TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 W183 2205693-1

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W183 2205693-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 18.05.2020 endet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2015 Iran, stellte am 17.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Großvater ein sehr guter Freund des Shah gewesen sei und nach der Revolution seine Familie verfolgt worden sei. Verwandte seien verschleppt und Grundstücke weggenommen worden. Auch habe sie oft der Geheimdienst heimgesucht. Er befürchte, dass auch er jederzeit verschleppt werden könnte.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er gehöre der Volksgruppe der Balutschen an und sei Sunnit. Er habe 2012/2013 mit einem unbekannten Mann Tee getrunken, am nächsten Tag hätten Polizisten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, da jener Mann der Gruppe der Jesholat angehöre. Darüber hinaus sei die Familie seiner Freundin hinter ihm her, da sie körperlichen Kontakt gehabt hätten. Auch habe ihm ein Soldat die Nase gebrochen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 13.08.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom 06.09.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurden die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt sowie zum Beweis der "Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die iranischen Behörden diesen verfolgen und immer wieder bei seiner Familie nach ihm suchen" würden, die zeugenschaftliche Einvernahme mittels eines Vertrauensanwaltes des Vaters des Beschwerdeführers beantragt. Im Anhang wurden ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Auszahlungsquittungen der Gemeinde, eine Teilnahmebestätigung vom Roten Kreuz am Weiterbildungsprojekt "Fit4Lehre", ein Feedback dieses Projekts sowie eine Teilnahmebestätigung am Erste Hilfe-Kurs vorgelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 (eingelangt am 14.09.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 15.05.2019).

5. Mit Schreiben vom 11.12.2019 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2020 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte gemäß dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, Gesamtaktualisierung am 14. Juni 2019" sowie dem "Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019" als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2020 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie Leben in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Seitens der Rechtsvertretung wurden drei Unterstützungsschreiben vorgelegt. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 18.02.2020 eine Strafregisterabfrage durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Khorasan und lebte zuletzt vor seiner Ausreise abwechselnd auch in Mashad, Teheran und Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Belutschen an, ist muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, spricht Farsi, hat bis zur 11. Klasse in Iran die Schule besucht und arbeitete in Iran als Tischler und Landwirt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder sowie mehrere Onkel und Cousins. Zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Das Verhältnis ist gut. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Iran ist mittelmäßig. Sie lebt von den landwirtschaftlichen Erzeugnissen von ihren Grundstücken.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung von Passkontrollen aus Iran aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 17.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Der Beschwerdeführer absolviert derzeit keine Ausbildung, vor etwa zwei Jahren hat er einen Basisbildungskurs besucht. Zum Freundeskreis des Beschwerdeführers zählen unter anderem österreichische Staatsbürgerinnen, welche er vorwiegend von Deutschkursen kennt. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig; er hat in der Vergangenheit gelegentlich gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Gemeinde verrichtet.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt einen Deutschkurs auf B1-Niveau besucht und eine Deutschprüfung auf A2-Niveau bestanden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Familie werde vom iranischen Regime verfolgt und er befürchte, verschleppt zu werden. Dieses Vorbringen wird nicht als wahr festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, das iranische Regime unterstelle ihm eine Mitgliedschaft bei der Organisation Jaish ul-Adl, da er einem fremden Belutschen Tee serviert habe, und wolle ihn daher verhaften. Dieses Vorbringen wird nicht als wahr festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Familie seiner Freundin bedrohe ihn, da sie außerehelichen körperlichen Kontakt gehabt hätten. Dieses Vorbringen wird nicht als wahr festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, nach der 5. Klasse Volksschule auf einem Melonenfeld zusammengeschlagen worden zu sein sowie dass ihm ein Soldat die Nase gebrochen habe. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Nase gebrochen wurde, nicht festgestellt werden kann jedoch (bezüglich beider Sachverhalte), wer die Täter waren oder aus welchen Gründen sie handelten.

Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 14. Juni 2019 (LIB 2019) ergibt sich wie folgt:

Zur Sicherheitslage

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken.

Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 22. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am 7. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen.

Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019

* BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019

* ÖB - Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019

Zu ethnischen Minderheiten:

Iran geho¿rt mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevo¿lkerungsreichsten La¿ndern der Erde. Das Bevo¿lkerungswachstum betra¿gt etwa 1,3%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevo¿lkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezu¿glich genannten Zahlen variieren teils betra¿chtlich. Zudem leben viele Flu¿chtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die gro¿ßte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das fu¿nftgro¿ßte Aufnahmeland fu¿r Flu¿chtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten des Iran leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschra¿nken sich auf einige Gruppierungen in Belutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 3.2019c).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (O¿B Teheran 12.2018). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch betreffend u.a. Angeho¿riger der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Beho¿rden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Pra¿sident Rohani wa¿hrend seines Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich fu¿r Minderheitenrechte einsetzen, ko¿nnen bedroht, festgenommen und bestraft werden (O¿B Teheran 12.2018, vgl. FH 4.2.2019).

Der Vielvo¿lkerstaat Iran verfolgt gegenu¿ber ethnischen Minderheiten grundsa¿tzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 12.1.2019). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachla¿ssigt (BMI 2015, vgl. AA 12.1.2019, FH 4.2.2019). In der Provinz Sistan und Belutschistan berichteten viele Dorfbewohner, dass es ihnen an Wasser, Elektrizita¿t, Schulen und Gesundheitseinrichtungen mangele. In der verarmten Provinz sind die Analphabetenquote bei Ma¿dchen und die Kindersterblichkeit sehr hoch. Angeho¿rigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willku¿rliche Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren, Gefa¿ngnisstrafen und die Todesstrafe. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich fu¿r die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie wu¿rden "separatistische Stro¿mungen" unterstu¿tzen, die Irans territoriale Integrita¿t bedrohten (AI 22.2.2018).

Quellen:

- AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 4.6.2019

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 4.6.2019

- BMI - Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium fu¿r Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 4.6.2019

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 4.6.2019

- GIZ - Gesellschaft fu¿r Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2019

- O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 4.6.2019

Zur Situation der Belutschen:

Die rund 1,5 Mio. sunnitischen Belutschen leben in stark unterentwickelten Gebieten (O¿B Teheran 12.2018). In der Provinz Sistan und Belutschistan berichteten viele Dorfbewohner, dass es ihnen an Wasser, Elektrizita¿t, Schulen und Gesundheitseinrichtungen mangele. In der verarmten Provinz ist die Analphabetenquote bei Ma¿dchen und die Kindersterblichkeit sehr hoch (AI 22.2.2018). Die Arbeitschancen und das Recht zur politischen Partizipation (v.a. passives Wahlrecht) sind fu¿r Belutschen beschra¿nkt. Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die sich fu¿r die Belutschen einsetzen, ko¿nnen mit willku¿rlichen Festnahmen, ko¿rperlichem Missbrauch und unfairen Gerichtsverfahren konfrontiert sein. 2015 und 2016 gab es immer wieder Berichte u¿ber Zusammensto¿ße von Sicherheitskra¿ften und Bewohnern der Grenzgebiete in Belutschistan, bei welchen es zu gesetzwidrigen Schu¿ssen auf unbewaffnete Zivilisten, vermeintliche Schmuggler oder Drogenkuriere gekommen sein soll (O¿B Teheran 12.2018).

Die Belutschen geho¿ren zu den a¿rmsten Minderheiten und leben in einer von Gewalt und Drogenschmuggelkriminalita¿t geplagten Provinz im Grenzgebiet zu Pakistan. Hinweise auf staatliche Repressionen beruhend auf ihrer ethnischen Zugeho¿rigkeit liegen jedoch nicht vor (AA 12.1.2019). Die Regierung schra¿nkt kulturelle und politische Aktivita¿ten der Belutschen ein (HRW 17.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff5.6.2019

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 5.6.2019

-- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 5.6.2019

- O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 5.6.2019

Zu verbotenen Organisationen:

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen fu¿hren. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivita¿t, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsa¿tze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbesta¿nde. Personen, deren o¿ffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, ko¿nnen der Spionage beschuldigt werden (AA 12.1.2019).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran za¿hlen insbesondere die kurdisch-marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 12.1.2019). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (O¿B Teheran 12.2018) und hat einen bewaffneten Flu¿gel (AI 15.6.2018). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) za¿hlen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019).

