TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 96/21/0363

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der KM (geboren am 6. Oktober 1975), vertreten durch

Mag. jur. Karl Liebenwein, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. November 1995, Zl. Fr 4190/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirekion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. November 1995 gerichtet, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Ruanda, am 12. September 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sie habe am 13. September 1995 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 25. September 1995 abgewiesen worden sei, weil der Beschwerdeführerin Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet unter anderem in Zaire aufgehalten; sie sei, weil Zaire die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, daher sei sie auch nicht gemäß § 7 des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigt. Die Beschwerdeführerin sei, ohne im Besitz der erforderlichen Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist. Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß sie die Mittel zu ihrem Unterhalt nicht besäße; in ihrer Berufung habe sie diesen Umstand nicht bestritten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde bezüglich der genauen Umstände ihrer Einreise keinerlei Beweise aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht illegal in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe hiebei beim Durchschreiten der Zollkontrolle am Flughafen in Wien-Schwechat ihre Absicht, einen Asylantrag zu stellen, erkennen lassen. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG sei daher nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid weiters deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde auch keine ausreichenden Beweise dahingehend aufgenommen habe, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nämlich am 26. September 1995 gegenüber der Behörde erster Instanz (der Bezirkshauptmannschaft Baden) angegeben, völlig mittellos zu sein. Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 26. September 1995 wurde festgestellt, daß sie über keine ausreichenden Barmittel verfüge und unterstandslos sei. Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 3. Oktober 1995 nichts vorgebracht. Die belangte Behörde durfte daher mit dem angefochtenen Bescheid ohne Rechtsirrtum feststellen, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Die Beschwerdeführerin läßt auch die Feststellung der belangten Behörde unbestritten, daß sie ohne Reisedokument und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist sei. Somit handelt es sich bei dem Aufenthalt der mittellosen und ohne Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet befindlichen Beschwerdeführerin nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Die Erlassung der Ausweisung war im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 etwa deswegen ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen wäre. Sie behauptet nämlich gar nicht - und auch den Akten des Verwaltungsverfahrens ist kein diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen -, "direkt" aus einem Gebiet, in dem sie Verfolgung befürchten zu müssen behauptet (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991) nach Österreich eingereist zu sein, noch auch liegt ein Anhaltspunkt für die Annahme vor, daß sie in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen wäre, noch dafür, daß sie gemäß § 37 FrG wegen des Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem sie direkt eingereist ist, zurückgewiesen hätte werden dürfen, und ihr deshalb die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall des Asylgesetzes 1991; vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0701).

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, ihre Ausweisung sei gemäß § 9 Asylgesetz 1991 deswegen ausgeschlossen, weil sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 erfülle, ist sie darauf hinzuweisen, daß § 9 Abs. 1 nicht Fremde, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 erfüllen, von der Anwendung des § 17 FrG ausschließt, sondern "Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8)". Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 kommt jedoch nur solchen Fremden zu, welchen diese durch behördlichen Bescheid zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch nicht - und auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ist derartiges nicht ersichtlich -, daß ihr eine derartige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210363.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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