TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W212 2185125-1

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Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art32 Abs1 litb
VwGVG §14

Spruch

W212 2185125-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 22.12.2017, GZ: Skopje-ÖB/KONS/4541/2017, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 31.08.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 22.12.2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 22.05.2017 wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 13.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ und „Sonstiges“ angegeben und als Einladerin wurde XXXX genannt. Für seine Reisekosten würde der Beschwerdeführer, den Angaben im Antragsformular zufolge, selber aufkommen.

Dem Antrag wurden folgende teils fremdsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen beigelegt:

Den Beschwerdeführer betreffend:

-        Reisepasskopie,

-        Reise- Krankenversicherung,

-        Elektronische Verpflichtungserklärung vom 03.05.2017, EVE-ID: SKP17019848, Einladerin: XXXX , wohnhaft in XXXX Linz, Beziehung zum Antragsteller: Stiefmutter,

-        Geldüberweisungen via WesternUnion von XXXX , Vater des Beschwerdeführers (am 11.02.2017 in der Höhe von 250,00 EUR),

-        Geldüberweisungen via MoneyGram vom Vater des Beschwerdeführers (am 14.03.2017 und am 08.06.2017 in der Höhe von 250,00 und 200,00 EUR),

-        Haushaltsbestätigung,

-        Wohnsitzbescheinigung,

-        Studienbescheinigung,

-        Strafregisterauszug,

-        Arbeitslosenbescheinigung,

XXXX , den Vater des Beschwerdeführers, betreffend:

-        Meldebestätigung,

-        Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis,

-        Bezugsbestätigung des AMS,

-        Lohn- Gehaltsabrechnung (Monat März 2017),

-        Versicherungsdatenauszug,

-        KSV-Auskunft,

-        Kopie der Aufenthaltskarte,

-        Haftungserklärung (gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG)

XXXX , die Einladerin betreffend:

-        Lohn- und Gehaltszettel (Dezember 2016 bis April 2017),

-        Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

-        Kopie der E-Card,

-        Kopie des Reisepasses,

-        Meldebestätigung,

-        KSV-Auskunft,

-        Versicherungsdatenauszug,

-        Mietvertrag

Aus einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 30.05.2017 geht zudem hervor, dass es sich bei der im Antragsformular genannten Einladerin um die Stiefmutter des Beschwerdeführers, eine ungarische Staatsangehörige, handle. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos und würde von der Unterstützung seines Vaters, XXXX und dessen Ehefrau leben. Er beabsichtige in Österreich den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen und ersuche daher, dass ihm ein Visum zum Zwecke der Einreise nach Österreich ausgestellt werde.

2. Mit Verbesserungsauftrag der ÖB Skopje vom 14.06.2017 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, folgende Dokumente persönlich in der ÖB Skopje nachzureichen:

-        Kosovarischer Versicherungsdatenauszug des Antragstellers (Trusti),

-        Bestätigung über die Dauer der Arbeitslosigkeit des Antragstellers sowie über den Bezug von Arbeitslosengeld,

-        Kontoauszug des Antragstellers (letzte 12 Monate),

-        Nachweis der Unterhaltszahlungen an den Antragsteller während der letzten 6 Monate,

-        Meldezettel des Antragstellers,

-        Mietvertrag oder Grundbuchauszug der Wohnadresse,

-        Nachweis des Einkommens, Kontoauszüge (letzte 6 Monate) und

-        Versicherungsdatenauszüge (Trusti) aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin folgende Unterlagen nach:

-        Eine handschriftliche Bestätigung des Vaters, wonach dieser angibt, seinen im Kosovo lebenden Kindern regelmäßig Unterhalt in bar übergeben zu haben,

-        Reisepasskopien der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen,

-        Bescheinigung über den Rentenbezug von XXXX , der Großmutter des Beschwerdeführers,

-        Vermögensnachweis über ein Wohnhaus der Großmutter,

-        Kontoauszug des Beschwerdeführers,

-        Kontoauszüge von XXXX , der Schwester des Beschwerdeführers,

-        Versicherungsdatenauszüge betreffend der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen,

-        Geburtsurkunde

3. Am 30.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der ÖB Skopje niederschriftlich einvernommen und zum Antrag auf Erteilung des Schengenvisums befragt.

