraft trat, während der BF bereits 2012 verurteilt worden sein soll. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt, dass er ?nur' zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde und ihm Hafturlaub für die Dauer von einem Monat gewährt wurde, entbehrt daher - wie bereits das BFA festgestellt hat - einer realen Grundlage. Völlig unsubstantiiert bringt der BF in diesem Zusammenhang nur vor, dass die genauen Verurteilungsumstände bzw. haftmildernde Umstände der Behörde nicht bekannt sind, ohne auch nur im Ansatz Gründe dafür zu nennen, weshalb die Gesetze auf ihn nicht im vollem Umfang angewendet wurden. Auch aufgrund der Diskrepanz zwischen iranischen Strafrecht und vorgebachten Haft- und Strafbedingungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Auch dem Argument des BFA, dass der BF im Zuge seiner Befragung durchwegs eine zurückhaltend gehaltene ?Rahmengeschichte' äußerst einsilbig vorgetragen hat, ist zuzustimmen.

So gab er zu seiner Fluchtgeschichte befragt Folgendes an:

LA: Weshalb reisten Sie aus? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Ich war gezwungen auszureisen. Meine Eltern haben die ganzen Bemühungen unternommen, sonst wäre ich lebenslang im Gefängnis.

LA: Ist das jetzt Ihr konkreter Fluchtgrund und können Sie noch mehr dazu sagen oder ist das alles?

VP: Das ist alles.

LA: Gibt es jetzt noch weitere Vorfälle oder Vorbringen?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie sonst jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

LA: Waren Sie selbst jemals drogenabhängig?

VP: Nein. Nachgefragt habe ich nie Drogen genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF eine sich ihm bietende Gelegenheit auslässt, das ihm im Iran angeblich zugefügte Unrecht, nämlich seine Festnahme und der Aufenthalt im Gefängnis sowie die anschließende Freilassung bzw. Flucht aus dem Iran ausführlich darzutun. Nach den Angaben des BF hat er sich 7 Jahre lang in Gefangenschaft befunden, es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er über den Gefängnisaufenthalt so gut wie nichts berichtet.

Auch die am Ende der Befragung offen gehaltene Frage des Einvernahmeleiters nutzte der BF nicht, seine Situation im Iran detailreicher oder ausführlicher zu beschreiben:

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe nichts mehr zu sagen.

Das gesamte Vorbringen des BF ist insgesamt als sehr dürftig und detailarm zu bezeichnen und führt letztendlich in Zusammenschau mit den Widersprüchen und Implausibilitäten in seinem Vorbringen zur Beurteilung seines Fluchtvorbringens zur Überzeugung, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen.

Im Ergebnis ist es dem BF mit der Beschwerde auch weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. [...]

Zum in der Beschwerde neu vorgebrachten Argument, dass der BF aufgrund seiner Flucht vor der Haftstrafe mit dem Tod bestraft wird, ist zu bemerken, dass bereits die vorgebrachte Haftstrafe als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Insofern sind an diesen als nicht glaubhaft eingestuften Sachverhalt anknüpfende Konsequenzen nicht mehr gesondert zu prüfen."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2019 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt.

1.2. Mit Bescheid vom 10.12.2019, 1251028705-191254231, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2019 eine Beschwerde, in der er beantragte, Spruchpunkt IV des Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu, diesen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, W122 2225644-2/4E, gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) als unbegründet ab.

2.1.1. Am 15.1.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag gab er an, er habe seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Als seine aktuellen Fluchtgründe nannte er, sein Bruder sei festgenommen worden und sitze im Gefängnis; seine Eltern würden "aktuell von der Behörde einvernommen". Seine Schwester dürfe keinen Kontakt zu seinen Eltern haben, weil sie denke, dass er noch Kontakt zu seinen Eltern habe. (Der Sinn dieses Satzes ["Meine Schwester darf keinen Kontakt zu meinen Eltern haben, weil sie denkt, dass ich noch Kontakt zu meinen Eltern habe."] ist dunkel.) Die Behörden hätten seinen Bruder wegen des Beschwerdeführers festgenommen, wegen der Probleme, die der Beschwerdeführer gehabt habe. Deshalb könne der Beschwerdeführer nicht in den Iran zurückkehren. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation und der Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an, ein Freund aus Holland, der ihn am 11.1.2020 besucht habe, habe ihm das erzählt. Er wisse davon, weil seine Familie mit jener des Beschwerdeführers in Kontakt stehe.