Im FFM-Bericht des Danish Immigration Service erkla¿rt eine Quelle, dass sie noch nie davon geho¿rt ha¿tte, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivita¿t auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt wurde. Andererseits ist es aber laut einer anderen Quellen schon mo¿glich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wa¿nden erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivita¿t die Personen setzen. Andauernde politische Aktivita¿ten ko¿nnen in einer Anklage enden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

- AA - Auswa¿rtiges Amt (12.1.2019): Bericht u¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 11.6.2019

- AI - Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 11.6.2019

- AI - Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International's written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February -22March 2019), MDE 13/9828/2019, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 11.6.2019

- DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of- ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 11.6.2019

- O¿B Teheran (12.2018): Asylla¿nderbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll %C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019

Zu Grundversorgung und Rückkehr:

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. (AA 12.1.2019)

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

* Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

* DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

* ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

* Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

* US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom 14. Juni 2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und die Strafregisterabfrage.

2.2. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb in Bezug auf Namen und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer - betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich sowie zur illegalen Ausreise aus Iran ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer zuletzt im Administrativverfahren ein Zeugnis über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau vor und gab in der Verhandlung an, keine weitere Prüfung absolviert zu haben.

2.2.2. Zum Fluchtvorbringen

Wenngleich gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttert. Auch wurde berücksichtigt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung um einen volljährigen Mann handelte, der am Nachmittag am Tag seiner Antragstellung einvernommen wurde. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei gesagt worden, er habe sich kurz zu halten (VH, S. 16), so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sehr wohl eines seiner Vorbringen in der Erstbefragung ausführlich beschrieben hat, auf die anderen Vorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise eingegangen ist. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren das in der Erstbefragung angeführte Vorbringen nicht weiter verfolgte und seinen Antrag bzw. seine Beschwerde stattdessen auf die zwei weiteren Vorbringen stützte, maßgeblich.

Dass die beiden, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei der Einvernahme im Jahr 2018 vorgebrachten Fluchtgründe, nicht gegeben sind, ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Anfang von diesen Dingen und Gründen überhaupt keine Ahnung gehabt hätte (VH, S. 16). Dazu ist anzumerken, dass es nicht notwendig ist, vom Ablauf eines Asylverfahren nähere Kenntnis zu haben, um auf die Frage nach dem Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung knapp aber doch aussagekräftig den wahren Grund der Flucht zu nennen. Wenn es mehrerer Jahre oder zumindest einer längeren Zeit bedarf, um zu wissen, wovor man sich im Falle einer Rückkehr fürchtet, so spricht dies für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Besuch durch einen Belutschen sowie die körperliche Beziehung zu einer Belutschin aus dem Heimatort.

Hinsichtlich des ersten Vorbringens hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, sein Großvater sei ein sehr guter Freund des Shah gewesen, nach der islamischen Revolution sei seine Familie verfolgt worden, viele Verwandte verschleppt und Grundstücke von der Regierung weggenommen worden. Auch seien sie oft vom iranischen Geheimdienst heimgesucht und unter Druck gesetzt worden. Er befürchte, dass auch er jederzeit verschleppt werden könnte. Deshalb habe er mit seiner Familie ausgemacht, dass er den Iran verlasse. (EB, AS 9). Abgesehen davon, dass es sich hierbei um Sachverhalte handelt, die sich vor langer Zeit ereignet hätten (immerhin war die Revolution vor knapp 40 Jahren) und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern darauf aktuell eine Verfolgungsgefahr für ihn basiert, hat er die drohende Verschleppung durch das Regime bloß in der Erstbefragung und im weiteren Verfahren (weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde oder der Verhandlung) nie wieder angeführt. Da er das Vorbringen nicht aufrechterhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es gegenwärtig Relevanz für ihn entfaltet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Grundstücksstreitigkeiten nicht der Fluchtgrund gewesen sein können, zumal der Beschwerdeführer später angab, dass seine Eltern auf den eigenen Grundstücken Landwirtschaft betreiben (VH, S. 8).