Der Beschwerdeführer führte dabei aus, im Haus seiner Großmutter zu wohnen. Er lebe von deren Pension in der Höhe von 75,00 EUR sowie von der Unterstützung seines Vaters, welcher ihm mit etwa 300,00 EUR monatlich aushelfe. Der Beschwerdeführer sei seit 2014 arbeitslos. Die Familie habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb und arbeite er auch nirgendwo anders mit, zumal er derzeit seine kranke Großmutter betreue. Seine Lebensunterhaltenskosten beliefen sich auf rund 155,00 EUR im Monat.

4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Skopje vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und dazu ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung seines Visums bestünden:

Er habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Die Belege würden dem angegebenen Zweck nicht entsprechen. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Er sei dem Verbesserungsauftrag vom 14.06.2017 nicht voll umfänglich nachgekommen. Er habe im Verfahren falsche Angaben gemacht.

Mit E-Mail vom 03.08.2017 erklärte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass es nicht nachvollziehbar sei, worin die belangte Behörde Widersprüche sehe und wie sie zu der Auffassung komme, der Beschwerdeführer hätte falsche Angaben gemacht. Es wurde daher um Konkretisierung der Bedenken der Behörde beziehungsweise deren Behauptungen gebeten und ersucht, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf zwei Wochen nach Erhalt der Konkretisierungen zu erstrecken.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2017 von der ÖB Skopje mitgeteilt, dass in Zusammenhang mit Schengenvisa nach dem Visakodex vorzugehen sei, weshalb das AVG keine Anwendung finde. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen, da der angeforderte Grundbuchauszug der Wohnadresse fehle, und ergebe sich der Vorwurf über falsche Angaben dadurch, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seit 2014 arbeitslos zu sein, während aus der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamtes hervorgehe, dass dieser erst seit 2017 arbeitslos sei. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde antragsgemäß auf den 23.08.2017 verlängert.

Am 22.08 2017 wurden der fehlende Grundbuchauszug sowie eine korrigierte Bestätigung des Sozialministeriums, wonach der Beschwerdeführer bereits seit 2015 arbeitslos sei, nachgereicht.

5. Mit Bescheid vom 31.08.2017, zugestellt am 01.09.2017 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen haben werden können und die dazu vorgelegten Informationen nicht glaubhaft gewesen seien.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht am 29.09.2017 Beschwerde, wobei er wie folgt vorbrachte:

Der Vater des Beschwerdeführers sei mit einer Unionsbürgerin verheiratet und würde den Sohn finanziell unterstützen, weshalb diesem ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte zukomme. Damit der Beschwerdeführer diese bei der zuständigen Inlandsbehörde beantragen könne, müsse er mittels Visum nach Österreich einreisen. Der Zweck seiner Reise sei sohin begründet und habe er die hiefür angeforderten Unterlagen entsprechend nachgereicht. Auch habe der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, die nachweisen würden, dass er seit 2014 Student sei und deshalb nicht arbeiten könne. Schließlich wurde auf Art 47 GRC iVm Art 13 EMRK hingewiesen und dazu vorgebracht, dass die ÖB Skopje ihre Entscheidung hätte näher begründen müssen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, ein wirksames Rechtsmittel einzulegen.

7. Mit Verbesserungsauftrag vom 13.10.217 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen einer Woche zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

Mit E-Mail vom 19.10.2017 wurden die angeforderten Urkunden beigefügt beziehungsweise nachgereicht und sohin dem Verbesserungsauftrag entsprochen.

7. In weiterer Folge erließ die ÖB Skopje am 22.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, zumal er seinen Visumantrag zum Zwecke der späteren Beantragung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe, verkenne, dass die von ihm angegebenen Unterstützungsleistungen des Vaters nicht ausreichen würden, einen Anspruch auf Nachzug von Verwandten geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe lediglich drei Überweisungen in unterschiedlicher Höhe nachweisen können, was in keinem Fall einen regulären Unterhalt darstellen würde und sei auch die später nachgereichte handschriftliche Bestätigung des Vaters, wonach dieser angibt, dem Sohn Unterhaltsleistungen in bar übergeben zu haben, nicht als hinreichender Nachweis für den tatsächlichen Erhalt von Unterhalt geeignet.

Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum in der vom Beschwerdeführer zuerst übermittelten Arbeitslosenbescheinigung angegeben werde, dass er erst seit 2017 arbeitslos gemeldet sei, obwohl er laut Auszug des SV-Verbandes (Trusti) nur bis 2015 beschäftigt gewesen sei. Daraus ergebe sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer weiterhin unangemeldet beschäftigt gewesen war und die nachträglich vorgelegte Arbeitslosenmeldung, aus der plötzlich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer schon seit 2015 arbeitslos sei, nicht der Wahrheit entspreche.

Die Familie des Beschwerdeführers verfüge zudem über Grundbesitz von ca. 30.000 m2 mit größtenteils landwirtschaftlicher Fläche und Bauland was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer landwirtschaftlich tätig sei; und weise die vom Beschwerdeführer vorgelegte Studienbescheinigung lediglich nach, dass er im Jahr 2014 inskribiert gewesen sei, nicht jedoch einen tatsächlichen Studienfortgang, weswegen auch die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass er deswegen keiner Arbeitstätigkeit nachgehen habe können, nicht glaubhaft sei. Abgesehen davon habe er im Antragsformular angegeben, für seine Lebenserhaltungskosten während seines Aufenthaltes in Österreich selbst aufzukommen, weshalb angenommen werde, dass er dafür keine Unterhaltskosten beanspruche.

Hinsichtlich der Behauptung, es liege ein Begründungsmangel vor, wies die belangte Behörde schließlich darauf hin, dass für Erledigungen, mit welchen über einen Visumantrag abgesprochen werde, dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Visakodex zu verwendenden Standardformular genüge, ohne dass es ausdrücklicher Feststellungen bedürfe, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne keine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen würden.

9. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2018, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit einer am 05.02.2018 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Kosovo, stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 13.06.2017 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums, gültig ab 13.06.2017.

In Österreich lebt der Vater des Beschwerdeführers, welcher mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Der Beschwerdeführer erklärte, durch seinen Visumantrag den Nachzug zu seiner in Österreich lebenden Familie bezwecken zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich aufgefordert, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes zu begründen, die mit den vorgelegten Informationen aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und zweckentsprechende Belege vorzulegen. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass er im Verfahren falsche Angaben gemacht hätte.

Der Beschwerdeführer gab hiezu eine Stellungnahme ab, indem er weitere Unterlagen nachreichte. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes konnten dadurch nicht nachgewiesen werden und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der von ihm vorgelegten Belege sowie an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht am 29.09.2017 eingebracht wurde und dem Verbesserungsauftrag vom 13.10.2017 am 19.10.2017 ebenfalls fristgerecht entsprochen wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet mit Ablauf des 19.12.2017. Die erst am 22.12.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Skopje, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer es nicht vermochte, den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nachzuweisen, ergibt sich wie folgt: Der Beschwerdeführer gab an, durch seine Reise nach Österreich, dort die Beantragung eines Aufenthaltstitels bezwecken zu wollen, worauf er seiner Ansicht nach einen Anspruch hätte, da sein Vater mit einer Unionsbürgerin verheiratet sei und er von ihm Unterhalt bekomme. Die von ihm dazu vorgelegten Unterlagen waren jedoch nicht geeignet, als Nachweis für eine tatsächliche Unterhaltsgewährung seitens des Vaters zu dienen und waren sohin die Voraussetzungen für den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in Umsetzung des Art. 2 Z 2 der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ist der Nachzug von Verwandten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, möglich. Eine Unterhaltsgewährung im Sinne des Art. 2 Z 2 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie liegt nur vor, wenn der Unionsbürger für alle erforderlichen wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Drittstaatsangehörigen aufkommt (VwGH vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0079).

Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens drei vom Vater in Auftrag gegebene Geldüberweisungen in unterschiedlicher Höhe vor (am 11.02.2017, am 14.03.2017 und am 08.06.2017 zu 2x 250,00 EUR und 1x 200,00 EUR), was – wie bereits von der Vertretungsbehörde angemerkt - jedenfalls nicht ausreicht, um einen regelmäßigen Unterhalt nachzuweisen. Auch konnte die in der Stellungnahme übermittelte handschriftliche Bestätigung des Vaters, wonach dieser dem Sohn Geld in bar übergeben hätte, nicht als Beleg für den tatsächlichen Erhalt von Unterhalt herangezogen werden und ist der Eingang der angeblich übergebenen Gelder auch auf keinem der vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich

Aus den vorgelegten Unterlagen ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers über Grundbesitz von 30.000 m2 verfügt, mit landwirtschaftlicher Fläche und Bauland. Zwar hat der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme am 30.06.2017 angegeben, nicht landwirtschaftlich tätig zu sein, da aus dem in Vorlage gebrachten Katasterauszug hervorgeht, dass der Hauptteil des Grundbesitzes der Familie zur Landwirtschaft bestimmt ist, ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine im Kosovo lebende Familie – entgegen seiner Aussage - eine kleine Landwirtschaft für den Eigenbedarf und/oder für den Verkauf am Markt betreibt und dadurch ihren Lebensunterhalt bestreitet.

