TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/8 W283 2230195-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W283 2230195-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2020, Zl. 1249682406 /200303073, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.08.2019 in Österreich behördlich gemeldet. Am 17.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von einem Landesgericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

2. Am 28.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein Parteiengehör zugestellt, und ihm die Möglichkeit der Stellungnahe zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Schubhaft erteilt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

3. Mit Bescheid vom 23.03.2020 erließ das Bundesamt ein Aufenthaltsverbot und erteilte keinen Durchsetzungsaufschub. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2020 aus der Strafhaft entlassen und wurde am selben Tag mit Bescheid des Bundesamtes über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot erlassen und kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt und stelle sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig und bestehe die Gefahr des Untertauchens. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln. Es bestehe Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht verhängt werden dürfe, da aufgrund der Corona-Krise derzeit keine Abschiebungen möglich seien, wie dies auch im Bescheid des Bundesamtes angeführt worden sei. Die weiteren diesbezüglichen Entwicklungen seien nicht absehbar und müsste der Beschwerdeführer möglicherweise monatelang in Schubhaft auf seine Abschiebung warten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse, wo auch seine Lebensgefährtin wohne und er unter Anordnung des gelinderen Mittels verbleiben könnte. Der Beschwerdeführer habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und sei fest entschlossen künftig ein geordnetes rechtskonformes Leben zu führen. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit gewährleiste, dass keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Beschwerdeführer ausgehe.

4. Der Beschwerdeführer wird seit 27.03.2020 in Schubhaft angehalten. Er wurde nach Beendigung der Strafhaft in die Schubhaft überstellt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für 09.04.2020 in Aussicht genommen.

II. Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.08.2019 in Österreich behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister; AS 224).

Am 17.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (AS 1).

Am 28.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Parteiengehör zugestellt, und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Schubhaft erteilt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch (AS 27 ff).

Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2020 wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit weiteren drei Personen am 28.09.2019 einen Raubüberfall in einem Wohnhaus unter Verwendung von Waffen begangen und den Opfern mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Gegenstände und Bargeld weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig bereichert (AS 93 ff).

Mit Bescheid vom 23.03.2020 erließ das Bundesamt ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren und erteilte keinen Durchsetzungsaufschub. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 127 ff; AS 207).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 217 ff; AS 265). Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2020 aus der Strafhaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht (Auszug aus der Anhaltedatei; AS 219; AS 271; Beschwerdeschriftsatz vom 06.04.2020 = OZ 1).

Am 02.04.2020 wurde bei Beschwerdeführer für einen Abschiebetermin am 09.04.2020 angemeldet und ist die Abschiebung an diesem Termin in Aussicht genommen (AS 273; AS 279; AS 281).

Der Beschwerdeführer war seit 07.08.2019 behördlich in Österreich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister). Der Beschwerdeführer war von 17.10.2019 bis 27.03.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und seit dem 27.03.2020 in Schubhaft (AS 1; AS 93; OZ 1). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt.

3. Der Beschwerdeführer gesund und haftfähig (Auszug aus der Vollzugsdatei).

4. Der Beschwerdeführer weist eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes auf. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2020 aus der Strafhaft entlassen und in die Schubhaft überstellt. Der Beschwerdeführer wird seit 27.03.2020 in Schubhaft angehalten.

6. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist am 09.04.2020 terminisiert (AS 273; AS 279; AS 281).

Familiäre und soziale Komponente:

1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch nur wenige soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin behördlich gemeldet. Er war aufgrund seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt jedoch nur wenige Wochen an dieser Wohnadresse tatsächlich aufhältig.

2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

3. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte behördliche Meldung in Österreich. An dieser Meldeadresse war der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in der Justizanstalt nur wenige Wochen aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zur Verurteilung, der Untersuchungs- und Strafhaft, dem Aufenthaltsverbot und dem Abschiebetermin ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen waren aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister zu treffen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht.

2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vollzugsdatei und wurde im Verfahren dazu auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

2.2.4. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt erliegenden Urteil des Landesgerichts.

