TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W235 2223404-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2223404-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2019, Zl. 1156698501-170711715, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2016 in Griechenland und am XXXX .05.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 31).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er eingangs angab, er sei am XXXX 1992 in Kabul geboren und nach zwölf Jahren Grundschule als Buchhalter tätig gewesen. Die beiden mit ihm gemeinsam aufgegriffenen bzw. mitgereisten, in den Jahren 2011 und 2013 geborenen und sohin minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen seien nicht mit ihm verwandt. Der leibliche Vater der Kinder sei ein Schulfreund des Beschwerdeführers und aus der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden. Die leibliche Mutter sei in Griechenland davongelaufen. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister und seien seine Eltern bereits verstorben. Sein letzter Wohnsitz sei in der Provinz Kabul gewesen. Weiters gab er an, er leide an keinen Krankheiten. Afghanistan habe der Beschwerdeführer vor ca. eineinhalb Jahren verlassen, da er den Mörder seines Vaters töten oder dessen elfjährige Tochter hätte heiraten müssen. Sein Vater sei bei einer Versammlung in Helmand getötet worden. Daher sei der Beschwerdeführer über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sieben Monate aufhältig gewesen sei. Dann sei er über Mazedonien nach Serbien gereist, wo er nach einem ca. achtmonatigen Aufenthalt weiter nach Ungarn gefahren sei. Man habe ihm in Ungarn unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen. Dort habe es ihm nicht gefallen und er wolle nicht dorthin. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich oder Deutschland gewollt, da es sicher sei und er gehört habe, dass es Arbeit gebe.

Dem Beschwerdeführer wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zur Kenntnis gebracht, woraufhin er die Unterschrift verweigerte (vgl. AS 45).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 25.07.2017 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und ihm am XXXX .06.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 22.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Schutz in Ungarn gegeben ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 109).

1.4. Am 29.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Rahmen derer er zunächst angab, dass er in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe gesagt, die beiden Minderjährigen, die mit ihm aufgegriffen worden seien, seien Söhne seiner Freunde. Er habe nicht die Wahrheit gesagt, da es in seiner Heimat eine Schande sei, wenn eine Frau ihren Ehemann verlasse. Die beiden Kinder seien seine Neffen. Der Ehemann seiner Schwester sei in der Türkei und seine Schwester mit den Kindern in Griechenland gewesen. Seine Schwester sei dann mit einem anderen Mann weggegangen und der Beschwerdeführer habe die Kinder auf seiner Weiterreise mitgenommen. In Ungarn habe er gesagt, dass es die Kinder seines Freundes seien und die Kinder hätten gesagt, sie wollten beim Beschwerdeführer - ihrem Onkel - bleiben. Der Beschwerdeführer habe auch für die beiden Kinder einen Asylantrag gestellt und hätten die Kinder den gleichen Status in Ungarn wie er. Die ungarischen Behörden hätten ihm auch die Obsorge übertragen. Dass der Beschwerdeführer der angebliche Onkel sei, sei den ungarischen Behörden nicht bekannt; sie hätten ich zwar gefragt, warum die Kinder "Onkel" sagen würden und er habe gesagt, dass sei einfach so. In Ungarn habe der Beschwerdeführer unterschreiben müssen, dass er der Obsorgeberechtigte sei, sonst hätten sie sie nicht aus dem geschlossenen Lager gelassen. Den ungarischen Behörden habe er nicht gesagt, dass er der Onkel sei, da es ihm peinlich gewesen wäre zu sagen, dass seine Schwester ihren Ehegatten verlassen habe. Auf seinem Handy habe er ein Schreiben des Vaters der Kinder, dass der Beschwerdeführer ein naher Verwandter sei, der die Obsorge übernehme. Dies habe er vor sieben oder acht Monaten in Serbien erhalten. Er habe auch heute noch einen Gerichtstermin betreffend die Obsorge über die Kinder. Kontakt zu seiner Schwester habe er nicht. Allerdings habe der Beschwerdeführer ca. einmal pro Woche Kontakt zum Vater der Kinder. Abgesehen von seinen Neffen habe er keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer lebe alleine in Österreich im Lager. Seine Neffen seien in einem Jugendheim des Magistrats der Stadt XXXX . Er besuche sie einmal pro Woche. Sonst gebe es keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse.

