TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 95/21/0858

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des S K, geboren am 1. Jänner 1957, vertreten durch Dr. Henriette Achammer-Stadler, Rechtsanwältin in Innsbruck,

Sterzinger Straße 8a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 17. Mai 1995, Zl. III 220/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der Beschwerdeführer, der sich nach der Aktenlage seit 1990 in Österreich aufhalte, sei mehrfach wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden, nämlich wegen Übertretung des § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz sowie insgesamt dreimal wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 1 StVO (davon zweimal im Jahr 1992 und einmal im Jahr 1994). Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung der Teilnahme von Kraftfahrzeuglenkern am öffentlichen Straßenverkehr, die alkoholisiert sind. Das den Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten beeinträchtige demgemäß sehr gravierend die maßgeblichen öffentlichen Interessen und rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Das Aufenthaltsverbot greife in das Privatleben des Beschwerdeführers ein, der sich seit 1990 im Bundesgebiet befinde und hier einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Das Aufenthaltsverbot sei aber im Lichte des § 19 FrG dringend geboten. Als nahe Angehörige des Beschwerdeführers befänden sich zwei Brüder im Bundesgebiet, die allerdings nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebten. Die Familie des Beschwerdeführers (seine Ehefrau und sein mj. Sohn) befänden sich in Jugoslawien. Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Abwägung falle daher angesichts der dokumentierten Neigung des Beschwerdeführers und der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit zu seinem Nachteil aus.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgebenden Umständen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG verwirklicht, unbekämpft. Als maßgeblich für das Aufenthaltsverbot hat die belangte Behörde dabei zutreffend die festgestellten Übertretungen des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO gewertet. Im Hinblick auf die den besagten Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 FrG zulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den gröbsten Verstößen gegen die StVO zählt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Juni 1997, Zl. 97/18/0332, und vom 8. Oktober 1997, Zl. 96/21/1114, mwN). Abgesehen davon, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe "den Blutalkoholgehalt von 0,8 %o" jeweils nur geringfügig überschritten, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt, mußte sich die belangte Behörde angesichts der dreimaligen rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO innerhalb eines Zeitraumes von nur drei Jahren mit der konkreten Gefährdung der Allgemeinheit durch den damals vorgelegenen Blutalkoholgehalt nicht näher auseinandersetzen, zumal der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Die aufgrund seines Aufenthaltes seit 1990 und die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundene Integration hat die belangte Behörde berücksichtigt und sie ist demgemäß von einem relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführer haben jedoch angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zurückzustehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/18/0208). Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in seiner Heimat nicht in diese zurückkehren könne, ist er darauf zu verweisen, daß mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, wohin er auszureisen hat bzw. (allenfalls) abgeschoben werden wird. Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer das von ihm ohnehin schon angestrengte Verfahren gemäß § 54 FrG offen. Der Umstand, daß er aufgrund der im Bundesgebiet ausgeübten Beschäftigung seine Familie im Ausland erhalte, ist kein zusätzlich zu berücksichtigender im Rahmen des § 20 Abs. 1 FrG, der lediglich auf die im Bundesgebiet verwurzelten privaten und familiären Interessen abstellt; der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in die berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Einkommensmöglichkeit wurde - wie bereits ausgeführt - von der belangten Behörde bereits berücksichtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/1107, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210858.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten