TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W275 2230612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2230612-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2020, Zahl 320457907-200290281, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal nach Österreich ein. Für ihn wurde am 11.04.2004 einen Asylerstreckungsantrag gestellt, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2004 abgewiesen wurde. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 17.04.2009 behoben und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde.

Am 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab unter anderem an, dass er sich etwa zwei Jahre in Spanien aufgehalten habe, wo er am 30.10.2008 ebenfalls Asyl beantragt habe und von wo er Anfang April 2009 zurückgekehrt sei.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.03.2010 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.07.2010 vollinhaltlich ab.

Sodann wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

In einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation in Österreich Stellung und führte insbesondere aus, er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, dies sei ihm "als Flüchtling nicht gewährt worden". In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und seine Geschwister. In Tschetschenien habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer von einem näher genannten Verein zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könne er wieder bei seinen Eltern wohnen. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen.

Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er befinde sich wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit Oktober 2020 angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Er sei mit 16 Jahren hierhergekommen, sei jetzt fast 30 Jahre alt. Er könne auch seine eigene Muttersprache fast nicht mehr. Er habe weiters keinen Schulabschluss und auch keine Möglichkeit gehabt, eine Lehre zu machen, denn er habe keine Arbeitsbewilligung erhalten. Er habe sein halbes Leben umsonst hier verbracht. Auf die Frage, warum er immer wieder straffällig geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben in der Heimat ganz anders gewesen sei, bis er verstanden habe, wie das alles hier funktioniere, seien ein paar Dinge schief gelaufen. Er habe sich provozieren lassen, dafür habe er auch eine Strafe erhalten. Er habe immer von 40 Euro leben müssen, mehrere Jahre lang, er habe versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich. Er müsse seiner Familie helfen, den Sohn groß zu ziehen und auch seinen Neffen. Er brauche die Familie, die Eltern seien außerdem krank. Nach der Haftentlassung wolle er einen Abschluss machen und wie alle normalen Leute hier leben.

Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.02.2018 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 11.07.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot sowie der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ende der Strafhaft und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu seinen familiären und privaten Lebensumständen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 06.08.2018 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich leben würden. Er selbst halte sich seit 2004 in Österreich auf und habe mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. In der Russischen Föderation habe er keine Familienangehörigen, er spreche kaum Russisch und würde im Fall einer Abschiebung keine Lebensgrundlage vorfinden.

Mit Bescheid vom 10.10.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei und erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es überdies die aufschiebende Wirkung ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2019 als unbegründet ab und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 23.03.2020, Zahl 320457907-200290281, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft - gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; in eventu wurde beantragt, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Überdies wurden ein Meldezettel des Vaters des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben der Familie des Beschwerdeführers vorgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wird seit 09.04.2020 - nach Entlassung aus der Strafhaft - in Schubhaft angehalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom 23.03.2020, Zahl 320457907-200290281, über den Beschwerdeführer - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft - gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation rechtzeitig ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet; die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation hat bereits die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt.

1.1.4. Eine für den 10.04.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation musste aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie storniert werden. Nunmehr ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation am 04.06.2020 geplant.

1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1.2.1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal nach Österreich ein. Für ihn wurde am 11.04.2004 einen Asylerstreckungsantrag gestellt, der abgewiesen wurde. Die in der Folge am 05.05.2009 und am 14.06.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden ebenso abgewiesen bzw. (wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 10.10.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei und erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2019 als unbegründet ab und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück.

Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

1.2.2. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht vertrauenswürdig und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer reiste während seines Asylverfahrens nach Spanien, hielt sich dort etwa zwei Jahre auf und stellte dort am 30.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer versuchte durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu bewirken. Er befand sich von 12.04.2020 bis 22.04.2020 in Hungerstreik. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, in die Russische Föderation zurückzukehren.

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom 13.04.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Schlag gegen das Gesicht des Opfers unter Verwendung eines Schlagringes) sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 und 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen, wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde (Jugendstraftat).