Zweifel an der Echtheit der von ihm vorgelegten Belege ergeben sich weiters dadurch, dass der Beschwerdeführer zuerst eine Arbeitslosenmeldung übermittelte, wonach dieser erst seit 2017 arbeitslos sei und später eine Bescheinigung des Sozialamtes nachreichte, aus der hervorgeht, dass er schon seit 2015 als Arbeitsloser gemeldet ist. Da die zweite Bescheinigung erst übermittelt wurde, nachdem der Beschwerdeführer von der Behörde konkret darauf hingewiesen worden war, dass die erste in Vorlage gebrachte Arbeitslosenmeldung sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers (wonach dieser seit 2014 arbeitslos sei) deckt, war der Wahrheitsgehalt beziehungsweise die Echtheit des zweiten Dokumentes schon deshalb zu bezweifeln und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie aus der ursprünglich vorgelegten Bescheinigung hervorgeht – zumindest bis 2017 weiterhin unangemeldet beschäftigt gewesen ist; was dem Amtswissen nach, im Kosovo auch nicht unüblich ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seines Studiums nicht arbeiten könne, ist wie bereits von der Behörde konstatiert - zu entgegnen, dass er lediglich eine Studienbescheinigung in Vorlage gebracht hat, aus der zu entnehmen ist, dass er im Jahr 2014 an einer Privatuniversität zum Studium des Zoll- und Speditionswesens inskribiert gewesen ist. Einen tatsächlichen Studienfortgang beziehungsweise einen Studienerfolg konnte er nicht nachweisen. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme am 30.06.2017 dazu befragt, ob er landwirtschaftlich tätig sei und gab er dazu bloß an, dass dies nicht der Fall sei, weil er seine kranke Großmutter unterstütze, das Betreiben eines Studiums wurde hingegen mit keinem Wort erwähnt. Warum die Großmutter derzeit auf die Hilfeleistung des Enkelsohnes angewiesen ist, aber sofern es diesem gelinge, nach Österreich zu ziehen, ohne ihn wird auskommen können, erweist sich ebenfalls als fragwürdig.

Insgesamt war sohin davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Informationen betreffend seine Arbeitslosigkeit beziehungsweise seine Beschäftigungshemmnisse nicht der Wahrheit entsprechen, der Beschwerdeführer durch zumindest gelegentliche, wenn auch unangemeldete Arbeiten - landwirtschaftlicher oder sonstiger Art – seine Lebenserhaltungskosten (weitgehend) selbst finanziert und er nicht auf regelmäßige Unterstützungsleistungen des Vaters angewiesen ist. Als weiteres Indiz dafür, ist ferner anzuführen, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung seines Visums im Antragsformular angegeben hat, dass er für seine Lebenserhaltungskosten während des Aufenthaltes in Österreich selbst aufkommen wird. Es war sohin davon auszugehen, dass er dafür keine Unterhaltskosten in Anspruch nehmen muss.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 29.09.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist und auch dem Verbesserungsauftrag am 19.10.2017 fristgerecht entsprochen wurde. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 22.12.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).

Diese zweimonatige Frist endete nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am 19.12.2017. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 22.12.2017 erlassen und erweist sich somit als verspätet.

Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 22.12.2017 unzuständig, ist der angefochtene Bescheid nicht derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.

Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde

§ 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[...]"

Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Nach Art 32 Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex obliegt es dem Antragsteller, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts zu begründen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, was er mit seiner Reise bezwecken wolle, nämlich die Beantragung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf Grundlage der Freizügigkeitslinie gemäß Art. 2 lit 2 der RL 2004/38/EG, wonach volljährigen Verwandten, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt wird, ein Recht auf Nachzug zusteht; die von ihm dazu vorgelegten Unterlagen waren jedoch nicht geeignet, als Nachweis für eine tatsächliche Unterhaltsgewährung zu dienen und waren sohin die Voraussetzungen für den Zweck seines beabsichtigten Aufenthalts nicht erfüllt.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts bestehen. Dass die vom Beschwerdeführer zum beabsichtigten Zweck vorgelegten Unterlagen zum Teil nicht glaubhaft waren, ergibt sich aus der Beweiswürdigung.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

Die belangte Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der österreichischen Vertretungsbehörde, weshalb die Ausstellung des beantragten Visums zu verweigern und die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen war.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel ex tunc Fristablauf Glaubwürdigkeit Nachweismangel Unterhaltszahlung Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2185125.1.01

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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