Sein Status in Ungarn sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In Ungarn werde jeder festgenommen, eingesperrt, die Fingerabdrücke würden abgenommen und man werde befragt. Auf Vorhalt, im Verfahren sei hervorgekommen, dass er in Ungarn den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gewusst habe. Es habe ihm niemand gesagt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag zurückzuweisen und ihn nach Ungarn auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass seinen Neffen hier seien und er nicht nach Ungarn wolle, da es dort keine Menschenrechte gebe. In Ungarn würden Flüchtlinge sehr schlecht behandelt. Einmal sei er einkaufen gewesen als ihm Leute gesagt hätten, er solle die deutsche Kanzlerin anrufen, die habe die Flüchtlinge bestellt. Ein anderes Mal habe eine Verkäuferin mit seinen Neffen geschimpft, weil sie im Geschäft mit einem Ball gespielt hätten. Ein Neffe habe sich am Daumen verletzt, sei behandelt worden und habe einen Verband bekommen. Der Verband sei tagelang auf dem Finger geblieben und habe der Arzt gesagt, er sei "angeklebt" und der Neffe müsse ins Krankenhaus. Er sei dann ins Krankenhaus gebracht worden und sei der Beschwerdeführer zwar dabei gewesen, aber man habe ihm Handschellen angelegt. Sein Neffe sei im Krankenhaus versorgt worden und jetzt gehe es ihm gut. Auf die Übersetzung der Länderfeststellungen zu Ungarn verzichte er.

Neben diversen Unterlagen in griechischer, serbischer und ungarischer Sprache legte der Beschwerdeführer nachstehende Schriftstücke vor:

* Einladung zu einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den XXXX .07.2017;

* Einladungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe zwecks Erhebungen im Rahmen der Erstellung einer fachlichen Stellungnahme für den XXXX .08.2017 und für den XXXX .10.2017;

* Interview mit dem Beschwerdeführer vom XXXX .05.2016 zu seinem Aufenthalt in Griechenland, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 33 Jahre alt sei und aus der Provinz Sar-e Pol stamme sowie, dass er mit den Kindern seiner Schwester nach Europa aufgebrochen sei, da diese von den Taliban erschossen worden sei, da sie als Lehrerin Mädchen unterrichtet habe und, dass er selbst Lehrer sei und mehrmals Drohanrufe bekommen habe;

* undatiertes "Statement" in englischer Sprache sowie in der Originalsprache, dass Herr XXXX seine beiden Söhne seinem nahen Verwandten " XXXX " anvertraut und

* zwei Zeitbestätigungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom XXXX .08.2017 und vom XXXX .08.2017

1.5. Im Akt befindet sich eine fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom XXXX .10.2017, GZ. XXXX , der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass es Unklarheiten betreffend das tatsächliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern gebe und zwar auch aufgrund unterschiedliche Angaben von ihm selbst. Es würden sich aber keine kindeswohlgefährdenden Momente durch den Beschwerdeführer finden. Er hinterlasse einen bemühten Eindruck und hätten die Kinder eine tragende Beziehung zu ihm aufgebaut. Der Beschwerdeführer scheine eine stabile und wichtige Bezugsperson für die Kinder geworden zu sein und zwar unabhängig vom tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnis. Daher werde aus Sicht der Familien- und Jugendgerichtshilfe die Übertragung der Obsorge an den Beschwerdeführer befürwortet.