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 26.04.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Faustschlag in das Gesicht des Opfers) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Die Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert.

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 01.03.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach den §§ 164 Abs. 2, 164 Abs. 4 dritter Fall, 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.07.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Versetzen von Schlägen auf den Kopf und Rücken des Opfers mit einem Glas und dreimaligen Faustschlägen in das Gesicht eines weiteren Opfers) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, weiters unter Anordnung der Bewährungshilfe, die im April 2008 - weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war - aufgehoben wurde, verurteilt (junger Erwachsener).

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Fußtritte gegen Kopf und Körper des Opfers) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB).

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zu nachstehenden Zeitpunkten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar gemeinsam mit M. M. und S. P. am 26.05.2012 Verfügungsberechtigten einer näher genannten Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, indem M. M. völlig vermummt mit vorgehaltenem Messer auf zwei Angestellte zulief, wobei der Beschwerdeführer und der ebenfalls völlig vermummte S. P. im Eingangsbereich Aufpasserdienste leisteten, wobei alle drei Täter aufgrund der lauten Rufe der Opfer nach der Polizei wieder aus dem Verkaufsraum flüchteten und die Tat daher beim Versuch geblieben ist; weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit M. M., S. P., M. A. und A. D. am 28.05.2012 Verfügungsberechtigten einer näher genannten Tankstelle Bargeld in Höhe von ? 2.275,-- sowie einer näher genannten Person ein Handy Samsung Galaxy S im Wert von ? 600,-- weggenommen, indem der Beschwerdeführer, M. M. und S. P. völlig vermummt in den Tankstellenshop stürmten, S. P. "Überfall!" und "Geld her!" schrie und dabei mit einer Pistole auf den Kopf des näher genannten Angestellten zielte, M. M. ebenfalls eine Pistole gegen den Angestellten richtete und S. P. das gesamte Bargeld aus der von dem Angestellten herausgegebenen Kassenlade entnahm, wobei der Beschwerdeführer die zwei anwesenden Kunden zur Herausgabe ihrer Geldtaschen aufforderte und M. A. sowie A. D. vor der Tankstelle Aufpasserdienste leisteten. Das zuständige Landesgericht hielt in seinem Urteil überdies fest, dass der Beschwerdeführer seine Komplizen erst kurz vor Ausübung der beiden Raubüberfälle bei mehreren zufälligen Treffen in einem näher genannten Park in Wien kennengelernt habe und alle Tatbeteiligten aus verschiedenen Gründen verschuldet gewesen seien und daher dringend Geld benötigt hätten. Mildernd wurden der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer der beiden begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das teilweise Geständnis, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tätermehrheit und Bedrohung von jeweils mehreren Personen bei beiden begangenen strafbaren Handlungen gewertet.

Neben diesen Strafbemessungsgründen wurde im Zuge der allgemeinen Strafzumessung überdies berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gleich an zwei schweren Rauben innerhalb weniger Tage beteiligt war, wobei die zweite Tatbegehung trotz Fehlschlag und Flucht beim ersten Versuch vorgenommen wurde. Bei beiden Überfällen wurde zumindest eine Waffe, beim zweiten Überfall wurden sogar zwei Pistolen zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt, woraus eine Steigerung der hohen kriminellen Energie ersichtlich ist; diese habe sich nach Ansicht des zuständigen Landesgerichtes bereits anlässlich der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers abgezeichnet. Weiters lagen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zu Grunde und hat er letztlich die sich ihm bietenden Besserungschancen durch vorbehaltene Strafe und bedingte Strafnachsichten samt Beigebung eines Bewährungshelfers nicht ergriffen, um ein Umdenken in seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten der österreichischen Gesellschaft herbeizuführen. Obwohl der Beschwerdeführer bisher noch nie das Haftübel verspüren musste, erachtete das zuständige Landesgericht aus den angeführten Gründen bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren als geboten, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und andere mögliche Täter von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

1.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich insbesondere seine Eltern und seine Geschwister; bei diesen hat er auch gewohnt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine asylberechtigte russische Staatsbürgerin nach islamischem Ritus geheiratet und mit dieser einen im Jahr 2011 geborenen Sohn; die traditionelle Ehe wurde mittlerweile geschieden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Herbst 2012 durchgehend in (Straf-)Haft; er hat mit seinem minderjährigen Sohn nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und keinen Unterhalt für ihn geleistet. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seinen Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf, geht in Österreich jedoch keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein (ausreichendes) Einkommen aus legaler Tätigkeit und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen D4 256167-0/2008, D4 256167-2/2010, 1256167-3, 1256167-4 und 2230612-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1.1. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen; sie sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.1.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Aktenlage; gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es haben sich weiters keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht behauptet.

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer seit 09.04.2020 - nach Entlassung aus der Strafhaft - in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich - ebenso wie die rechtzeitige Einleitung eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation sowie deren Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers - aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung.

2.1.4. Die Feststellungen zu der zunächst für den 10.04.2020 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers sowie deren Stornierung aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie und der nunmehr am 04.06.2020 geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.2.1. Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 ergeben sich aus den genannten Entscheidungen.

2.2.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht vertrauenswürdig und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aus der illegalen Weiterreise nach Spanien während des in Österreich laufenden Asylverfahrens. Die Feststellung zum Aufenthalt in Spanien basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers, jene zur Antragstellung in Spanien konnte aufgrund eines entsprechenden Eurodac-Treffers erfolgen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, beruht auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, in die Russische Föderation zurückzukehren, beruht auf seinen wiederholten Angaben in seinen Verfahren, der Betonung des in Österreich bestehenden familiären Bezuges sowie seinen Ausführungen zur Russischen Föderation. So gab der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl etwa explizit an, er könne sich nicht vorstellen, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden und würde alles versuchen, um dies zu verhindern.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie dem im Akt einliegenden Urteil vom 18.12.2012.

2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers, zu seinen Wohnverhältnissen sowie jenen seines minderjährigen Sohnes und seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat entsprechende Feststellungen auch bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Er reiste während seines in Österreich laufenden Asylverfahrens illegal nach Spanien, wo er ebenfalls um internationalen Schutz ansuchte. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt. Er kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund seines Verhaltens nicht als kooperativ oder vertrauenswürdig angesehen werden. Er hat angegeben, dass er sich nicht vorstellen könne, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden und alles versuchen würde, um dies zu verhindern. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid - auch unter Berücksichtigung der langjährigen Inhaftierung des Beschwerdeführers - fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge, die jedoch nur eine sehr geringe Intensität aufweisen; zu den in Österreich lebenden Eltern und volljährigen Geschwistern bestehe überdies kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die familiären Bindungen des Beschwerdeführers letztlich rechtlich anders gewertet hat als es den Intentionen des Beschwerdeführers entspricht, ist kein Mangel im Bereich der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach er nach seiner Haftentlassung bei seinem Vater bzw. seiner Familie Unterkunft nehmen könne, liegen in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Vor dem Hintergrund, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 04.06.2020 geplant ist, der Beschwerdeführer sich jedoch laut seinen Ausführungen nicht vorstellen kann, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden und alles versuchen würde, um dies zu verhindern, geht das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht nennenswert sozial oder beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ausreichende (eigene) Mittel zur Existenzsicherung und ist beruflich nicht verankert. Er hat in Österreich strafbare Handlungen begangen und weist fünf Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Hehlerei sowie der gefährlichen Drohung und eine Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes sowie des Verbrechens des schweren Raubes auf. Auch diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann.

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die intensiven privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid umfassend mit der (familiären) Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die entsprechenden Feststellungen getroffen sowie zutreffend und schlüssig in die rechtliche Beurteilung einbezogen (siehe insbesondere die Seiten 5f und 11 des angefochtenen Bescheides).