Hinsichtlich des späteren Vorbringens, das iranische Regime verfolge den Beschwerdeführer da es ihm eine Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation unterstelle, weil er einem fremden Belutschen Tee serviert habe, hat der Beschwerdeführer weder den Vorfall noch die Verfolgungsgefahr - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - glaubwürdig und objektiv nachvollziehbar geschildert. Einerseits beschrieb der Beschwerdeführer den Vorfall äußerst vage, jedoch waren auch Details widersprüchlich. So sei es bei dem Gespräch mit dem Belutschen einmal um seinen Großvater, in der zweiten Version um die Situation der Belutschen gegangen, worin eine Steigerung erblickt werden kann. Dies steht im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dieser Fremde gehöre einer oppositionellen Gruppe militanter Belutschen - Jaish ul-Adl, in der EV als "Jesholat" transkribiert - an. Widersprüchlich ist auch, dass sich der Vorfall einmal im Jahr 2012/2013 (AS 40), dann aber 2013/2014 ereignet haben soll (VH, S. 10). Vertreter der Polizei seien danach - am nächsten Tag (EV, AS 41) bzw. am nächsten oder übernächsten Tag (VH, S. 10) - zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, der nicht zu Hause gewesen sei. Dabei habe es sich um Polizisten (EV, AS 41) bzw. den Chef des Polizeireviers des Dorfes (VH, S. 13) gehandelt. Diese hätten ihm vorgeworfen, mit der Gruppe zusammenzuarbeiten, und ihn mitnehmen wollen. Gesteigert (und im Unterschied zur Einvernahme) brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch vor, die Polizisten hätten gesagt, der Besucher habe sich an einem Anschlag im Dorf beteiligt (VH, S. 15).

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sind zwei Aspekte dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar: Einerseits befindet sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Nordosten Irans, im weiteren Sinne im iranisch-turkmenisch-afghanischen Grenzgebiet. Die Provinz Sistan-Belutschistan, das Hauptgebiet der Aktivitäten von Jaish ul-Adl, befindet sich jedoch weit entfernt im Südosten Irans, an den Grenzen zu Pakistan und (teilweise) zu Afghanistan. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum dieser fremde, oppositionelle Belutsche in eine weit entfernte Provinz und gerade in sein Dorf, das seinen Angaben zufolge hauptsächlich von Persern bewohnt wird (VH, S. 11), vor sein Haus kommen hätte sollen.

Andererseits geht aus den Länderberichten auch hervor, dass Sanktionen auf die Art der Aktivität, die eine Person setzt, ankommen. So ist es möglich, inhaftiert zu werden, wenn man mit politischem Material oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wänden erwischt wird; andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden. Unwahrscheinlich ist, nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt zu werden. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass der Beschwerdeführer keinerlei eigene politische Tätigkeit vorgebracht hat und auch sein Vater nie politisch aktiv war (vgl. VH, S. 12) - er habe lediglich einem fremden Belutschen Tee serviert und sich mit diesem unterhalten. Dabei habe man ihn wohl beobachtet. Jedoch ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich, sondern vielmehr höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit vom iranischen Regime angeklagt oder inhaftiert würde; ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Polizisten - wenn er tatsächlich beobachtet worden wäre - einen oder zwei Tage mit den Maßnahmen gewartet hätten (nachdem, wie aus diesen Länderfeststellungen hervorgeht, es um das "Erwischen" bei einer politischen Tätigkeit geht).