Da noch keine Entscheidung im Obsorgeverfahren betreffend die beiden minderjährigen, mit dem Beschwerdeführer aufgegriffenen Kinder durch das Bezirksgericht XXXX erfolgt ist, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 11.01.2019 zugelassen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2019, GZ. XXXX , wurde die Obsorge - das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung, gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung - für die beiden minderjährigen behaupteten Neffen des Beschwerdeführers der Kindesmutter und dem Kindesvater entzogen und in vollem Umfang auf den Jugendwohlfahrtsträger, Amt für Jugend und Familie, übertragen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Obsorge für die oben erwähnten minderjährigen Kinder wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Minderjährigen sowie die Kindesmutter spätestens im griechischen Flüchtlingslager den Beschwerdeführer kennengelernt hätten. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht mit den beiden Minderjährigen verwandt. Er habe sich allerdings um die beiden Minderjährigen in Griechenland gekümmert und sei auch in Österreich ungeachtet der fehlenden Blutsverwandtschaft eine positive Vertrauens- und wichtige Bezugsperson für die beiden Minderjährigen. Allerdings sei der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht nicht in der Lage, Unterstützungsmaßnahmen für die Betreuung und Erziehung der Minderjährigen in Anspruch zu nehmen. Nach aktuellem Stand des Asylverfahrens dürften die Minderjährigen in Österreich bleiben, hingegen werde der Beschwerdeführer nach Ungarn rückgeführt, wenn die Obsorge nicht auf ihn übertragen werde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus dem eingeholten und schlüssigen DNA-Gutachten zweifellos hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht mit den beiden Minderjährigen verwandt und daher auch nicht ihr Onkel sei. Vor diesem Hintergrund seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, der vor Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, zur Bekanntschaft der beiden Minderjährigen zu hinterfragen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es dem Kindeswohl am besten entspreche, die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen.

1.6. Am 29.05.2019 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Im Bereich der Europäischen Union bzw. in Österreich habe er keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aber er habe zwei Neffen, die Kinder seiner Schwester. Der Beschwerdeführer übe keine Tätigkeit aus, sei aber auf der Suche nach Arbeit. Er habe den Deutsch A1 Kurs besucht und erfolgreich abgeschlossen. Zeugnis habe er jedoch keines. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Ungarn zu verfügen, weil er dort subsidiär schutzberechtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das richtig sei. Aber seine beiden Neffen hätten nur ihn in Österreich und er besuche sie regelmäßig. Seine Neffen seien mit ihm gemeinsam eingereist. In Ungarn seien sie dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe auch österreichische Freunde. Auf Vorhalt des DNA-Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Aussage kenne, aber dabei bleibe, dass es die Kinder seiner Schwester seien. Er sei die Bezugsperson der Kinder und würden sie immer nach ihm verlangen.

Zur Lage in Ungarn brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort einen Monat lang in einem Container eingesperrt gewesen sei. Auch die Kinder seien nicht verschont geblieben. Einmal habe ihn ein Polizist zur Einvernahme mitgenommen und als die Kinder hätten mitkommen wollen, habe sie der Polizist zurück in den Container geschubst. Beim Zuschlagen der Türe sei der Finger eines Kindes eingeklemmt und verletzt worden. Das Kind habe dann eine Bandage bekommen, die in die Haut eingewachsen sei. Zwei Krankenhäuser hätten sie abgelehnt, da sie die Wunde nicht hätten versorgen können. Ein Arzt habe die Wunde dann behandelt und seien ihm die Tränen gekommen, als er erfahren habe, was die Polizisten getan hätten. Man habe sich um die Kinder dort nicht gesorgt. Der Beschwerdeführer sei weggegangen, weil es ihm wichtig gewesen sei, dass die Kinder eine Schule besuchen könnten. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe für den Beschwerdeführer in Österreich nicht. Sein österreichischer bester Freund helfe ihm und habe ihm auch schon Geschenke gemacht.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* Teilnahmebestätigung an einem Deutsch A1 Kurs vom XXXX .05.2019;

* Urkunde über die Teilnahme am Kurs "Wiederbelebung für Erwachsene" vom XXXX .03.2018;

* Urkunde über die Teilnahme an einem "Run-For-Peace" Lauf vom XXXX .09.2017;

* Zertifikate über die Teilnahme an einem ORS Beschäftigungsprogramm im Rahmen einer Tagesbetreuung vom XXXX .08.2017 sowie vom XXXX .01.2018 und