2.2.5. Die Feststellungen zur Anhaltung in Strafhaft bzw. Schubhaft ergeben sich aus der Anhalte- und Vollzugsdatei sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2.6. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.04.2020 terminisiert ist, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Anmeldung des Beschwerdeführers für diesen Transport. In Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermins ist das Risiko des Untertauchens wesentlich erhöht. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und hat nur kurze Zeit nach seinem Eintreffen in Österreich ein Verbrechen begangen. Nachdem der Beschwerdeführer auch nur wenige Woche gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an seiner Wohnsitzadresse aufgrund seiner Inhaftierung aufhältig war, konnte keine nachhaltige Verfestigung seiner Bindungen festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer nunmehr zwar angibt sich seiner Abschiebung zu stellen, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dass der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeschriftsatz seine Lebensgefährtin ins Treffen führte, vermochte an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte ihn auch in der Vergangenheit nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen.

2.3. Zur familiären und sozialen Komponente

Die Feststellungen zur mangelnden familiären, geringen sozialen und fehlenden beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Melderegister.

Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Integration und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit waren aufgrund des Akteninhalts zu treffen.

Dass der Beschwerdeführer die letzten Monate in einer Justizanstalt verbrachte, und er nur wenige Wochen an seiner Meldeadresse aufhältig war, war aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.1. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet. Es besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren.

3.1.4. Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei. Es bestehe keine gefestigte soziale Verankerung und aktuell keine familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden und achte die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich den weiteren Unterhalt zu finanzieren.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Es liegt gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren vor. Der Beschwerdeführer ist zwar behördlich gemeldet, hat sich aber an dieser Wohnadresse aufgrund seiner Inhaftierung nur wenige Wochen aufgehalten und ist daher nicht nachhaltig verfestigt. Es besteht auch keine familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde sich durch Untertauchen einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin Österreich, mit der er allerdings aufgrund seines Haftaufenthalts nur wenige Wochen gemeinsam gemeldet gelebt hat. Auch diese Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer nicht von seinem straffälligen Verhalten abhalten können. Der Abschiebetermin ist für 09.04.2020 vorgemerkt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze nicht, da er wegen des Verbrechens des schweren Raubes verurteilt wurde.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz, dort hielt er sich aber de facto nur wenige Wochen auf, weshalb nicht von einer nachhaltigen Verfestigung ausgegangen wird. Er verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert. Mit seiner Lebensgefährtin war er aufgrund seines Aufenthalts in der Justizanstalt nur wenige Wochen gemeinsam wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich das Verbrechen des schweren Raubes begangen und wurde er deshalb von einem Strafgericht zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet. Es ist von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, zumal die Abschiebung kurz bevorsteht.

Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder engen sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er ist in Österreich aufrecht gemeldet. An seiner Meldeadresse lebt auch seine Lebensgefährtin. Diese konnte den Beschwerdeführer jedoch in der Vergangenheit nicht von seiner Straftat abhalten.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ein kooperatives Verhalten an den Tag legen wird.

Die Dauer der Schubhaft ist durch die Organisation des Abschiebetermins bedingt. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hingewirkt und die Abschiebung für 09.04.2020 terminisiert.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht an geltende Gesetze hält - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegt. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich nachhaltig verankert, er verfügt über eine behördliche Meldeadresse an der er jedoch nur wenige Wochen aufhältig war. Seine Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer auch bisher nicht von seinen Straftaten abhalten.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.7. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Auf Grund des oben geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. Die Verhängung der Schubhaft war zudem verhältnismäßig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft.

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär verankert, er hat lediglich eine behördliche Meldeadresse in Österreich, an der er wenige Wochen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin aufhältig war. Daher ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, sodass auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.).

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.).

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt 426,20.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Österreich gemeldet ist, wie dies erstmalig im Beschwerdeschriftsatz angeführt wurde, wurde dieser Entscheidung im Übrigen ohnehin zugrunde gelegt. Im Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme des Bundesamtes wird kein Umstand angezeigt, der die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch wurden keine Beweisanträge gestellt. In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat erstmals im Beschwerdeschriftsatz Angaben zu seiner Lebensgemeinschaft gemacht. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit und Überstellungstauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen einer Fluchtgefahr sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2230195.1.00

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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