Ein ernsthaftes Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers kann aber auch insofern nicht angenommen werden, als der Beschwerdeführer selbst angab, dass "sie" den Vater meistens fragten, wo er sei, tatsächlich aber keine konsequenten Schritte unternommen wurden (vgl. VH, S. 11). Das Vorbringen, sein Vater und er hätten dann die Telefonnummern gewechselt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, weil es sich bei dem Dorf, aus dem der Beschwerdeführer stammt, um einen kleinen Ort mit unter 1000 Einwohnern handelt und der Vater als Dorfältester angeblich auch sehr bekannt ist. Es wäre somit leicht gewesen, Verfolgungshandlungen zu setzten.

Aus diesen Gründen ist daher auch das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers - hinsichtlich einer vermeintlichen Unterstellung oppositioneller politischer Gesinnung - nicht glaubwürdig.

Auch das dritte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch die Familie seiner Freundin ist aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen im Laufe des Verfahrens nicht glaubwürdig. Am schwersten wiegt, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nicht einmal ansatzweise bei der Erstbefragung nannte. Auch bleibt aus dem Vorbringen offen, wie die Beziehung genau aussah. Unklar ist weiters, woher der Beschwerdeführer von der Bedrohung durch die Familie seiner Freundin erfahren haben soll - so gab er keinen konkreten Vorfall an, wo er bedroht worden sei. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch an, nach dem Vorfall mit dem fremden Besucher und der Polizei habe er sich ca. drei bis vier Monate lang an verschiedenen Orten versteckt. Dann habe er seine Freundin besuchen wollen. Die Perser in seinem Dorf hätten das erfahren und seine Freundin mitnehmen wollen, sie seien jeweils beide geflüchtet (EV, AS 41). In der Beschwerde brachte er vor, die Polizei habe auch seine Freundin mitnehmen wollen und habe diese fliehen müssen (AS 187). In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, er habe sich mit seiner Freundin in einem Haus verabredet. Die örtlichen "Farsi-Burschen" hätten sie gesehen, seien in das Haus gekommen und hätten sie festgenommen. Sie hätten seine Freundin unsittlich anfassen wollen, was der Beschwerdeführer nicht zugelassen habe. Er habe seine Freundin aus dem Haus geschafft. Daraufhin hätten diese Farsi-Burschen das einem Bruder der Freundin des Beschwerdeführers berichtet; deren Brüder hätten sie daraufhin ziemlich stark zusammengeschlagen. (VH, S. 10)

Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch bei diesem Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass es glaubwürdig ist. Abgesehen von diesen Widersprüchen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch an, es gebe einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus; er hätte seine Freundin auch heiraten können ("Ich müsste sie dann quasi heiraten.", VH, S. 12).

Generell ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen sehr vage blieb. So brachte er etwa in der Verhandlung auf die Frage, ob seit Erlassung des Bescheides in Iran oder in Österreich etwas für seinen Asylantrag Relevantes passiert sei, vor, "Seither sind sie im Iran noch einmal hinter mir her gewesen. Sie wollten mich aufsuchen. ... sie waren nur hinter mir her." (VH, S. 5), wobei er auch auf Nachfrage nicht klarstellte, ob er damit das iranische Regime, die Familie seiner Freundin oder andere Täter meint. Ein Zurückziehen auf abstrakte Ereignisse oder Gegebenheiten prägt generell das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und wird dies gerade dann deutlich, wenn er auf die Belutschen Bezug nimmt.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erfahrenen körperlichen Gewalt ist zwar nachvollziehbar, dass ihm die Nase gebrochen wurde. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, ein Soldat habe ihm auf der Straße einen Knüppel nachgeworfen, ist dessen Motivation nicht bekannt (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anscheinend eine Straßensperre zwecks Führerscheinkontrolle umfahren hat und der Beschwerdeführer einen Führerschein nicht besitzt; vgl. AS 43), und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass ihm diese Gewalt etwa aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung oder seiner ethnischen Zugehörigkeit widerfahren ist.