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom XXXX .05.2019, demzufolge der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson der beiden mit ihm gemeinsam aufgegriffen Minderjährigen ist

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamts zu Ungarn ausgehändigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt. Eine Stellungnahme ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde unter Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wird, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der unrechtmäßig in Begleitung zweier minderjähriger afghanischer Staatbürger in das Bundesgebiet eingereist sei. Mit diesen beiden Minderjährigen sei er nicht verwandt und sohin auch nicht deren Onkel. Er sei gesund, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ungarn aufenthaltsberechtigt sei. Ihm sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und verfüge sohin auch nicht über ein Familienleben im Bundesgebiet. Er sei erst seit einem relativ kurzem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der staatlichen Grundversorgung. Es hätten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden können und bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit den beiden mitgereisten Minderjährigen nicht verwandt sei, sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2019 ergebe. Dies gehe eindeutig aus dem vom Gericht in Auftrag gegebenen, schlüssigen DNA-Gutachten hervor. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Gesundheitszustand würden auf seinen glaubhaften Aussagen beruhen. Dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung der ungarischen Asylbehörde vom 25.07.2017. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich würden sich auf seine vorgelegten Beweismittel und auf seine Angaben in den Einvernahmen stützen. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen sei, da sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen ergeben hätten, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall des Beschwerdeführers stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge auch die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass er in Ungarn keine Unterstützung bekommen würde. Er könne nicht Ungarisch, spreche aber bereits gut Deutsch. Gegenüber Flüchtlingen werde von den ungarischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Es herrsche ein feindliches Klima gegenüber Flüchtlingen und würden diese als Belastung gesehen. Mangelnde Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikel sowie Misshandlungen in Asylheimen seien Beispiele. Die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid würden bestätigen, dass subsidiär Schutzberechtigte keine Unterstützung erhalten würden. Nach Zuerkennung des Status dürften sie nur noch 30 Tage im Aufnahmezentrum bleiben und hätten nur sechs Monate ein Recht auf medizinische Versorgung. Da Ungarn im konkreten Fall ein sehr schnelles Verfahren durchgeführt habe und bereits nach 20 Tagen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass er subsidiären Schutz erhalten habe. Bei Rücküberstellung wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt und drohe ihm daher eine lebensbedrohliche Notlage. Darüber hinaus bestehe eine enge Bindung zu den beiden mit ihm eingereisten Kindern. Die Kinder würden ihn als Familienmitglied ansehen und sei daher die Ausreise unzumutbar.

Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberaterorganisation und zwei Berichten betreffend die Behandlung von Asylsuchenden bzw. Asylwerbern in Ungarn wurde an bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen eine nicht unterfertigte, angeblich vom Beschwerdeführer stammende Stellungnahme beigelegt, der zu entnehmen ist, dass er im Juni 2017 mit seinen beiden Neffen in Österreich eingereist sei. In Ungarn sei ihm gesagt worden, dass er vier Wochen in der Unterkunft bleiben könne, aber dann mit den Kindern hätte gehen müssen. Ihm sei empfohlen worden, nach Österreich oder Deutschland weiterzureisen, was er auch getan habe. Afghanistan habe er verlassen, da seine Familie pro-westlich eingestellt gewesen sei und eines Tages sein Vater mit Messerstichen verletzt von seiner Mutter zu Hause gefunden worden und am Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Verdächtigt habe man den Sohn des Onkels. Betreffend den nicht passenden DNA-Test wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sei, dass seine Schwester seine Schwester sei und es nie Anzeichen dafür gegeben habe, dass die Eltern nicht ihrer beider Eltern seien.

