TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/27 W280 2220976-1

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W280 2220976-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorläufig festgenommen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft wurde dem BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigte sei, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, nach Strafhaftende bzw. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Sicherungsmaßnahem anzuordnen und ihn sodann in sein Heimatland abzuschieben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von XXXX bedingt nachgesehen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif.1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

Mit Eingabe vom XXXX langte beim BFA fristgerecht die Beschwerde des BF ein, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt wurde.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI). Der BF beantragt darin die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Er ist ledig. Sein bisheriger Lebensmittelpunkt, wo auch sein Bruder und seine Mutter lebt, ist Serbien. Sein Vater ist verstorben. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache.

Inwieweit der BF im Bundesgebiet oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verwandte oder Familienangehörige hat, wie in der Beschwerde angeführt, kann nicht festgestellt werden.

Die Einreise des BF in das Bundesgebiet erfolgte mit der Absicht den Tatbestand des Diebstahls über längere Zeit von zumindest mehreren Monaten zu begehen. Durch die Verwirklichung der beabsichtigten strafbaren Handlung war der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig.

Der BF wurde wegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, verurteilt. Die Probezeit beträgt XXXX Jahre.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es steht fest, dass der BF an Asthma leidet und sich diesbezüglich in seinem Herkunftsland in ärztlicher Behandlung befindet und über entsprechende Medikamente verfügt.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafbehörden fest.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des BF bei seiner Vernehmung als Beschuldigter durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Behauptungen, wonach der BF im Bundesgebiet und Deutschland familiäre und soziale Beziehungen habe und in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich Familienmitglieder aufhalten würden, wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Die Feststellung, wonach der BF mit der vorsätzlichen Absicht nach Österreich einreiste um im Bundesgebiet strafbare Handlungen durch die wiederkehrende Verwirklichung des Tatbestands des Diebstahls über längere Zeit von zumindest mehreren Monaten zu begehen ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber den ermittelnden Behörden und der gekürzten Urteilsausfertigung des erkennenden Gerichtes, die im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten ist.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der vorsätzlichen Einreise in das Bundesgebiet zum Zwecke der Begehung einer Straftat und der damit veranschaulichten besonderen kriminellen Neigung.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um nahezu das Doppelte.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten. Die zeitlich - unter Setzung von aktiven Vorbereitungshandlungen wie der Beschaffung einer Entsicherungskralle - bereits im Herkunftsstaat im Voraus geplante Einreise nach Österreich, mit dem alleinigen Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen durch die wiederkehrende Verwirklichung des Tatbestands des Diebstahls über längere Zeit zu begehen, zeigt von der dem BF innewohnenden kriminellen Energie und ist als besonders erschwerend anzusehen.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig,

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren, das sich im oberen Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitrahmens von maximal 10 Jahren bewegt, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftat und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründen außer Relation.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF und der getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Unbeschadet des unsubstantiierten Vorbringens des BF hinsichtlich des Bestehens familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verschiedener anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Umstandes, dass das Bestehen solcher Kontakte nicht festgestellt werden konnten, würden diesbezügliche positive Feststellungen keine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehen. Schiene es doch zumutbar, dass entsprechende Kontakte für den Zeitraum des Einreiseverbotes durch Telefon und Internet sowie durch Besuche derselben in Serbien vorübergehend aufrechterhalten werden könnten.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2220976.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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