Dass der Beschwerdeführer für seinen minderjährigen Sohn (in Zukunft) da sein und sein Leben in Ordnung bringen wolle, vermag nichts daran zu ändern, dass die familiäre Beziehung zu seinem Sohn im Entscheidungszeitpunkt nur eine sehr geringe Intensität aufweist. Der Beschwerdeführer hat überdies in der Vergangenheit mit seinem minderjährigen Sohn - der zwischenzeitig auch den Familiennamen seiner Mutter führt - nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und keinen Unterhalt für ihn geleistet. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers lebt vielmehr gemeinsam mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seinen Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Auch der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers gesundheitlich eingeschränkt sind und die Hilfe des Beschwerdeführers benötigen würden, vermag bereits angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Herbst 2012 durchgehend in (Straf-)Haft befindet, an der Einschätzung der belangten Behörde, dass zu diesen Familienangehörigen im Entscheidungszeitpunkt kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe, nichts zu ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit nicht, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebt und die Eltern des Beschwerdeführers (sowie zum Teil auch seine Geschwister) diesen regelmäßig während seiner Anhaltung in Strafhaft besucht haben. Dennoch hat auch dieses familiäre Umfeld den Beschwerdeführer nicht an der wiederholten Begehung (auch schwerer) strafbarer Handlungen gehindert. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil vom 18.12.2012 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes sowie des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; er befindet sich seit Herbst 2012 durchgehend in Haft.

Unter Berücksichtigung des zeitnah vorgesehen Abschiebetermins des Beschwerdeführers am 04.06.2020 sowie dem in der (auch jüngsten) Vergangenheit gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass dieser nicht gewillt ist, in die Russische Föderation zurückzukehren, ist im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen und weist fünf Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Hehlerei sowie der gefährlichen Drohung auf. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes sowie des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das zuständige Strafgericht wertete dabei den Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer der beiden begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das teilweise Geständnis als mildernd, erschwerend wurden hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tätermehrheit und Bedrohung von jeweils mehreren Personen bei beiden begangenen strafbaren Handlungen gewertet.

Neben diesen Strafbemessungsgründen wurde im Zuge der allgemeinen Strafzumessung überdies berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gleich an zwei schweren Rauben innerhalb weniger Tage beteiligt war, wobei die zweite Tatbegehung trotz Fehlschlag und Flucht beim ersten Versuch vorgenommen wurde. Bei beiden Überfällen wurde zumindest eine Waffe, beim zweiten Überfall wurden sogar zwei Pistolen zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt, woraus eine Steigerung der hohen kriminellen Energie ersichtlich ist; diese habe sich nach Ansicht des zuständigen Landesgerichtes bereits anlässlich der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers abgezeichnet. Weiters lagen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zu Grunde und hat er letztlich die sich ihm bietenden Besserungschancen durch vorbehaltene Strafe und bedingte Strafnachsichten samt Beigebung eines Bewährungshelfers nicht ergriffen, um ein Umdenken in seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten der österreichischen Gesellschaft herbeizuführen. Obwohl der Beschwerdeführer bisher noch nie das Haftübel verspüren musste, erachtete das Strafgericht aus den oben genannten Gründen bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren als geboten, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und andere mögliche Täter von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

Der Beschwerdeführer achtet somit die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung trotz seiner familiären Situation in Österreich nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Er ist in Österreich zudem nicht beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den zeitnah bevorstehenden Abschiebetermin zu verweisen.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen - zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, des zeitnah bevorstehenden Abschiebetermins sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in die Russische Föderation zurückkehren möchte, kann in Zusammenschau mit den weiteren obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.8. Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2020 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG sowie unter Berücksichtigung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung zu bejahen ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie kommt es auch weiterhin zu Verzögerungen bzw. Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Aufgrund der weitgehenden Lockerungen der Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 ist im Entscheidungszeitpunkt überdies davon auszugehen, dass die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers aus derzeitiger Sicht realistisch ist.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. - Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.

3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzufü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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