3.2. Mit einem als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schriftsatz vom 06.09.2019 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

* Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom XXXX .08.2019, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die beiden minderjährigen Kinder regelmäßig besucht;

* E-Mail des Beschwerdeführers an die Rechtsberaterin, in der ausgeführt wird, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, da der Beschwerdeführer bis zum Ergebnis des DNA-Tests der Überzeugung war, der Bruder der Kindesmutter und sohin der Onkel der Kinder zu sein, ferner besuche der Beschwerdeführer Deutschkurse und würde ihm bei einer Zurückweisung nach Ungarn eine Abschiebung nach Afghanistan drohen und

* Bericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX .01.2018 über die Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend den Verdacht auf Menschenhandel

4. Am XXXX .01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung angezeigt (vgl. OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Ca. Anfang 2016 verließ er Afghanistan und reiste über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am XXXX .02.2016 einen Asylantrag stellte und ca. sieben Monate aufhältig war. Danach fuhr er über Mazedonien nach Serbien und gelangte nach einem ca. achtmonatigen Aufenthalt nach Ungarn, wo er am XXXX .05.2017 einen Asylantrag stellte. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .06.2017 in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Kurze Zeit später Wochen begab sich der Beschwerdeführer in Begleitung zweier minderjähriger afghanischer Staatsbürger unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Festgestellt wird, dass es sich bei den beiden minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereist sind bzw. mit ihm aufgegriffen wurden, nicht um seine Neffen handelt. Der Beschwerdeführer ist mit diesen beiden Minderjährigen nicht blutsverwandt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Er lebt seit der Antragstellung am 17.06.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 17.06.2017 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 teilgenommen; die Absolvierung bzw. die Ablegung einer Prüfung kann jedoch nicht festgestellt werden. Weiters hat der Beschwerdeführer zwar an tageweisen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, darüber hinaus gehende Maßnahmen zur Integration in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .01.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung angezeigt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Schutzberechtigte:

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen habe. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem weiteren Reiseweg, zur Dauer seiner Aufenthalte in Griechenland und in Serbien, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2016 in Griechenland und am XXXX .05.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters ist anzumerken, dass sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Reiseweg, insbesondere den Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan und seine Aufenthalte in Griechenland und in Serbien, mit den Daten der Antragstellungen in Griechenland und Ungarn decken, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten am XXXX .06.2017 an den Beschwerdeführer in Ungarn, ergibt sich aus dem Schreiben der ungarischen Dublinbehörde vom 25.07.2017.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten, einander widersprechenden Angaben als Person nicht glaubwürdig ist. Abgesehen von der durch die DNA-Analyse eindeutig widerlegten Aussage des Beschwerdeführers, die beiden mitgereisten Minderjährigen seien seine Neffen (vgl. hierzu die untenstehenden Ausführungen), ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in den unterschiedlichen Verfahrensstadien widersprüchlich in Bezug auf sein Alter, seine Herkunft, seinen Beruf, seine Familienangehörigen und letztlich seinen behaupteten Fluchtgrund. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei am XXXX 1992 in Kabul geboren - und sohin im Antragszeitpunkt am 17.06.2017 ca. 25 Jahre alt - und sei sein letzter Wohnsitz in der Provinz Kabul gewesen (vgl. AS 7, AS 11). Hingegen lässt sich dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Interview zu seinem Aufenthalt in Griechenland entnehmen, dass er 33 Jahre alt sei und aus der Provinz Sar-e Pol stamme (vgl. AS 131). Betreffend seine Familienangehörigen brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, er habe keine Geschwister und seien seine Eltern bereits verstorben (vgl. AS 9, AS 15). In dem bereits erwähnten Interview gab er wiederum an, dass seine Schwester von den Taliban erschossen worden sei, da sie Mädchen unterrichtet habe (vgl. AS 131) und brachte wiederum in der Einvernahme vom 29.08.2017 vor, dass seine Schwester in Griechenland gewesen und dort mit einem anderen Mann weggegangen sei (vgl. AS 113). Aber auch hinsichtlich des (im § 4a-Verfahren nur am Rande relevanten) behaupteten Fluchtgrundes lassen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers stark unterschiedliche Angaben entnehmen, die nicht logisch nachvollziehbar sind und über bloße Ungereimtheiten weit hinausgehen. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, er habe Afghanistan verlassen, da er den Mörder seines Vaters töten oder dessen elfjährige Tochter hätte heiraten sollen (vgl. AS 15). Auch in diesem Zusammenhang ist auf das - vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte - Interview zu verweisen, in dem er zu seinem Fluchtgrund vorbrachte, er sei selbst (wie auch seine Schwester in dieser Variante) Lehrer und habe mehrmals Drohanrufe bekommen (vgl. AS 131). Diesbezüglich ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung als Beruf Buchhalter genannt hat (vgl. AS 7). Ein wiederum anderes Fluchtvorbringen erstattete der Beschwerdeführer in einer der Beschwerde beiliegenden, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme, indem er angab, Afghanistan habe er verlassen, da seine Familie pro-westlich eingestellt gewesen sei und eines Tages sein Vater mit Messerstichen verletzt von seiner Mutter zu Hause gefunden worden und am Weg ins Krankenhaus verstorben sei. Verdächtigt habe man den Sohn des Onkels (vgl. AS 298). Der Erstbefragung wiederum ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Streit bei einer Versammlung in Helmand getötet worden sei (vgl. AS 15). Da der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Widersprüche zu unterschiedlichen Themenbereichen seines Vorbringens - nicht nur in Bezug auf die Fluchtgründe - unglaubwürdig ist, sind unter diesem Aspekt auch seine Aussagen zu seiner Behandlung als subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn zu sehen.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 11) und wiederholte dieses Vorbringen ebenso in der Einvernahme vom 29.05.2019, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 217).