2.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.1.2020 - die tatsächlich im "PAZ HG" stattfand, da der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde - gab der Beschwerdeführer an, er nehme wegen psychischer Probleme Medikamente; er habe bereits im Iran welche zu sich genommen. Ein Anruf bei der "Sanitätsstelle PAZ HG" (wie es in der Niederschrift heißt) ergab, dass der Beschwerdeführer "[b]eim Dialog" - vermutlich einer medizinischen Einrichtung - in Behandlung sei, zuletzt am 13.1.2020, der nächste Termin sei der 29.1.2020. Es folgen die Namen dreier Medikamente, von denen der Beschwerdeführer eines "bereits mitgebracht" habe, und die Bemerkung: "Sonst unauffällig, keine Suizidgedanken".

Auf die Frage nach Dokumenten gab der Beschwerdeführer an, er habe nur die Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner ID-Karte. Es wurde ihm vorgehalten, im vorangegangenen Asylverfahren sei ihm eine Frist bis zum 11.11.2019 eingeräumt worden, um die Originale vorzulegen. Er gab an, damals sei von einer Kopie die Rede gewesen, und machte sich erbötig, eine Freundin in den Niederlanden anzurufen, welche die Dokumente besorgen könne. Auf die Frage, warum er nicht seine Originaldokumente nach Österreich mitgebracht habe, gab er an, er habe keinen Militärdienst abgeleistet, in einem solchen Fall bekomme man im Iran keinen Reisepass. Auf die Frage, wie es seinen Eltern gehe, gab er an, sein Vater habe eine Herzoperation gehabt, seine Eltern seien alt, aber sonst gehe es ihnen gut. Seine Mutter nehme Medikamente wegen psychischer Probleme. Er nannte den Namen der Freundin in den Niederlanden; sie lebe seit zehn Jahren dort und habe die niederländische Staatsbürgerschaft erworben. Die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Herkunftslandes gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er hasse die islamische Religion und sei ohne Bekenntnis. Aber ein Freund habe ihm die Bibel gebracht; er lese darin und wolle in Zukunft als Christ leben. Auf den Vorhalt, er habe sich bei seiner Einvernahme am 5.11.2019 als schiitischer Muslim bezeichnet, gab er an, er sei drei Tage lang auf dem Flughafen gewesen. Er habe viel Stress und Angst gehabt und befürchtet, er werde in den Iran zurückgeschoben werden. Er sei zu einer Moschee gegangen und dort geschlagen worden. Auf dem Flughafen habe er Stress gehabt und nicht gewusst, was er sagen solle. Auf die Frage, seit wann er in der Bibel lese, gab er an: "Seit vier Tagen". Er habe jetzt "ein Buch auf persisch" bekommen, vorher habe er in dem Buch nicht lesen können. Auf die Frage, ob er sich erst in Österreich dazu entschlossen habe, seine Religion zu wechseln, gab er an, er habe im Iran mit der gesamten Regierung und mit der Religion Probleme gehabt und beide gehasst. Seit er in Österreich sei, habe er sich für das Christentum interessiert. Nachdem XXXX getötet worden sei, seien Angehörige des Militärs zu ihm gekommen und hätten gewollt, dass er zum Militär gehe. Er sei auch im Iran als Deserteur bekannt und sei vor dem Militär geflüchtet. Wenn man im Iran "reif" sei, zum Militärdienst zu gehen, und ihn nicht ableiste, werde man als Deserteur bezeichnet. Mit 19 Jahren müsse man einrücken. Damals habe er zum Militär gehen wollen; es hätten aber Demonstrationen stattgefunden, er sei dann verhaftet worden. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Verhaftung gab er das Jahr 1378 an (nach dem gregorianischen Kalender 1999/2000). Auf den Vorhalt, er sei damals noch nicht 19 Jahre alt gewesen, gab er an, er sei 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Auf den nochmaligen Vorhalt, er sei damals 17 oder 18 Jahre alt gewesen, erklärte er, er sei XXXX geboren und jetzt 39 Jahre alt. Die Frage, ob er auf Wehrtauglichkeit untersucht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; er sei im Gefängnis gewesen. Auf den Vorhalt, es sei nicht verständlich, weshalb er dann Probleme bekommen sollte, da er nicht einmal gemustert worden sei und somit nicht feststehe, ob er wehrtauglich sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei jetzt auch in den Nachrichten, "im Computer oder am Handy". Wer keinen Wehrdienst geleistet habe, müsse "hingehen".

