Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W282 2223859-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang / Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte im Jahr XXXX .2015 bei seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach einer einmaligen Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) von diesem mit Bescheid vom XXXX .2016 enderledigt wurde. Dabei wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit XXXX .2016 in Rechtskraft. In weiter Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet Ende des Jahres 2016 - nachdem er zuerst angab rückkehrwillig zu sein - nach Deutschland und entzog sich somit seiner Abschiebung.
2. Am XXXX .2019 wurde das BFA davon informiert, dass der Beschwerdeführer vom LG Graz am XXXX .2019 in Untersuchungshaft genommen wurde, worauf ein erneutes Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren am 19.08.2019 schriftliches Parteiengehör eingeräumt, welches er jedoch unbeantwortet ließ. Am 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des kosovarische Innenministeriums für eine mögliche Rückreise erfolgreich identifiziert.
3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2019 vom LG für Strafsachen Graz unter anderem wegen der Verbrechen des schwerem bzw. gewerbsmäßigem Betrugs sowie der Urkundenfälschung, Hehlerei und Veruntreuung zu einer Haftstrafe von 10 Monaten - davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen - verurteilt, wobei die ihm die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Dieses Urteil erwuchs mit 10.09.2019 in Rechtskraft. Er wurde am 05.09.2019 aus der Strafhaft entlassen und nach Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß
§ 34 BFA-VG ins Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2019 (in Folge "angefochtener Bescheid") erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm
§ 46 FPG eine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Graz am selben Tag übergeben.
5. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, er in Folge in das Anhaltezentrum Vordernberg überstellt und organisatorische Vorbereitungen für seine Abschiebung getroffen. Am XXXX .09.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Da seitens des BFA die Antragstellung nur zur Verzögerung der Abschiebung angenommen wurde, blieb die Schubhaft aufrecht.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .09.2019 am 20.09.2019 durch seine von Amts wegen beigegebene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und darin beantragte wird, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen; weiters werde "angeregt" der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde wird insbesondere dazu ausgeführt, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung vom XXXX .09.2019 nachträglich durch die Folgeantragstellung des BF rechtswidrig geworden sei.
7. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .09.2019 wurde vom BFA am 27.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zur GZ G307 2223859-1 protokolliert.
7. Mit Bescheid vom XXXX .10.2019 (in Folge "weiterer Bescheid") wies die belangte Behörde zur Zahl XXXX den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).
7. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.10.2019 die freiwillige Rückkehr in den Kosovo.
8. Mit Beschwerde vom 16.10.2019 wurde der Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen von Amts wegen beigegebenen Rechtsvertreter im Umfang der Spruchpunkte II. bis VII. angefochten. Diese Beschwerde wurde nach Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2019 (einlangend) zur GZ G307 2223859-2 protokolliert.
9. Der Beschwerdeführer reiste nach Gewährung der freiwilligen Rückkehr und Entlassung aus der Schubhaft am XXXX .10.2019 in den Kosovo zurück.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2019 zur GZ G307 2223859-2/3E wurde das Asylverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den weiteren Bescheid vom XXXX .10.2019 gemäß § 24 Abs. 2a, 1 Satz AsylG 2005 wegen der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eingestellt. In Verbindung hiermit wurde im Verfahren G307 2223859-1 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16.01.2020 ein schriftliches Parteiengehör übermittelt, das unbeantwortet blieb.
11. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache 2223859-1 der Gerichtsabteilung G 307 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Weiters wurde Einsicht genommen in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ G307 2223859-2, den darin erliegenden bezughabenden Behördenakt und den (dort) angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019, der Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie in den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 zur GZ
G307 2223859-2/3E.
Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers stützen sich ebenfalls auf diesen Akteninhalt.
Das in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 behauptete Datum für die Einbringung des Folgeantrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit 13.03.2019 konnte weder aus dem Akteninhalt noch aus anderen Beweismitteln rekonstruiert werden. Das BFA hat dementgegen die Einbringung dieses Antrags aus dem Stande der Schubhaft am 09.09.2019 nachvollziehbar dokumentiert. Auch erscheint die Einbringung zu diesem Datum zur potentiellen Verzögerung der bevorstehenden Abschiebung nachvollziehbar und glaubwürdig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1 Zur Unzulässigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Bescheids vom XXXX .09.2019 und dessen ersatzloser Behebung:
3.1.1: Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ungeachtet der folgenden Ausführungen (vgl. unten) jedenfalls bereits ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
3.1.2: Zur ersatzlosen Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV.
Das BFA hat sich in seiner Rückkehrentscheidung vorerst zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am XXXX .09.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Wie die Beschwerde zutreffend unter vergleichendem Verweis auf das Erk. des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ I416 2217653-1 vorbringt, hat der Beschwerdeführer aber am 09.09.2019 in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, was nach der Judikatur des VwGH dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden kann, wenn (noch) ein Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist:
"Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101)." (VwGH 04.08.2016,
Ra 2016/21/0162)
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz ist somit unzulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: entweder, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird, oder, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergeht (vgl. das oben zitierte Erk. des VwGH). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).
Hieraus folgt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 ergangene Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig und gegenstandslos wurde, da damit naturgemäß nicht auch über den nach Erlassung des angefochtenen Bescheids am 09.09.2019 gestellten Folgeantrag entschieden wurde.
Diesem Ansatz folgte schlüssiger Weise auch die belangte Behörde, in dem sie am XXXX .10.2019 den (in einem gesonderten Beschwerdeverfahren bekämpften) weiteren Bescheid erlies, mit dem sie über die Folgeanträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zurückweisend) absprach und diese Entscheidung im Hinblick auf § 52 Abs. 2 FPG mit einer (erneuten) Rückkehrentscheidung und mit der (erneuten) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 FPG verband. Zusätzlich verhängte die belangte Behörde auch ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot über den Beschwerdeführer.
Jedenfalls unter einem mit der Erlassung des weiteren Bescheides am XXXX .10.2019 wäre die Behörde sinnvollerweise gehalten gewesen, den am 20.09.2019 in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb offener First selbst aufzuheben und somit zu beseitigen, da dieser - wie oben dargelegt - jedenfalls mit der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers am 09.09.2019 unzulässig bzw. gegenstandslos wurde. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 aber bereits am 30.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht iSd § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt und sich damit dieser Möglichkeit mangels Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt selbst benommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gegenständlich die Sach- und Rechtslage zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt relevant ist:
"Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat" (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381).
Diese Sach- und Rechtslage steht jedoch der ersatzlosen Behebung aus folgenden Gründen nicht entgegen: Während des Beschwerdeverfahrens gegen den weiteren Bescheid vom XXXX .10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste der Beschwerdeführer am 21.10.2019 in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurück. Aus diesem Grund wurde das Asylverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 zur GZ G307 2223859-2/3E gemäß § 24 Abs. 2a, 1 Satz AsylG 2005 eingestellt.
Eine Einstellung gemäß § 24 Abs. 2 oder 2a leg. cit. bewirkt aber nicht, dass der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 als weggefallen oder aufgehoben gilt; weiters bewirkt dies auch nicht, dass das Verfahren hierüber endgültig beendet wäre:
"Aus § 24 Abs. 2 und Abs. 2a AsylG 2005 ist abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 2a AsylG 2005 von der Behörde oder dem VwG vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 AsylG 2005) und eingebracht (§ 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AsylG 2005) hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als "Asylwerber" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat." (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
"Aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen hatte. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des § 30 AsylG bzw des § 24 AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde bzw das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der nicht länger angefochtene Bescheid des (ehem) BAA in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wären." (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E.4 zu § 24 AsylG 2005)
Daraus folgt, dass der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und ggü. dem Beschwerdeführer weiterhin als erlassen anzusehen ist, wenngleich er nicht rechtskräftig ist. Dass dieser Bescheid bis zum Ablauf der Frist des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 oder - soweit sich der Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Frist seinem Verfahren stellt - durch Ergehen eines Erkenntnisses im Verfahren G307 2223859-2 nicht in Rechtskraft erwächst, schadet dabei nicht. Somit sind die Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheids vom XXXX .09.2019 auch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht gegeben, da über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht endgültig entschieden wurde und in ebendiesem nicht abgeschlossen Verfahren auch unter einem über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) endgültig abzusprechen ist. Auch ein Verstreichen der zweijährigen Frist des § 24 Abs. 2a AsylG führt hinsichtlich des angefochtenen Bescheids zum gleichen Ergebnis, da diesfalls der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 in Rechtskraft erwächst. Auch in diesem Fall wäre somit der angefochtene Bescheid gegenstandslos.
Zusammengefasst ist somit der angefochtene Bescheid vom XXXX .09.2019 mit Stellung des Folgeantrags ab 09.09.2019 als gegenstandslos und unzulässig geworden zu betrachten, weswegen er zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.
Dies schließt unter einem den Abspruch der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) mit ein. Der angefochtene Bescheid wurde bereits mit der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz am 09.09.2019 und somit schon vor Beschwerdeeinbringung am 20.09.2019 letztlich unzulässig und gegenstandslos. Die Beschwerdevorlage des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 27.09.2019; an diesem Tag begann somit die siebentägige Entscheidungsfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu laufen und (hätte) am 04.09.2019 geendet. Da zwischenzeitig der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 ggü. dem Beschwerdeführer erlassen wurde, der den angefochtenen (und gegenstandslos gewordenen) Bescheid vom XXXX .09.2019 in seinem Anwendungsbereich verdrängt, und der Beschwerde gegen diesen weiteren Bescheid die aufschiebende Wirkung (mangels Aberkennung ebendort) zukommt, ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheids vom XXXX .09.2019 seit XXXX .10.2019 de-facto ohne Beschwer, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom XXXX .09.2019 nicht mehr durchsetzbar war. Es erübrigt sich daher der weitere Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die Frage der rechtlichen Konsequenzen einer Einstellung des Asylverfahrens im Beschwerdestadium nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 sind in der (zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Folgeantrag Gegenstandslosigkeit Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2223859.1.00Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020