Die weiteren Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere, dass es sich bei den beiden, mit dem Beschwerdeführer eingereisten, minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen nicht um seine Neffen (= Söhne seiner Schwester) handelt und der Beschwerdeführer mit den beiden Minderjährigen sohin nicht blutsverwandt ist, basieren in erster Linie auf den im Pflegschaftsverfahren vom Bezirksgericht XXXX eingeholten DNA-Gutachten. Im diesbezüglichen Beschluss vom XXXX .03.2019, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit den beiden Minderjährigen verwandt sei. Zu dieser Feststellung gelangte das Bezirksgericht XXXX aufgrund eines eingeholten, schlüssigen DNA-Gutachtens, aus dem zweifellos hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht mit den beiden Minderjährigen verwandt und daher auch nicht ihr Onkel ist (vgl. hierzu AS 195ff). Ferner gelangt auch das Bezirksgericht XXXX - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig ist (vgl. Seite 5 des Beschlusses: "... der beim Gericht insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ"). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingeholten DNA-Gutachtens. Allerdings lässt auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers für sich alleine schon den Schluss zu, dass die beiden Minderjährigen nicht seine Neffen sind. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass die mit ihm mitgereisten bzw. aufgegriffenen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen nicht mit ihm verwandt seien. Der leibliche Vater sei ein Schulfreund des Beschwerdeführers und aus der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden; die leibliche Mutter sei in Griechenland "davongelaufen" (vgl. AS 11, AS 17). Ferner gab er von sich aus an, keine Geschwister zu haben (vgl. AS 15). Erstmals in seiner Einvernahme vom 29.08.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den beiden Minderjährigen um seine Neffen (= Söhne seiner Schwester) handle. Der Vater der Kinder sei in der Türkei und ihre Mutter sei mit einem anderen Mann weggegangen. Da es in seiner Heimat eine Schande sei, wenn eine Frau ihren Ehemann verlasse, habe er in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt (vgl. AS 113). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer (bei Wahrunterstellung) nicht hätte sagen müssen, dass seine Schwester mit einem anderen Mann weggegangen sei; er hätte beispielsweise (wie in seinem Interview; vgl. AS 131) angeben können, dass seine Schwester verstorben sei. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch in Ungarn nichts von seiner behaupteten Verwandtschaft zu den beiden mitgereisten Minderjährigen gesagt hat, sondern in Ungarn vorbrachte, es seien die Kinder seines Freundes (vgl. AS 114). In seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.05.2019 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er seine beiden Neffen - die Kinder seiner Schwester - in Österreich habe. Auf Vorhalt des Ergebnisses des DNA-Gutachtens gab er zunächst an, dass er dabei bleibe, dass es die Kinder seiner Schwester seien (vgl. AS 219). Erstmals in der angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme zur Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sei, dass seine Schwester seine Schwester sei und es nie Anzeichen dafür gegeben habe, dass die Eltern nicht ihrer beider Eltern seien (vgl. AS 299). In einer Gesamtbetrachtung ist aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers - auch ohne den unwiderlegbaren DNA-Beweis - eindeutig erkennbar, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu widersprüchlich sind, um nachvollziehbar zu sein und zu konstruiert wirken, um den Tatsachen entsprechen zu können. Daran ändert auch nichts die Vorlage eines Schreibens des behaupteten Vaters der Kinder. Zum einen ist nicht erkennbar, ob der Aussteller dieses "Statements" tatsächlich der Vater der beiden Minderjährigen ist, zumal die Familiennamen nicht übereinstimmen; zum andern wird der Beschwerdeführer in diesem Statement (vgl. AS 135) als "close relative" sohin als "naher Verwandter" und nicht etwa als "Bruder meiner Ehefrau" oder "Schwager" bezeichnet. Dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge er (abgesehen von seinen nicht glaubhaft behaupteten "Neffen") im Bundesgebiet keine Verwandten bzw. Familienangehörige habe (vgl. AS 116, AS 217) und mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe (vgl. AS 217).

Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zu seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 30.03.2020, dem zufolge der Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 teilgenommen hat, basiert auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom XXXX .05.2019. Die Negativfeststellung, dass die Absolvierung eines Deutschkurses bzw. die Ablegung einer Prüfung nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass diesbezügliche Zeugnisse nicht vorgelegt wurden. Die Feststellung zur Teilnahme an tageweisen Beschäftigungsprogrammen gründet auf den Bestätigungen vom XXXX .08.2017 und vom XXXX .01.2018. Die weiteren Negativfeststellungen betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Letztlich gründet sich die Feststellung zur Anzeige des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung auf der diesbezüglichen Bekanntgabe durch die Landespolizeidirektion XXXX .

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Ungarn beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn ergeben. Zwar sind die Länderberichte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon etwas älter, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, da sich die Umstände in Bezug auf Schutzberechtigte in Ungarn seither nicht geändert haben. Soweit sich das Bundesamt diesbezüglich auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Hinzu kommt, dass auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten wird. Sofern sich die Beschwerdeausführungen auf die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn beziehen, stützen sie sich auf die Feststellungen des Bundesamtes bzw. auf dessen Quellen. Die angeführten links zu Internetzeitungsartikeln vom 19.07.2019 und vom 25.07.2019, die im Übrigen nicht mehr abrufbar sind und darüber hinaus auch keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, da sie sich ausschließlich auf die Situation von Asylwerbern bzw. auf Verfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO und nicht auf jene Schutzberechtigter beziehen, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Länderfeststellungen in Frage zu stellen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Ungarn ergibt sich sohin aus den durch Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Einvernahme vom 29.08.2017 auf die Übersetzung der Länderfeststellungen zu Ungarn und ließ die ihm in der Einvernahme vom 29.05.2019 eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ungenützt verstreichen. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und verweisen - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte - auf die praktisch bestehenden Einschränkungen wie beispielsweise die Streichung von Barzuschüssen oder die Abschaffung des Integrationsvertrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht angegeben hat, dass ein Teil seines Asylverfahrens in Ungarn noch offen wäre und sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage ergeben haben. So lehnte Ungarn das Wiederaufnahmegesuch des Bundeamtes aufgrund der Erteilung subsidiären Schutzes mangels Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausdrücklich ab (vgl. AS 65), woraus zu folgen ist, dass das gesamte Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen sein muss.

Sofern sich die Beschwerde auf die Situation von Asylwerber bzw. auf die Bestimmungen der Dublin III-VO bezieht, ist darauf zu verweisen, dass diese im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).

3.2.3.2. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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