Bei der Schilderung der Fluchtgeschichte soll der Zuhörer in die Lage versetzt werden können, den Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als amtswegige Aufgabe gesehen werden, jede vage und pauschale Abgabe bzw. Andeutung durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit zu erlangen. Eine Emotionalität war bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtvorbringen in der Verhandlung nicht bemerkbar. Lediglich an einer Stelle wurde der Beschwerdeführer emotional und weinte. Es handelte sich um ein Ereignis aus seiner Kindheit, als er auf einem Feld zusammengeschlagen wurde. Aus welchem Grund, konnte der Beschwerdeführer aber nicht erläutern; auch lag das Ereignis viele Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers.

Wie bereits näher ausgeführt wurde, war keines der Fluchtvorbringen für sich alleine glaubwürdig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Gründe vorbrachte, welche für sich alleine potentiell asylrelevant sein könnten, erweckt aber zusätzlich den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, aus welchem Grund auch immer, Asyl zu erhalten.

Alle geschilderten Umstände zusammen lassen für das Gericht keine Zweifel übrig, dass es sich hinsichtlich der in Iran angeblich vorgefallenen Umstände um eine Konstruktion handelt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vorbrachte, ergibt sich aus seiner Einvernahme, wo er von sich aus keine weiteren Gründe nannte, welche asylrelevant wären (AS 44) bzw. dies explizit verneinte (VH, S. 16). Was die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Belutschen anbelangt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar angab, dass die Belutschen in der Minderheit sind und es schwierig sein kann, dennoch sei das aber nicht sein Fluchtgrund (vgl. VH, S. 6f.). Auch aus den Länderberichten, welche festhalten, es gebe keine Hinweise auf staatliche Repressionen wegen dieser ethnischen Zugehörigkeit, ist eine asylrelevante Bedrohung nicht ersichtlich.

Insgesamt zeigen die Einvernahmen vielmehr, dass der Beschwerdeführer vor allem deshalb im Jahr 2015 flüchtete, weil die Einreise nach Europa im Rahmen der damaligen großen Fluchtbewegung einfacher war (vgl. VH, S. 9: "Im Jahr 2015, als wir übers Internet erfahren haben, dass die Grenzen offen sind, sagte meine Mutter, ich soll gehen. Davor war ich auf der Flucht innerhalb vom Iran.").

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beweisantrag nicht zu folgen war, weil bereits die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und somit auch jene seines Vaters nicht festgestellt werden kann.

2.2.3. Zur Situation in Iran

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.3. genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde bereits ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig darlegte. In zahlreichen zentralen Punkten widersprach er sich selbst im Laufe des Verfahrens. Auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist sein Vorbringen nicht objektivierbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgung durch das iranische Regime oder durch nicht-staatliche Akteure aus Gründen der "Rasse", Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Abschließend wird festgehalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, liegt somit im Falle des Beschwerdeführers kein Fluchtgrund vor und hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist - wie sich aus den Länderberichten ergibt - nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Insbesondere stammt der Beschwerdeführer nicht aus den Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan oder West-Aserbaidschan, für welche die Länderberichte ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verzeichnen.

Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der Volksgruppe der Belutschen handelt, der die Landessprache Farsi spricht. Auch weist er eine langjährige Schulbildung auf und verfügt über Berufserfahrung in Iran. Überdies hat der Beschwerdeführer Verwandte in Iran, zu denen er Kontakt und ein gutes Verhältnis hat. Auch verfügen diese über eigene Grundstücke und Landwirtschaft. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, woraus zu schließen wäre, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation befinden würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in Iran keine Existenz aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Iran vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert.

Was die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie anbelangt ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet, andererseits es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Mann in jungem Alter handelt, welcher an keinen der für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer zählt somit nicht zu der einschlägigen Risikogruppe; auch erstattete er selbst kein entsprechendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für ihn im Falle einer Rückkehr indizieren würde.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)

3.3.1. § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.

3.4. Zu Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung)

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

3.4.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich vor diesem Hintergrund wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte",

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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