Im Gefängnis sei er gewesen, weil er gegen die Regierung demonstriert habe. Er sei von 6.7.1999 bis 11.2.2007 in Haft gewesen. Die Frage, ob er somit verurteilt worden sei, weil er gegen die Regierung demonstriert habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, was nach 2007 geschehen sei, gab er an, dann sei er freigesprochen worden, sei dann drei Jahre frei gewesen und habe dann wieder ins Gefängnis gehen müssen. Der Grund sei gewesen, dass die Polizei dort, wo er mit zwei weiteren Personen gelebt habe, Drogen gefunden habe, alle drei seien verhaftet worden. Der Hausbesitzer sei freigesprochen worden, er habe Verbindungen zur Regierung gehabt. Der Beschwerdeführer sei verurteilt und vor etwa sieben Monaten wieder entlassen worden; er sei nicht freigesprochen worden, sondern habe Urlaub vom Gefängnis gehabt und sei davongelaufen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er um sein Leben. Er habe keinen Reisepass, er habe keinen Wehrdienst geleistet und den Iran illegal verlassen. Er bitte, hierbleiben zu dürfen. Seine Eltern seien alt und hätten alles gemacht, um ihn aus dem Iran wegzuschicken. Er wolle nicht wieder in den Iran gehen. Er verfüge über ein Diplom und wolle hier arbeiten. Auf die Frage nach dem Diplom gab er an, er habe ein Diplom im Baustellenbereich.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Begründend hielt es fest, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine derart schwere psychische Störung bzw. schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden, dass eine Abschiebung in den Iran unmöglich gemacht würde. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass es im Vergleich zur zuletzt gegen ihn verhängten - rechtskräftigen - Rückkehrentscheidung "zu einer wesentlich tieferen Integrationsverfestigung" gekommen sei. Das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (gemeint: der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren) nicht geändert. Der Beschwerdeführer begründe seinen neuen Antrag damit, er hasse die islamische Religion, wolle sich in weiterer Zukunft mit dem christlichen Glauben beschäftigen, hätte zum Militärdienst einrücken müssen und sei verhaftet worden und sieben Jahre in Haft gewesen. Er habe "keinerlei realen Fluchtgründe" vorgebracht. Das neue Vorbringen baue in modifizierter Form auf dem Vorbringen im ersten Verfahren auf, das nicht als glaubhaft angesehen und bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Das gesamte Vorbringen in diesem Verfahren, was seine Fluchtgründe für die Antragstellung betreffe, sei bereits überprüft und als nicht glaubhaft eingestuft worden bzw. der Beschwerdeführer habe die nun angeführten Fluchtgründe in seinem ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht "wesentlich relevant" geändert. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran, die es auf näher genannte Quellen stützt.

Beweiswürdigend führt das Bundesamt aus, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass sie eine Abschiebung nicht zulassen würde. Bei dem Versuch, ihn am 8.12.2019 nach Bulgarien zu überstellen, sei seine volle Flugtauglichkeit bereits festgestellt worden. Am 21.1.2020 sei mit der "Sanitätsstelle" Kontakt aufgenommen worden, um Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Danach sei er nach wie vor haft- und einvernahmefähig und habe keine Suizidgedanken. Er nehme zwar Medikamente, doch habe er eines bereits im Iran eingenommen.

In "der" rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers erörtert und sei zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei. Er bezwecke nun die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftigen entschiedenen Sache. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (gemeint: der Genehmigung des Bescheides) habe er auch keine Dokumente im Original vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern würden, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit gegeben worden sei. Er berufe sich nun einerseits auf sein Fluchtvorbringen im ersten Verfahren und bringe andererseits neue Gründe vor, die allerdings "bei genauer Betrachtung und Hinterfragung durch die Behörde" als unglaubwürdig einzustufen seien. So gebe er nun vor, dass er wegen der Religion Probleme gehabt habe und die islamische Religion hasse. Das Bundesamt fasst die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Punkt (Christentum, Bibel) zusammen und führt dann aus, somit gehe seine Angabe, dass er im Iran wegen seines Glaubens Probleme gehabt habe, völlig ins Leere, habe er doch im ersten Verfahren noch behauptet, dass er Schiit sei. Er habe dort auch nie angegeben, dass er wegen der Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe. Auch das Vorbringen zum Militärdienst habe er in seinem ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Überdies habe er im ersten Verfahren angegeben, dass er mit 18 Jahren maturiert habe; dies wäre 2000 gewesen. Allerdings habe er in diesem Verfahren behauptet, dass er bereits im Juli 1999 verhaftet worden sei, somit vor Ablegung der Matura. Weiters behaupte er, dass man im Iran verpflichtet sei, mit 19 Jahren zum Militärdienst zu gehen. Nach seinen Angaben sei er allerdings 1999/2000 verhaftet worden, somit bevor er 19 Jahre alt geworden sei. Auf Vorhalte habe er nur ausweichende Antworten gegeben. Weiters habe er angegeben, dass er noch nicht bei der Musterung gewesen sei. Somit stehe nicht einmal fest, ob er überhaupt militärdiensttauglich sei, deshalb könne er gar nicht als Deserteur gelten. Hinzu komme, dass man sich im Iran aus dem Militärdienst freikaufen könne. Auch hier zeige sich, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nur vorbringe, "um einen eventuellen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen" und so einer Abschiebung zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Was das Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren betreffe, das der Beschwerdeführer nun ebenfalls anführe, so sei es auch hier zu mehreren Widersprüchen gekommen. So habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er im Besitz von Drogen gewesen sei, die in dem Haus, in dem er mit zwei anderen gelebt habe, gefunden worden seien.

Es sei festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Sachverhalte weder be- noch widerlegbar sei. Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid: "Zu ihren Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass über ihr Vorbringen im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde." (sic) Es fehle dem Vorbringen somit in der behaupteten Sachverhaltsänderung ein "glaubhafter Kern", dem Asylrelevanz zukomme und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne.

Abschließend begründet das Bundesamt seine weiteren Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Ausspruch über den Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise). Schließlich begründet es, weshalb es keine Rückkehrentscheidung treffe, indem es auf die "jüngste" Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG hinweist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.1.2020 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.2.2020, in welcher der Verfahrensgang wiedergegeben und sodann ausgeführt wird, der Beschwerdeführer gebe an, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Anwendung der Prinzipien des AVG der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei und deshalb das Verfahren mangelhaft sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung oder zumindest eine Verletzung von Art. 2 und 3 MRK. Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags habe es nur darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage habe stützen dürfen. Das Bundesamt sei zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen und habe das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Daher sei der Bescheid aus Sicht des Beschwerdeführers zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2019 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig.

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 18 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 BGBl. I 145 (in der Folge: FrÄG 2017) ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Das bedeutet, dass erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern nur einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden können (zum VwGVG VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"; 27. 5. 2019, Ra 2018/14/0292).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.12.2005, 2005/20/0556; 16.2.2006, 2006/19/0380; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; VwGH 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235; 26.2.2004, 2004/07/0014; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018; 29.4.2019, Ra 2018/20/0515). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 22.11.2017, Ra 2017/19/0198; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334, mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes zu kontrollieren hat.

1.3. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Es hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 7.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 5.11.2019, Ra 2017/06/0222, mwN).

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt zum einen Umstände vor, die nach seinen Angaben bereits vor der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.11.2019 bestanden haben und die zum Teil auch bereits in diesem Erkenntnis behandelt worden sind (zB die Probleme im Zusammenhang mit dem Drogenfund). Soweit er sie erst im neuen Verfahren vorbringt, damit aber Umstände behauptet, die vor der Rechtskraft dieses Erkenntnisses bestanden haben - nach seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran -, sind auch sie von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses erfasst (zB die Probleme im Zusammenhang mit der Wehrpflicht oder die Demonstrationen, an denen er teilgenommen haben soll). Auf sie ist daher nicht weiter einzugehen. Eine neuerliche Beweiswürdigung ist daher nicht erforderlich und nicht zulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes ist der Umstand, dass über das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht bloß "als wesentlich zu berücksichtigen", vielmehr hindert dies eine neuerliche Beweiswürdigung in Bezug auf dieses Vorbringen. Die Rechtsprechung beschreibt Situationen, in denen dies anders ist, wenn nämlich das Vorbringen im Verfahren über den Folgeantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind. Dann wäre nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelte, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen wäre. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, weil das neue Vorbringen dem alten entspricht und nicht bloß in einem Zusammenhang mit ihm steht.

Es verbleibt als neues Vorbringen, das sich auf einen tatsächlich neu entstandenen Umstand bezieht (und in keinem Zusammenhang mit dem früheren steht), die Behauptung, der Beschwerdeführer interessiere sich für das Christentum und wolle in Hinkunft als Christ leben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sich im ersten Verfahren als Schiit bezeichnet, greift insofern zu kurz, weil ein früheres Bekenntnis zur Schia eine nunmehrige Zuwendung zum Christentum gerade nicht ausschließt. Im Ergebnis ist dem Bundesamt freilich zu folgen, da mit der bloßen Behauptung, sich für das Christentum zu interessieren und seit (damals) vier Tagen in der Bibel zu lesen, eine Verfolgungsgefahr etwa wegen einer Konversion nicht dargetan wird. Die behaupteten Probleme mit der Religion im Iran, auf denen das Interesse für das Christentum aufbauen würde, hat der Beschwerdeführer im ersten Verfahren auch nicht vorgebracht, sodass der Schluss, er behaupte sie nun nur, um einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren, keinen Bedenken begegnet.

Die Beschwerde selbst beschränkt sich auf einige formelmäßige Sätze, legt aber nicht dar, weshalb das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Anwendung der Prinzipien des AVG nicht nachgekommen sei und weshalb es zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen sei und das neue Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht finden, dass dies der Fall wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine seit Rechtskraft der Entscheidung im früheren Asylverfahren behauptete Lageänderung im Herkunftsstaat der Zurückweisung des Folgeantrags dann entgegen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass demnach die Frage des subsidiären Schutzes anders beurteilt werden könnte (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation im Iran in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren.

Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.11.2019 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II war daher abzuweisen.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 200

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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